RS Vwgh 2018/2/28 Ra 2016/10/0055

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Veröffentlicht am 28.02.2018
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Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
MSG Wr 2010 §24 Abs2

Rechtssatz

§ 24 Abs. 2 Wr MSG 2010 stellt darauf ab, dass der Hilfeempfänger zu verwertbarem Vermögen oder Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt, "gelangt". § 24 Abs. 2 legcit beschränkt die Ersatzpflicht des Hilfeempfängers insoweit, als dieser Ersatz nur aus (verwertbarem) Vermögen oder Einkommen zu leisten hat, welches er NACH Empfang der Leistungen aus der Mindestsicherung erhalten hat; insofern ist das Wort "gelangen" im Sinne von "nachträglich erwerben" zu verstehen (vgl. VwGH 29.3.2017, Ra 2015/10/0108; 30.1.2014, 2013/10/0163).Paragraph 24, Absatz 2, Wr MSG 2010 stellt darauf ab, dass der Hilfeempfänger zu verwertbarem Vermögen oder Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt, "gelangt". Paragraph 24, Absatz 2, legcit beschränkt die Ersatzpflicht des Hilfeempfängers insoweit, als dieser Ersatz nur aus (verwertbarem) Vermögen oder Einkommen zu leisten hat, welches er NACH Empfang der Leistungen aus der Mindestsicherung erhalten hat; insofern ist das Wort "gelangen" im Sinne von "nachträglich erwerben" zu verstehen vergleiche VwGH 29.3.2017, Ra 2015/10/0108; 30.1.2014, 2013/10/0163).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016100055.L01

Im RIS seit

21.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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