RS Vwgh 2021/4/28 Ra 2019/04/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2021
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Index

50/01 Gewerbeordnung
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §74 Abs3
GewO 1994 §77 Abs1
StVO 1960 §1 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/04/0028
Ra 2019/04/0029
Ra 2019/04/0030
Ra 2019/04/0031
Ra 2019/04/0032
Ra 2019/04/0033
Ra 2019/04/0034

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/04/0083 E 9. September 1998 RS 3

Stammrechtssatz

Für die Beurteilung der Frage, ob die von einer Aufschließungsstraße

herrührenden, insbesondere durch das Zufahren der Kunden verursachten

und auf die Liegenschaft des Nachbarn einwirkenden Lärmimmissionen

der Betriebsanlage zuzurechnen sind, ist entscheidend, ob diese

Aufschließungsstraße einen Teil der Betriebsanlage bildet oder als

(unter anderem) bloß der Zufahrt zu dieser Betriebsanlage dienende

Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen ist. Die Vorschreibung der

Anlegung einer Aufschließungsstraße im angefochtenen Bescheid als

Auflage spricht für die Annahme, daß es sich dabei um einen Teil der

Betriebsanlage handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019040027.L13

Im RIS seit

21.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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