RS Vwgh 2018/1/30 Ra 2017/08/0018

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Veröffentlicht am 30.01.2018
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

BUAG §2 Abs1 litg
BUAG §3

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2017/08/0036

Rechtssatz

Sind hinsichtlich der Spezialtätigkeiten im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. g BUAG weder organisatorisch getrennte Abteilungen noch überwiegend damit befasste Arbeitnehmer vorhanden, so unterliegt der Betrieb (sofern nicht sonstige unter das BUAG fallende Tätigkeiten ausgeübt werden) insgesamt nicht dem BUAG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017080018.L03

Im RIS seit

21.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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