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L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
AVG §56Rechtssatz
§ 24 Abs. 2 Wr MSG 2010 stellt darauf ab, dass der Hilfeempfänger zu verwertbarem Vermögen oder Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt, "gelangt". § 24 Abs. 2 legcit beschränkt die Ersatzpflicht des Hilfeempfängers insoweit, als dieser Ersatz nur aus (verwertbarem) Vermögen oder Einkommen zu leisten hat, welches er NACH Empfang der Leistungen aus der Mindestsicherung erhalten hat; insofern ist das Wort "gelangen" im Sinne von "nachträglich erwerben" zu verstehen (vgl. VwGH 29.3.2017, Ra 2015/10/0108; 30.1.2014, 2013/10/0163).Paragraph 24, Absatz 2, Wr MSG 2010 stellt darauf ab, dass der Hilfeempfänger zu verwertbarem Vermögen oder Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt, "gelangt". Paragraph 24, Absatz 2, legcit beschränkt die Ersatzpflicht des Hilfeempfängers insoweit, als dieser Ersatz nur aus (verwertbarem) Vermögen oder Einkommen zu leisten hat, welches er NACH Empfang der Leistungen aus der Mindestsicherung erhalten hat; insofern ist das Wort "gelangen" im Sinne von "nachträglich erwerben" zu verstehen vergleiche VwGH 29.3.2017, Ra 2015/10/0108; 30.1.2014, 2013/10/0163).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016100055.L01Im RIS seit
21.06.2021Zuletzt aktualisiert am
21.06.2021