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16/02 RundfunkNorm
AVG §17 Abs1Rechtssatz
Betriebs- und/oder Geschäftsgeheimnisse können "berechtigte Interessen" iSd § 17 Abs. 3 AVG begründen. Dies ergibt sich nicht zuletzt auch aus dem Erkenntnis des VfGH vom 10.10.2019, E 1025/2018, wenngleich danach bei Vorliegen eines Betriebs- und/oder Geschäftsgeheimnisses nicht zwingend auf die Erfüllung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 AVG geschlossen werden darf, sondern eine Abwägung zwischen Geheimhaltungsanspruch und Recht auf Akteneinsicht und damit Transparenz der Entscheidungsgrundlage nachvollziehbar begründet stattfinden muss.Betriebs- und/oder Geschäftsgeheimnisse können "berechtigte Interessen" iSd Paragraph 17, Absatz 3, AVG begründen. Dies ergibt sich nicht zuletzt auch aus dem Erkenntnis des VfGH vom 10.10.2019, E 1025/2018, wenngleich danach bei Vorliegen eines Betriebs- und/oder Geschäftsgeheimnisses nicht zwingend auf die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 17, Absatz 3, AVG geschlossen werden darf, sondern eine Abwägung zwischen Geheimhaltungsanspruch und Recht auf Akteneinsicht und damit Transparenz der Entscheidungsgrundlage nachvollziehbar begründet stattfinden muss.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030002.L02Im RIS seit
21.06.2021Zuletzt aktualisiert am
21.06.2021