RS Vwgh 2018/1/30 Ra 2017/08/0018

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Veröffentlicht am 30.01.2018
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

BUAG §2 Abs1
BUAG §3
  1. BUAG § 2 heute
  2. BUAG § 2 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2024
  3. BUAG § 2 gültig von 02.08.2016 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2016
  4. BUAG § 2 gültig von 01.07.2014 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  5. BUAG § 2 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2012
  6. BUAG § 2 gültig von 01.08.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2011
  7. BUAG § 2 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2000
  1. BUAG § 3 heute
  2. BUAG § 3 gültig ab 01.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2024
  3. BUAG § 3 gültig von 01.08.2010 bis 31.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2010
  4. BUAG § 3 gültig von 01.07.1993 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 256/1993

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2017/08/0036

Rechtssatz

Ein Maler- und Anstreicherbetrieb, in dem es weder organisatorisch getrennte Abteilungen für Spachtelarbeiten, noch überwiegend mit dieser Tätigkeit beschäftigte Arbeitnehmer gibt, unterfällt nicht dem BUAG, auch wenn solche Tätigkeiten (als Teil des Maler- und Anstreichergewerbes) tatsächlich durchgeführt werden. In diesem Sinn ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes die im hier vorliegenden Erkenntnis zitierte, auf "Verspachtelungsarbeiten in Zusammenhang mit Malerarbeiten" bezogene Aussage in den Erläuterungen 1221 BlgNR 24. GP zu verstehen.Ein Maler- und Anstreicherbetrieb, in dem es weder organisatorisch getrennte Abteilungen für Spachtelarbeiten, noch überwiegend mit dieser Tätigkeit beschäftigte Arbeitnehmer gibt, unterfällt nicht dem BUAG, auch wenn solche Tätigkeiten (als Teil des Maler- und Anstreichergewerbes) tatsächlich durchgeführt werden. In diesem Sinn ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes die im hier vorliegenden Erkenntnis zitierte, auf "Verspachtelungsarbeiten in Zusammenhang mit Malerarbeiten" bezogene Aussage in den Erläuterungen 1221 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode zu verstehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017080018.L04

Im RIS seit

21.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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