RS Vwgh 2018/2/28 Ra 2016/10/0055

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Veröffentlicht am 28.02.2018
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Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
MSG Wr 2010 §12 Abs2
MSG Wr 2010 §12 Abs3 Z5
MSG Wr 2010 §24 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Bei einem Abstellen auf in der Vergangenheit (nach Empfang der Leistungen aus der Mindestsicherung) zugeflossene Geldmittel, die - im Zeitpunkt des Zufließens - ein Einkommen dargestellt hätten, nicht ersichtlich wäre, warum der Gesetzgeber in § 24 Abs. 2 Wr MSG 2010 auch auf "verwertbares Vermögen" Bezug genommen hat, wären derartige Einnahmen doch stets - als in der Vergangenheit zugeflossenes Einkommen - zur Gänze einer Ersatzpflicht zugrunde zu legen. Es ist bei der Norminterpretation aber nicht zu unterstellen, dass der Gesetzgeber inhaltsleere oder überflüssige Anordnungen getroffen hat (vgl. VwGH 4.4.2002, 97/08/0468, VwSlg. 15805 A/2002). Es ist davon auszugehen, dass zugeflossene Geldmittel infolge einer Nachzahlung von Pension als "Vermögen" iSd § 24 Abs. 2 Wr MSG 2010 anzusehen sind, die nur insoweit, als es sich um "verwertbares Vermögen" iSd § 12 Abs. 2 Wr MSG 2010 - sohin unter Berücksichtigung des Vermögensfreibetrages gemäß § 12 Abs. 3 Z 5 legcit - handelt, der Ersatzpflicht unterliegen.Bei einem Abstellen auf in der Vergangenheit (nach Empfang der Leistungen aus der Mindestsicherung) zugeflossene Geldmittel, die - im Zeitpunkt des Zufließens - ein Einkommen dargestellt hätten, nicht ersichtlich wäre, warum der Gesetzgeber in Paragraph 24, Absatz 2, Wr MSG 2010 auch auf "verwertbares Vermögen" Bezug genommen hat, wären derartige Einnahmen doch stets - als in der Vergangenheit zugeflossenes Einkommen - zur Gänze einer Ersatzpflicht zugrunde zu legen. Es ist bei der Norminterpretation aber nicht zu unterstellen, dass der Gesetzgeber inhaltsleere oder überflüssige Anordnungen getroffen hat vergleiche VwGH 4.4.2002, 97/08/0468, VwSlg. 15805 A/2002). Es ist davon auszugehen, dass zugeflossene Geldmittel infolge einer Nachzahlung von Pension als "Vermögen" iSd Paragraph 24, Absatz 2, Wr MSG 2010 anzusehen sind, die nur insoweit, als es sich um "verwertbares Vermögen" iSd Paragraph 12, Absatz 2, Wr MSG 2010 - sohin unter Berücksichtigung des Vermögensfreibetrages gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 5, legcit - handelt, der Ersatzpflicht unterliegen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016100055.L03

Im RIS seit

21.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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