TE Vwgh Erkenntnis 2021/5/11 Ra 2020/07/0058

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Veröffentlicht am 11.05.2021
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15102020
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §8
B-VG Art133 Abs6 Z1
EURallg
StaubeckenkommissionsV 1985 §2 Z1
StaubeckenkommissionsV 1985 §3
UVPG 2000 §19 Abs7
VwGG §41
VwGVG 2014 §17
VwRallg
WRG 1934 §83 Abs3
WRG 1959 §100 Abs3
WRG 1959 §102 Abs2 idF 2018/I/073
WRG 1959 §102 Abs5 idF 2018/I/073
WRG 1959 §104
WRG 1959 §104 Abs3
WRG 1959 §104a Abs2 idF 2003/I/082
WRG 1959 §104a idF 2003/I/082
WRG 1959 §131 Abs1
32000L0060 Wasserrahmen-RL Art4 Abs7
62015CJ0664 Protect Natur-, Arten- und Landschaftschutz Umweltorganisation VORAB
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. WRG 1959 § 100 heute
  2. WRG 1959 § 100 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 100 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 100 gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  5. WRG 1959 § 100 gültig von 19.06.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  6. WRG 1959 § 100 gültig von 22.12.2003 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  7. WRG 1959 § 100 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  8. WRG 1959 § 100 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 102 heute
  2. WRG 1959 § 102 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 102 gültig von 19.06.2013 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 102 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  6. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2001 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 102 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  8. WRG 1959 § 102 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  9. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  10. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 102 heute
  2. WRG 1959 § 102 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 102 gültig von 19.06.2013 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 102 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  6. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2001 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 102 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  8. WRG 1959 § 102 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  9. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  10. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 104 heute
  2. WRG 1959 § 104 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 104 gültig von 19.06.2013 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 104 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 104 gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  6. WRG 1959 § 104 gültig von 11.08.2001 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 104 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  8. WRG 1959 § 104 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  9. WRG 1959 § 104 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 104 heute
  2. WRG 1959 § 104 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 104 gültig von 19.06.2013 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 104 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 104 gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  6. WRG 1959 § 104 gültig von 11.08.2001 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 104 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
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  1. WRG 1959 § 104a heute
  2. WRG 1959 § 104a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 104a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 104a gültig von 19.06.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  5. WRG 1959 § 104a gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  6. WRG 1959 § 104a gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  7. WRG 1959 § 104a gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/1997
  1. WRG 1959 § 104a heute
  2. WRG 1959 § 104a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 104a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 104a gültig von 19.06.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  5. WRG 1959 § 104a gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  6. WRG 1959 § 104a gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  7. WRG 1959 § 104a gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler, Dr. Lukasser, Mag. Haunold und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des Naturschutzbundes S, vertreten durch DDr. Rainer Lukits, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 19. Mai 2020, Zl. 405-1/464/1/20-2020, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Hallein; mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde H vertreten durch den Bürgermeister A S in H), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Die revisionswerbende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Mit Bescheid der belangten Behörde vom 1. Oktober 2019 wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung von Schutz- und Regulierungswasserbauten am K.-Bach in ihrem Gemeindegebiet samt „wasserbautechnischen Begleitmaßnahmen“ erteilt. Bei diesen handelt es sich (unter anderem) um die Errichtung eines Dosierbauwerks im K.-Graben und einer Aufschließungsstraße zum Zweck des Baus und der Instandhaltung der am K.-Graben gelegenen Bauwerke (Wildholzfilter und Dosierbauwerk). Das Vorhaben dient dem Schutz des Stadtzentrums der mitbeteiligten Partei vor Überflutungen.

2        Dagegen erhob die revisionswerbende Partei - eine nach § 19 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) anerkannte Umweltorganisation - mit Schreiben vom 29. Oktober 2019 Beschwerde, in der sie sich gegen die Errichtung des Dosierbauwerks sowie der Aufschließungsstraße aussprach.Dagegen erhob die revisionswerbende Partei - eine nach Paragraph 19, Absatz 7, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) anerkannte Umweltorganisation - mit Schreiben vom 29. Oktober 2019 Beschwerde, in der sie sich gegen die Errichtung des Dosierbauwerks sowie der Aufschließungsstraße aussprach.

3        Dazu brachte sie vor, im Befund und Gutachten des von der belangten Behörde beigezogenen geologischen Amtssachverständigen heiße es, dass der Standort des Dosierbauwerks (Sperrenstandort) in einem Terrassensediment angelegt sei, das nach Aufschlüssen weiter oben aus Seeton bestehe. Im Untergrund sei nicht der im Osten und Westen anstehende Kalkfels zu vermuten, sondern es tauche gelegentlich Haselgebirge auf. Der Amtssachverständige ziehe daraus folgenden Schluss: „Aus diesem Grund wird daher die Gründung des Sperrenbauwerks durch eine Kernbohrung zu erkunden sein, da bei Antreffen von Haselgebirge nicht nur die Setzungs- und Laugungsgefährlichkeit, sondern auch die Sulfatresistenz des Betons von Bedeutung ist.“

4        Allein diese Kernbohrung lasse eine definitive Aussage über die Höhe des Bauwerks zu. Bei dem instabilen geologischen Untergrund seien mit höchster Wahrscheinlichkeit Maßnahmen zum Bodenaustausch vonnöten, die in die Bauwerkshöhe einzubeziehen seien. In der Projektbeschreibung sei von einer Höhe des Bauwerks von 14,9 m von der Fundamentunterkante zur Flügeloberkante die Rede. Demnach wäre eine Stellungnahme des „Unterausschusses für Talsperren beim Lebensministerium“ einzuholen gewesen.

5        Es werde darauf hingewiesen, dass das Fehlen von solchen eingehenden Standortuntersuchungen jedenfalls wesentliche Sicherheitsrisiken berge, die letztendlich der mitbeteiligten Partei zuzurechnen seien, aber natürlich auch ein Sicherheitsrisiko für die Bewohner der Altstadt der Stadtgemeinde H. bedeuten könne. Es werde auch darauf verwiesen, dass mögliche Änderungen des Sperrenstandorts „aufgrund geologischer Unwägbarkeiten deren Hektometrierung“ ändere und somit nach dem Verständnis der revisionswerbenden Partei automatisch eine gesonderte wasserrechtliche Bewilligung erfordere.

6        Wie den eingereichten Projektunterlagen zu entnehmen sei, erfolge die Berechnung der Sperrenhöhe lediglich von der Fundamentunterkante weg. Dabei würden die noch nicht bekannten Erkenntnisse aus der Erderkundung des Untergrunds durch eine Kernbohrung in diesem geologisch labilen Bereich völlig außer Acht gelassen.

7        § 104a Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) spreche von einem Verschlechterungsverbot für den Zustand von Oberflächengewässern. Eine solche Prüfung öffentlicher Interessen liege dem gegenständlichen Bescheid zu Grunde. Diese habe ergeben, dass „eine Verbauungsvariante im Nebenschluss einen annähernd gleichwertigen Hochwasserschutz für den Stadtkern von [H.] mit vergleichbaren Kosten gegenüber den bei der Behörde aufliegenden Verbauungsmaßnahmen“ darstelle. Diese Variante könne das Gewässerkonsortium erhalten und bringe keine Verschlechterung des Oberflächenwasserkörpers, wie durch das bewilligte Projekt der mitbeteiligten Partei, mit sich. Die belangte Behörde habe das Ergebnis dieser Prüfung nicht gewürdigt und damit ein Vorhaben bewilligt, das einen vermeidbaren und nicht ausgleichbaren Eingriff in das Ökosystem des Gewässers im K.-Graben darstelle.Paragraph 104 a, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) spreche von einem Verschlechterungsverbot für den Zustand von Oberflächengewässern. Eine solche Prüfung öffentlicher Interessen liege dem gegenständlichen Bescheid zu Grunde. Diese habe ergeben, dass „eine Verbauungsvariante im Nebenschluss einen annähernd gleichwertigen Hochwasserschutz für den Stadtkern von [H.] mit vergleichbaren Kosten gegenüber den bei der Behörde aufliegenden Verbauungsmaßnahmen“ darstelle. Diese Variante könne das Gewässerkonsortium erhalten und bringe keine Verschlechterung des Oberflächenwasserkörpers, wie durch das bewilligte Projekt der mitbeteiligten Partei, mit sich. Die belangte Behörde habe das Ergebnis dieser Prüfung nicht gewürdigt und damit ein Vorhaben bewilligt, das einen vermeidbaren und nicht ausgleichbaren Eingriff in das Ökosystem des Gewässers im K.-Graben darstelle.

