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Wege- und StraßenrechtNorm
AVG §8 implizitRechtssatz
In einem Verwaltungsverfahren nach § 3 des Stmk. Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 in der Fassung der Landesstraßenverwaltungsgesetznovelle 1969 hat Parteistellung mit dem Recht auf Einwendungen gegen die Erklärung der Öffentlichkeit einer bestehenden Straße nur der Grundeigentümer. Ein Dritter kann solche Einwendungen nur erheben, soferne er auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen mit dem Grundeigentümer berechtigt ist, alle dessen Rechte, insbesondere fremde Personen vom Betreten des (Straßen)Grundes auszuschließen, auszuüben.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des BeschwerdeführersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1973001866.X01Im RIS seit
17.06.2021Zuletzt aktualisiert am
18.06.2021