RS Vwgh 2018/1/30 Ro 2017/08/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2018
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ABGB §6
ABGB §7
ASVG §341
ASVG §342

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2017/08/0020
Ro 2017/08/0021
Ro 2017/08/0022
Ro 2017/08/0023
Ro 2017/08/0024
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Ro 2017/08/0027
Ro 2017/08/0028
Ro 2017/08/0029
Ro 2017/08/0030
Ro 2017/08/0031
Ro 2017/08/0032

Rechtssatz

Für die Auslegung des Gesamtvertrages hat seine bisherige Handhabung bzw. Vollziehung keine Bedeutung. Es besteht auch kein schützenswertes Vertrauen auf den Fortbestand einer Vertragsübung. Bei Ergebnislosigkeit der Gesetzesauslegung im Sinn des § 6 ABGB ist eine Lückenfüllung (§ 7 ABGB) unzulässig, wenn - gemessen am Regelungszweck des Gesamtvertrages und in systematischer Betrachtung seiner Regelungen - nicht sicher vom Vorliegen einer planwidrigen Lücke ausgegangen werden kann, sondern mehr dafür spricht, dass die Gesamtvertragsparteien keine Einigung erzielen konnten oder den Gegenstand nicht regeln wollten (vgl. Kletter in Sonntag ASVG8 § 342 ASVG, Rz 2ff).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017080019.J04

Im RIS seit

21.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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