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Wege- und StraßenrechtNorm
AVG §56Rechtssatz
Eine behördliche Erledigung muß, um überhaupt als Bescheid gewertet werden zu können, gemäß § 58 AVG ua mit der Unterschrift dessen versehen sein, der sie genehmigt hat. Da dem Auszug aus dem Sitzungsprotokoll, der dem Bf zugestellt worden ist, eine solche Unterschrift fehlt, hat die bloße Übermittlung dieses Protokolls keine normative Wirkung.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1973001866.X03Im RIS seit
17.06.2021Zuletzt aktualisiert am
18.06.2021