RS Vwgh 2018/2/22 Ra 2017/09/0049

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2018
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/03 Vertragsbedienstetengesetz
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

BDG 1979 §43 Abs2
DO Wr 1994 §18 Abs2
IKT-NutzungsV 2009 §5 Abs2
RStDG §57 Abs3
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. RStDG § 57 heute
  2. RStDG § 57 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. RStDG § 57 gültig von 31.07.2016 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  4. RStDG § 57 gültig von 01.01.2012 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. RStDG § 57 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  6. RStDG § 57 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  7. RStDG § 57 gültig von 31.12.2003 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  8. RStDG § 57 gültig von 01.01.1999 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/1999
  9. RStDG § 57 gültig von 01.05.1962 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Für die Erfüllung des Tatbestandes einer Pflichtverletzung gemäß § 57 Abs. 3 RStDG ist im Bereich der Gerichtsbarkeit des Bundes nicht erforderlich, dass ein Verlust an Vertrauen in die richterlichen Amtshandlungen oder an Achtung vor dem Richterstand tatsächlich eingetreten ist. Es genügt vielmehr die Gefahr des Eintritts eines solchen Verlustes (vgl. OGH 26.6.1978, Ds 4/78). Eine explizite Regelung das Versenden von privaten E-Mails von der dienstlichen E-Mail-Adresse betreffend enthält für Bedienstete des Bundes § 5 Abs. 2 IKT-NutzungsV 2009. Wenn vom Dienstgeber ein Computer mit eingerichteter (dienstlicher) E-Mail-Adresse zur Verfügung gestellt wird, so wird damit - sofern keine weiteren einschränkenden Regelungen getroffen werden - implizit auch die Verwendung dieser technischen Möglichkeiten für private Zwecke erlaubt. Im Rahmen der allgemeinen Dienstpflichten ist aber die Grenze der Nutzung einerseits dort zu ziehen, wo durch den Umfang dieser Nutzung die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben leiden könnte; zum anderen dort, wo durch die Nutzung das Vertrauen der Allgemeinheit in die ordnungsmäße Erfüllung der Aufgaben gefährdet bzw. beeinträchtigt wird.Für die Erfüllung des Tatbestandes einer Pflichtverletzung gemäß Paragraph 57, Absatz 3, RStDG ist im Bereich der Gerichtsbarkeit des Bundes nicht erforderlich, dass ein Verlust an Vertrauen in die richterlichen Amtshandlungen oder an Achtung vor dem Richterstand tatsächlich eingetreten ist. Es genügt vielmehr die Gefahr des Eintritts eines solchen Verlustes vergleiche OGH 26.6.1978, Ds 4/78). Eine explizite Regelung das Versenden von privaten E-Mails von der dienstlichen E-Mail-Adresse betreffend enthält für Bedienstete des Bundes Paragraph 5, Absatz 2, IKT-NutzungsV 2009. Wenn vom Dienstgeber ein Computer mit eingerichteter (dienstlicher) E-Mail-Adresse zur Verfügung gestellt wird, so wird damit - sofern keine weiteren einschränkenden Regelungen getroffen werden - implizit auch die Verwendung dieser technischen Möglichkeiten für private Zwecke erlaubt. Im Rahmen der allgemeinen Dienstpflichten ist aber die Grenze der Nutzung einerseits dort zu ziehen, wo durch den Umfang dieser Nutzung die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben leiden könnte; zum anderen dort, wo durch die Nutzung das Vertrauen der Allgemeinheit in die ordnungsmäße Erfüllung der Aufgaben gefährdet bzw. beeinträchtigt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017090049.L04

Im RIS seit

21.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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