8        Mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2019 ergänzte die revisionswerbende Partei ihre Beschwerde.

9        Sie brachte vor, die Höhe des Dosierbauwerks ergebe sich weder aus den Akten noch aus dem Bescheid der belangten Behörde vom 1. Oktober 2019. Aus dem Einreichplan des Projekts der mitbeteiligten Partei gehe aber hervor, dass das Bauwerk 16,75 m hoch sei, wobei dabei ein möglicher Bodenaustausch im Hinblick auf die Baugrundsicherung noch nicht miteingerechnet sei. Gemäß § 104 Abs. 3 WRG 1959 wäre daher zwingend ein Gutachten der Staubeckenkommission einzuholen gewesen.Sie brachte vor, die Höhe des Dosierbauwerks ergebe sich weder aus den Akten noch aus dem Bescheid der belangten Behörde vom 1. Oktober 2019. Aus dem Einreichplan des Projekts der mitbeteiligten Partei gehe aber hervor, dass das Bauwerk 16,75 m hoch sei, wobei dabei ein möglicher Bodenaustausch im Hinblick auf die Baugrundsicherung noch nicht miteingerechnet sei. Gemäß Paragraph 104, Absatz 3, WRG 1959 wäre daher zwingend ein Gutachten der Staubeckenkommission einzuholen gewesen.

10       Zudem habe die belangte Behörde die von der mitbeteiligten Partei angedachte Variante einer Errichtung des Dosierbauwerks im Nebenschluss nicht berücksichtigt. Diese Variante gewährleiste aber eine Verbesserung der Durchgängigkeit des Bachs bzw. einen „Lebensraumschutz“ im Sinn des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 (NSchG 1999) und stelle demnach eine bessere Umweltoption im Sinn des § 104a Abs. 2 Z 3 WRG 1959 dar.Zudem habe die belangte Behörde die von der mitbeteiligten Partei angedachte Variante einer Errichtung des Dosierbauwerks im Nebenschluss nicht berücksichtigt. Diese Variante gewährleiste aber eine Verbesserung der Durchgängigkeit des Bachs bzw. einen „Lebensraumschutz“ im Sinn des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 (NSchG 1999) und stelle demnach eine bessere Umweltoption im Sinn des Paragraph 104 a, Absatz 2, Ziffer 3, WRG 1959 dar.

11       Auch sei die Errichtung der neuen 760 m langen Aufschließungsstraße zum Zweck des Baus und der Instandhaltung der Bauwerke im K.-Graben wasserrechtlich bewilligt worden. Unabhängig von der Frage, ob dafür eine gesonderte naturschutzrechtliche Bewilligung einzuholen wäre, habe die Behörde auch in diesem Punkt keine eingehende Prüfung nach § 104a Abs. 2 Z 3 WRG 1959 durchgeführt. Die Notwendigkeit dieser Straße sei auch im Hinblick auf die vor mehr als 30 Jahren errichteten Sperrenbauwerke im K.-Tal, die bereits über eine Auffahrtsstraße erschlossen seien, zu relativieren.Auch sei die Errichtung der neuen 760 m langen Aufschließungsstraße zum Zweck des Baus und der Instandhaltung der Bauwerke im K.-Graben wasserrechtlich bewilligt worden. Unabhängig von der Frage, ob dafür eine gesonderte naturschutzrechtliche Bewilligung einzuholen wäre, habe die Behörde auch in diesem Punkt keine eingehende Prüfung nach Paragraph 104 a, Absatz 2, Ziffer 3, WRG 1959 durchgeführt. Die Notwendigkeit dieser Straße sei auch im Hinblick auf die vor mehr als 30 Jahren errichteten Sperrenbauwerke im K.-Tal, die bereits über eine Auffahrtsstraße erschlossen seien, zu relativieren.

12       Insgesamt sei daher eine Bauabwicklung der Sperren im K.-Graben über diese bestehende Straße unter der Voraussetzung, dass das Dosierbauwerk im Nebenschluss ausgeführt werde, technisch möglich. Dies stelle nach Ansicht der revisionswerbenden Partei eine wesentlich bessere Umweltoption im Sinn des § 104a Abs. 2 Z 3 WRG 1959 dar.Insgesamt sei daher eine Bauabwicklung der Sperren im K.-Graben über diese bestehende Straße unter der Voraussetzung, dass das Dosierbauwerk im Nebenschluss ausgeführt werde, technisch möglich. Dies stelle nach Ansicht der revisionswerbenden Partei eine wesentlich bessere Umweltoption im Sinn des Paragraph 104 a, Absatz 2, Ziffer 3, WRG 1959 dar.

13       Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die Beschwerde der revisionswerbenden Partei, sofern sich ihr Vorbringen auf einen möglichen Verstoß gegen § 104a Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) beziehe, als unbegründet ab, im Übrigen als unzulässig zurück. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die Beschwerde der revisionswerbenden Partei, sofern sich ihr Vorbringen auf einen möglichen Verstoß gegen Paragraph 104 a, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) beziehe, als unbegründet ab, im Übrigen als unzulässig zurück. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.

14       Es stellte fest, eine relevante Stau- oder Sperrenhöhe von 15 m oder mehr weise keines der geplanten Stau- oder Absperrbauwerke auf.

15       Teil des Projekts sei die Umlegung des Güterwegs K.-Weg (im Projekt auch als Aufschließungsstraße K.-Graben bezeichnet). Die neue Wegführung sowie die geplante Straßenbreite seien für die Aufschließung der Baustelle sowie die Erhaltung, Wartung und Räumung der Bauwerke notwendig. Der zirka 600 m lange neue Weg gewinne nordwärts über zwei Kehren an Höhe und werde bei der Abzweigung zum Gehöft U. wieder am Bestand eingebunden. Eine andere Straßenführung sei aufgrund des Geländes und der daraus resultierenden Steilheit der Straße nicht sinnvoll und zweckmäßig.

16       Vor Projektierung des gegenständlichen Vorhabens und auch noch während des laufenden behördlichen Verfahrens seien weitere Umsetzungsvarianten geprüft worden. Die zweite Variante einer Errichtung des Dosierbauwerks im Nebenschluss stelle einen annähernd gleichwertigen Hochwasserschutz für das Stadtzentrum der mitbeteiligten Partei bei vergleichbaren Kosten gegenüber dem eingereichten Projekt dar. Dieser Alternative stimmten die betroffenen Grundeigentümer nicht zu und es sei bei dieser Variante für die Befüllung bzw. Entleerung des Retentionsraums die Errichtung einer zirka 200 m langen Rohrleitung notwendig. Aus technischer Sicht werde dies von der Projektantin als nicht sinnvoll und zweckmäßig angesehen.

17       Beide Detailwasserkörper des K.-Bachs seien aufgrund der gegebenen Beeinträchtigungen sowie bestehenden Verrohrungen und Verbauungen schlechter als ein guter Gesamtzustand eingestuft (mäßiger bis schlechter Zustand). Gleiches gelte für die Einstufung und den Zustand seiner Zubringer. Der den Unterlauf des K.-Bachs umfassende Detailwasserkörper sei zudem als erheblich verändertes Gewässer eingestuft.

