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Gesundheitswesen - ApGNorm
ApG 1907 §15 Abs1Rechtssatz
Die Apothekenkonzession ist, wie der VwGH in seinem E 17.11.1960, 1086/60, VwSlg 5421 A/1960 ausgesprochen hat, durch das Ableben der Witwe nicht erloschen, sondern sie bildet auch für die Verlassenschaft bis zu deren Einantwortung die Rechtsgrundlage für den Fortbetrieb der Apotheke. Sonach kommen der Verlassenschaft nach der Witwe im Verfahren über das vom Beschwerdeführer eingebrachte Ansuchen um Verleihung einer Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke mit einem in den Standort der bestehenden Apotheke eingreifenden Standort die vollen Parteienrechte zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1963000181.X03Im RIS seit
21.06.2021Zuletzt aktualisiert am
25.06.2021