RS Vwgh 1974/4/23 1866/73

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Veröffentlicht am 23.04.1974
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Wege- und Straßenrecht
L85006 Straßen Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8 implizit
LStVwG Stmk 1964 §2
LStVwG Stmk 1964 §3
LStVwG Stmk 1964 §4
VwGG §27 implizit
VwGG §34 Abs1 implizit

Rechtssatz

In einem Verwaltungsverfahren nach § 3 des Stmk. Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 in der Fassung der Landesstraßenverwaltungsgesetznovelle 1969 hat Parteistellung mit dem Recht auf Einwendungen gegen die Erklärung der Öffentlichkeit einer bestehenden Straße nur der Grundeigentümer. Ein Dritter kann solche Einwendungen nur erheben, soferne er auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen mit dem Grundeigentümer berechtigt ist, alle dessen Rechte, insbesondere fremde Personen vom Betreten des (Straßen)Grundes auszuschließen, auszuüben.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des Beschwerdeführers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1973001866.X01

Im RIS seit

17.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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