RS Vwgh 1974/4/23 1866/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.1974
beobachten
merken

Index

Wege- und Straßenrecht
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
EGVG Art2 Abs2 B Z26
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Eine behördliche Erledigung muß, um überhaupt als Bescheid gewertet werden zu können, gemäß § 58 AVG ua mit der Unterschrift dessen versehen sein, der sie genehmigt hat. Da dem Auszug aus dem Sitzungsprotokoll, der dem Bf zugestellt worden ist, eine solche Unterschrift fehlt, hat die bloße Übermittlung dieses Protokolls keine normative Wirkung.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1973001866.X03

Im RIS seit

17.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten