RS Vwgh 2021/4/21 Ra 2021/04/0074

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Veröffentlicht am 21.04.2021
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §87 Abs1 Z1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/04/0124 E 18. Jänner 2021 RS 2

Stammrechtssatz

Die Erstellung einer Prognose, die für die Frage der Berechtigung der Entziehung der Gewerbeberechtigung anzustellen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, die jeweils einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen sind. Auch eine schematische Festlegung betreffend die Dauer des erforderlichen Wohlverhaltens ist in diesem Zusammenhang nicht angebracht, weil auch diese immer im Kontext zu den anderen jeweils vorliegenden Umständen zu betrachten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021040074.L01

Im RIS seit

21.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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