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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
GewO 1994 §74 Abs2Beachte
Rechtssatz
Allein der Umstand, dass die zur Benutzung der 332 nicht öffentlich zugänglichen Stellplätze, die allesamt nicht Gegenstand des ein Einkaufszentrum betreffenden Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens sind, ausschließlich berechtigten Bewohner einer Wohnhausanlage sowie Beschäftigten eines Bürohauses auch Kunden des Einkaufszentrums sein können, begründet weder die Zuordnung der 332 Stellplätze zum Projekt noch eine unsachliche Aufsplitterung des Vorhabens in Umgehungsabsicht der UVP-Pflicht. Das geplante Einkaufszentrum und die sich im Objekt befindlichen Büros und Wohnungen sind zwar über die gleichen Zu- und Abfahrten in die Tiefgarage gemeinsam verkehrsmäßig erschlossen, sonst jedoch insbesondere durch die projektgemäße Schrankenanlage baulich und räumlich getrennt und dienen auch nicht einem einheitlichen Betriebszweck. Mangels einheitlichem Betriebszweck und funktionaler Einheit sind die nicht dem Einkaufszentrum zugeordneten und durch eine Schrankenanlage von den öffentlich zugänglichen Stellplätzen der Tiefgarage räumlich und baulich getrennten Stellplätze auch unter Bedachtnahme auf den Vorhabensbegriff der Fußnote 4 des Anhangs 1 UVP-G 2000 nicht dem gegenständlichen Vorhaben zuzuordnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019040027.L07Im RIS seit
21.06.2021Zuletzt aktualisiert am
23.07.2021