RS Vwgh 2018/2/22 Ra 2017/09/0049

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2018
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs2
DO Wr 1994 §18 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/09/0166 E 1. Juli 1998 RS 6

Stammrechtssatz

Die Verwendung von erkennbar amtlichem Briefpapier bei

Androhung rechtlicher Schritte in ausschließlich die

Privatsphäre eines Beamten betreffenden Angelegenheiten ist

jedenfalls geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die

sachliche (ordnugsgemäße oder uneigennützige) Wahrnehmung der

dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Das Unrecht einer

diesbezüglichen Vorgangsweise ist an sich unmittelbar

einsichtig und selbstverständlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017090049.L03

Im RIS seit

21.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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