RS Vwgh 1976/12/15 2201/75

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Veröffentlicht am 15.12.1976
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Bewertungsrecht
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §10 Abs2
BewG 1955 §55 Abs1

Rechtssatz

Einer besonderen Besichtigung bzw Schätzung durch einen Amtssachverständigen bedarf es im Regelfall dann nicht, wenn das Finanzamt in der Lage ist, im Zuge des Verfahrens entsprechende Vergleichspreise zu ermitteln und dem Bfr vorzuhalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1975002201.X02

Im RIS seit

23.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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