RS Vwgh 2018/4/24 Ra 2017/10/0203

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Veröffentlicht am 24.04.2018
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Index

L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BaumschutzG Stmk 1989 §3 Abs2 lita
BaumschutzG Stmk 1989 §6 Abs1 Z2
VStG §19
VStG §22
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Den entgegen dem Verbot des § 3 Abs. 2 lit. a Stmk. BaumschutzG 1989 vom Beschuldigten in Auftrag gegebenen Fällungen der 16 unter Schutz gestellten Bäumen liegt ein einheitlicher Willensentschluss im Rahmen eines vom Beschuldigten gewollten Gesamtkonzeptes - Errichtung einer Tiefgarage - zugrunde. Die von ihm zu verantwortenden Fällungen treten außerdem aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform, der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände und der zeitlichen Kontinuität zu einer Einheit zusammen. Somit liegen fallbezogen alle Voraussetzungen eines fortgesetzten Deliktes vor; für die somit gegebene eine strafbare Handlung hätte nur eine - nach § 19 VStG entsprechend zu bemessende - Strafe verhängt werden dürfen.Den entgegen dem Verbot des Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, Stmk. BaumschutzG 1989 vom Beschuldigten in Auftrag gegebenen Fällungen der 16 unter Schutz gestellten Bäumen liegt ein einheitlicher Willensentschluss im Rahmen eines vom Beschuldigten gewollten Gesamtkonzeptes - Errichtung einer Tiefgarage - zugrunde. Die von ihm zu verantwortenden Fällungen treten außerdem aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform, der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände und der zeitlichen Kontinuität zu einer Einheit zusammen. Somit liegen fallbezogen alle Voraussetzungen eines fortgesetzten Deliktes vor; für die somit gegebene eine strafbare Handlung hätte nur eine - nach Paragraph 19, VStG entsprechend zu bemessende - Strafe verhängt werden dürfen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017100203.L05

Im RIS seit

21.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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