18       Trotz einiger eingriffsmindernder Maßnahmen trage der Großteil der geplanten Maßnahmen nicht zur Verbesserung des hydromorphologischen Zustands bei, weshalb das gute ökologische Potenzial (bei erheblich veränderten Gewässern) und der gute Zustand der betroffenen Gewässer, ungeachtet des derzeitigen Zustands, nicht erreicht würden. Aus rechtlicher Sicht sei für das Vorhaben daher eine Ausnahme gemäß § 104a WRG 1959 für dessen Bewilligung notwendig.Trotz einiger eingriffsmindernder Maßnahmen trage der Großteil der geplanten Maßnahmen nicht zur Verbesserung des hydromorphologischen Zustands bei, weshalb das gute ökologische Potenzial (bei erheblich veränderten Gewässern) und der gute Zustand der betroffenen Gewässer, ungeachtet des derzeitigen Zustands, nicht erreicht würden. Aus rechtlicher Sicht sei für das Vorhaben daher eine Ausnahme gemäß Paragraph 104 a, WRG 1959 für dessen Bewilligung notwendig.

19       Im Zuge des behördlichen Ermittlungsverfahrens seien mehrere Gutachten eingeholt worden, darunter ein geologisches, ein wasserbautechnisches, ein hydrografisches, ein naturschutzfachliches sowie eines des Amtssachverständigen für Gewässerschutz. Diese seien auch bei der behördlichen Entscheidungsfindung miteinbezogen worden. Das öffentliche Interesse an dem Vorhaben sei geprüft, eine Interessenabwägung gemäß § 104a WRG 1959 durchgeführt worden.Im Zuge des behördlichen Ermittlungsverfahrens seien mehrere Gutachten eingeholt worden, darunter ein geologisches, ein wasserbautechnisches, ein hydrografisches, ein naturschutzfachliches sowie eines des Amtssachverständigen für Gewässerschutz. Diese seien auch bei der behördlichen Entscheidungsfindung miteinbezogen worden. Das öffentliche Interesse an dem Vorhaben sei geprüft, eine Interessenabwägung gemäß Paragraph 104 a, WRG 1959 durchgeführt worden.

20       In seiner rechtlichen Beurteilung hielt das Verwaltungsgericht zunächst fest, die revisionswerbende Partei könne aus den anzuwendenden Bestimmungen des WRG 1959 keine konkrete Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte durch das Vorhaben (etwa nach § 12 Abs. 2 WRG 1959) geltend machen. Parteistellung komme ihr daher im Verfahren nicht zu. Allerdings komme ihr als anerkannter Umweltorganisation Beteiligtenstellung nach § 102 Abs. 2 WRG 1959 zu und sie könne mögliche Verstöße gegen die Verpflichtung des § 104a WRG 1959 sowohl im behördlichen als auch verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend machen. Die revisionswerbende Partei sei also darauf beschränkt, im Verfahren die aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften, wie die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie, überprüfen zu lassen.In seiner rechtlichen Beurteilung hielt das Verwaltungsgericht zunächst fest, die revisionswerbende Partei könne aus den anzuwendenden Bestimmungen des WRG 1959 keine konkrete Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte durch das Vorhaben (etwa nach Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959) geltend machen. Parteistellung komme ihr daher im Verfahren nicht zu. Allerdings komme ihr als anerkannter Umweltorganisation Beteiligtenstellung nach Paragraph 102, Absatz 2, WRG 1959 zu und sie könne mögliche Verstöße gegen die Verpflichtung des Paragraph 104 a, WRG 1959 sowohl im behördlichen als auch verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend machen. Die revisionswerbende Partei sei also darauf beschränkt, im Verfahren die aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften, wie die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie, überprüfen zu lassen.

