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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
BDG 1979 §43 Abs2Rechtssatz
Wird eine E-Mail-Adresse für private Zwecke verwendet, bestehen aus disziplinarrechtlicher Sicht grundsätzlich keine Bedenken, wenn der Absender (sei es als übermittelnder Bote oder in eigener Sache) darin keinen Hinweis auf seine Dienststelle und seine Position innerhalb dieser setzt (also bspw. lediglich seinen Namen bzw. seine private Adresse nennt) oder ein solcher Hinweis nicht erkennbar ist. Differenzierter ist dies zu sehen, wenn in der Signatur die dienstrechtliche Stellung und die Adresse des Dienstgebers genannt werden. Hier wird es darauf ankommen, ob bei objektiver Betrachtung der Eindruck entstehen kann, dass der Absender durch die Nennung seiner dienstrechtlichen Stellung dem Inhalt des Textes Nachdruck verleihen bzw. eine besondere Behandlung zur Erzielung eines Vorteils erreichen will, wodurch die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben sowie das Ansehen seines Berufsstandes gefährdet werden könnte.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017090049.L05Im RIS seit
21.06.2021Zuletzt aktualisiert am
21.06.2021