Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §74Beachte
Rechtssatz
Dem Wortlaut des § 81 GewO 1994 zufolge setzt die Genehmigung einer Änderung nach dieser Gesetzesbestimmung das Bestehen einer genehmigten Anlage schon begrifflich voraus. Das trotz Nichtvorliegen einer aufrechten Betriebsanlagengenehmigung - und damit rechtsirrtümliche - Ergehen eines Änderungsbescheides ändert nichts am Gegenstand des betreffenden gewerberechtlichen Verfahrens, der im Falle des § 81 GewO 1994 nur die beantragte Änderung umfasst, weshalb ein solcher Änderungsgenehmigungsbescheid keinen Ersatz für eine - die Betriebsanlage in ihrer Gesamtheit als Einheit erfassende - Betriebsanlagengenehmigung gemäß § 74 ff GewO 1994 darstellen kann (vgl. zur Einheit der Betriebsanlage und der Unzulässigkeit der Genehmigung einzelner Betriebsanlagenteile auch VwGH 12.4.2018, Ra 2018/04/0092).Dem Wortlaut des Paragraph 81, GewO 1994 zufolge setzt die Genehmigung einer Änderung nach dieser Gesetzesbestimmung das Bestehen einer genehmigten Anlage schon begrifflich voraus. Das trotz Nichtvorliegen einer aufrechten Betriebsanlagengenehmigung - und damit rechtsirrtümliche - Ergehen eines Änderungsbescheides ändert nichts am Gegenstand des betreffenden gewerberechtlichen Verfahrens, der im Falle des Paragraph 81, GewO 1994 nur die beantragte Änderung umfasst, weshalb ein solcher Änderungsgenehmigungsbescheid keinen Ersatz für eine - die Betriebsanlage in ihrer Gesamtheit als Einheit erfassende - Betriebsanlagengenehmigung gemäß Paragraph 74, ff GewO 1994 darstellen kann vergleiche zur Einheit der Betriebsanlage und der Unzulässigkeit der Genehmigung einzelner Betriebsanlagenteile auch VwGH 12.4.2018, Ra 2018/04/0092).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021040082.L02Im RIS seit
21.06.2021Zuletzt aktualisiert am
21.06.2021