21       Aus der Beschränkung dieser Beteiligtenstellung ergebe sich wiederum, dass sie rechtswirksam „nur“ die Überprüfung der Frage, ob durch das Vorhaben der mitbeteiligten Partei ein möglicher Verstoß gegen die Verpflichtung des § 104a WRG 1959 erfolge und negative Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden könnten, begehren könne.Aus der Beschränkung dieser Beteiligtenstellung ergebe sich wiederum, dass sie rechtswirksam „nur“ die Überprüfung der Frage, ob durch das Vorhaben der mitbeteiligten Partei ein möglicher Verstoß gegen die Verpflichtung des Paragraph 104 a, WRG 1959 erfolge und negative Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden könnten, begehren könne.

22       Vor diesem Hintergrund sei sie nicht berechtigt, eine (neuerliche) Überprüfung der Standfestigkeit der Sperrenbauwerke (Wildholzfilter und Dosierbauwerk) zu beantragen, und erweise sich das diesbezügliche Beschwerdevorbringen als unzulässig. Gleiches gelte für das Vorbringen im Zusammenhang mit der Aufschließungsstraße K.-Graben. Diese sei zwar, wie festgestellt, Projektbestandteil, einen unmittelbaren Einfluss oder Auswirkungen auf den Gewässerzustand habe diese Straße offenkundig nicht. Aufgrund der beschränkten Beteiligtenstellung der revisionswerbenden Partei erweise sich daher auch dieses Vorbringen als unzulässig.

23       Zwar befänden sich die von der Verbauung betroffenen Bäche und Gerinne (Oberflächenwasserkörper) derzeit ohnehin in mäßigem bis schlechtem Zustand (Zustandsbewertung 3 bis 5), dennoch verunmögliche die Umsetzung des Vorhabens der mitbeteiligten Partei ein Erreichen eines guten Gewässerzustands oder eines guten ökologischen Potenzials. Die mit der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie normierten Ziele könnten daher nicht erreicht werden, weshalb bei diesem Vorhaben eine zusätzliche Prüfung, ob eine Ausnahme nach § 104a WRG 1959 gewährt werden könne, durchzuführen sei.Zwar befänden sich die von der Verbauung betroffenen Bäche und Gerinne (Oberflächenwasserkörper) derzeit ohnehin in mäßigem bis schlechtem Zustand (Zustandsbewertung 3 bis 5), dennoch verunmögliche die Umsetzung des Vorhabens der mitbeteiligten Partei ein Erreichen eines guten Gewässerzustands oder eines guten ökologischen Potenzials. Die mit der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie normierten Ziele könnten daher nicht erreicht werden, weshalb bei diesem Vorhaben eine zusätzliche Prüfung, ob eine Ausnahme nach Paragraph 104 a, WRG 1959 gewährt werden könne, durchzuführen sei.

24       Aus den Projektadaptierungen und dem Gutachten des Amtssachverständigen für Gewässerschutz ergebe sich, dass, ungeachtet des derzeitigen Zustands, alle praktikablen Möglichkeiten getroffen worden seien, um negative Auswirkungen auf den Zustand des Oberflächenwasserkörpers zu mindern und zu vermeiden (§ 104a Abs. 2 Z 1 WRG 1959). So sei beispielsweise vereinbart worden, wenn dies aus Hochwasserschutzgründen möglich sei, Strukturen in der Bachsohle zu belassen und solche herzustellen. Ebenso würden bestehende Verrohrungen (z.B. hinsichtlich des K.-Bachs auf einer Länge von zirka 150 m) teilweise geöffnet sowie Sperrenbauwerke begrünt und eingeschüttet.Aus den Projektadaptierungen und dem Gutachten des Amtssachverständigen für Gewässerschutz ergebe sich, dass, ungeachtet des derzeitigen Zustands, alle praktikablen Möglichkeiten getroffen worden seien, um negative Auswirkungen auf den Zustand des Oberflächenwasserkörpers zu mindern und zu vermeiden (Paragraph 104 a, Absatz 2, Ziffer eins, WRG 1959). So sei beispielsweise vereinbart worden, wenn dies aus Hochwasserschutzgründen möglich sei, Strukturen in der Bachsohle zu belassen und solche herzustellen. Ebenso würden bestehende Verrohrungen (z.B. hinsichtlich des K.-Bachs auf einer Länge von zirka 150 m) teilweise geöffnet sowie Sperrenbauwerke begrünt und eingeschüttet.

25       Dass die gegenständlichen Hochwasserschutzmaßnahmen im übergeordneten öffentlichen Interesse lägen, werde auch von der revisionswerbenden Partei nicht bestritten. Der Nutzen des Vorhabens für die menschliche Gesundheit, die Erhaltung der Sicherheit des Menschen und eine nachhaltige Entwicklung übertreffe - wie von der mitbeteiligten Partei und der Projektantin dargelegt und von den beigezogenen Amtssachverständigen für plausibel und nachvollziehbar befunden - das öffentliche Interesse an der Erreichung eines guten Gewässerzustands bei weitem. Am Vorhandensein eines übergeordneten öffentlichen Interesses an diesem Vorhaben bestehe daher kein Zweifel. Beide Tatbestände des § 104a Abs. 2 Z 2 WRG 1959 lägen daher vor.Dass die gegenständlichen Hochwasserschutzmaßnahmen im übergeordneten öffentlichen Interesse lägen, werde auch von der revisionswerbenden Partei nicht bestritten. Der Nutzen des Vorhabens für die menschliche Gesundheit, die Erhaltung der Sicherheit des Menschen und eine nachhaltige Entwicklung übertreffe - wie von der mitbeteiligten Partei und der Projektantin dargelegt und von den beigezogenen Amtssachverständigen für plausibel und nachvollziehbar befunden - das öffentliche Interesse an der Erreichung eines guten Gewässerzustands bei weitem. Am Vorhandensein eines übergeordneten öffentlichen Interesses an diesem Vorhaben bestehe daher kein Zweifel. Beide Tatbestände des Paragraph 104 a, Absatz 2, Ziffer 2, WRG 1959 lägen daher vor.

26       Die Schutzziele, die mit dem Vorhaben erreicht werden sollten, könnten aufgrund der technischen Durchführbarkeit oder unverhältnismäßiger Kosten auch nicht durch andere Mittel, die eine wesentlich bessere Umweltoption darstellten, erreicht werden (§ 104a Abs. 2 Z 3 WRG 1959). Ungeachtet dessen habe die mitbeteiligte Partei mehrere Ausführungsvarianten zur Prüfung vorgelegt. Die Prüfkriterien für die Beurteilung und Vergleichbarkeit von Alternativen seien aus der jeweils maßgebenden Norm abzuleiten. So sei aus dem Schutzzweck des § 104a WRG 1959 und der mehrfachen Bezugnahme auf den Gewässerschutzzustand zu schließen, dass nur wasserbezogene Gesichtspunkte für die Beurteilung der „besseren“ Umweltoption entscheidend seien. Die Umweltoption sei demnach dann „besser“, wenn sie das Gewässer weniger beeinträchtige oder bei gleicher Beeinträchtigung höheren Nutzen verspreche.Die Schutzziele, die mit dem Vorhaben erreicht werden sollten, könnten aufgrund der technischen Durchführbarkeit oder unverhältnismäßiger Kosten auch nicht durch andere Mittel, die eine wesentlich bessere Umweltoption darstellten, erreicht werden (Paragraph 104 a, Absatz 2, Ziffer 3, WRG 1959). Ungeachtet dessen habe die mitbeteiligte Partei mehrere Ausführungsvarianten zur Prüfung vorgelegt. Die Prüfkriterien für die Beurteilung und Vergleichbarkeit von Alternativen seien aus der jeweils maßgebenden Norm abzuleiten. So sei aus dem Schutzzweck des Paragraph 104 a, WRG 1959 und der mehrfachen Bezugnahme auf den Gewässerschutzzustan

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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