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Freie BerufeNorm
AVG §56Rechtssatz
Zur Erlassung eines Feststellungsbescheides über das Erlöschen der Berechtigung der Witwe zur Fortführung des Betriebes, der auf einer Gewerbeberechtigung ihres verstorbenen Ehegatten beruht hatte, ist der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und nicht deren Präsident zuständig (Hinweis E des VfGH vom 25.3.1963, Zl. 70/62).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962000408.X02Im RIS seit
17.06.2021Zuletzt aktualisiert am
17.06.2021