RS Vwgh 2021/4/28 Ra 2019/04/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2021
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs1
StVO 1960 §1 Abs1
StVO 1960 §32 Abs3
StVO 1960 §36 Abs1
StVO 1960 §98 Abs3

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/04/0028
Ra 2019/04/0029
Ra 2019/04/0030
Ra 2019/04/0031
Ra 2019/04/0032
Ra 2019/04/0033
Ra 2019/04/0034

Rechtssatz

Die Errichtung und Erhaltung einer Verkehrsleitsignalanlage (VLSA) auf Straßen mit öffentlichem Verkehr obliegt dem Straßenerhalter (§ 36 Abs. 1 und § 98 Abs. 3 StVO 1960). Allein aus dem Umstand, dass gemäß § 32 Abs. 3 StVO 1960 die Kosten der Anbringung und Erhaltung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, die wegen des Betriebes eines Unternehmens aus Gründen der Verkehrssicherheit dauernd erforderlich sind oder im Interesse eines solchen Unternehmens angebracht werden mussten, vom Unternehmer zu tragen sind, ist nicht darauf zu schließen, dass der Bereich vor der VLSA und der Zu- und Abfahrtsbereich nach der VLSA als zur Betriebsanlage gehörig anzusehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019040027.L14

Im RIS seit

21.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten