RS Vwgh 2018/5/22 Ra 2017/17/0812

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Veröffentlicht am 22.05.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §42 Abs3
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Nach § 42 Abs. 3 VwGG tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß Abs. 2 die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses befunden hat. Dies gilt auch für die bloß teilweise Aufhebung der angefochtenen Entscheidung (vgl. dazu etwa VwGH 16.2.2001, 2000/19/0054, mwN). Die Rechtssache tritt in diesem Fall lediglich in Ansehung der durch den Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Spruchpunkte in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung der angefochtenen Entscheidung befunden hat.Nach Paragraph 42, Absatz 3, VwGG tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß Absatz 2, die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses befunden hat. Dies gilt auch für die bloß teilweise Aufhebung der angefochtenen Entscheidung vergleiche dazu etwa VwGH 16.2.2001, 2000/19/0054, mwN). Die Rechtssache tritt in diesem Fall lediglich in Ansehung der durch den Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Spruchpunkte in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung der angefochtenen Entscheidung befunden hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170812.L02

Im RIS seit

21.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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