RS Vwgh 2018/2/22 Ra 2017/09/0049

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2018
beobachten
merken

Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/03 Vertragsbedienstetengesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs2
DO Wr 1994 §18 Abs2
IKT-NutzungsV 2009 §5 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1

Rechtssatz

Wird eine E-Mail-Adresse für private Zwecke verwendet, bestehen aus disziplinarrechtlicher Sicht grundsätzlich keine Bedenken, wenn der Absender (sei es als übermittelnder Bote oder in eigener Sache) darin keinen Hinweis auf seine Dienststelle und seine Position innerhalb dieser setzt (also bspw. lediglich seinen Namen bzw. seine private Adresse nennt) oder ein solcher Hinweis nicht erkennbar ist. Differenzierter ist dies zu sehen, wenn in der Signatur die dienstrechtliche Stellung und die Adresse des Dienstgebers genannt werden. Hier wird es darauf ankommen, ob bei objektiver Betrachtung der Eindruck entstehen kann, dass der Absender durch die Nennung seiner dienstrechtlichen Stellung dem Inhalt des Textes Nachdruck verleihen bzw. eine besondere Behandlung zur Erzielung eines Vorteils erreichen will, wodurch die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben sowie das Ansehen seines Berufsstandes gefährdet werden könnte.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017090049.L05

Im RIS seit

21.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten