TE Vwgh Beschluss 2021/5/17 Ra 2021/21/0138

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Veröffentlicht am 17.05.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs1
AVG §19 Abs3
B-VG Art133 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGG §42 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des F B, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Jordangasse 7/4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. März 2021, W137 2235611-1/3E, betreffend Ladung in einer fremdenrechtlichen Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Gegen den Revisionswerber, einen kosovarischen Staatsangehörigen, wurde im Zuge eines erfolglos geführten Verfahrens auf Gewährung von internationalem Schutz eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen. Der damit auferlegten Ausreiseverpflichtung entsprach der Revisionswerber nicht innerhalb der hierfür eingeräumten vierzehntägigen Frist.

2        Demzufolge wurde dem Revisionswerber mit dem auf § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG gestützten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 21. September 2020 aufgetragen, am 2. Oktober 2020 zu einem näher angeführten Zeitpunkt zur genannten Behörde, Regionaldirektion Burgenland, persönlich zu kommen, um an den notwendigen Handlungen zur Erlangung von Ersatzreisedokumenten mitzuwirken. Für den Fall der Nichtbefolgung der Ladung „ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe)“ wurde dem Revisionswerbern angedroht, dass eine Haftstrafe von sieben Tagen verhängt werde. Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.

3        Die gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 22. September 2020 eingebrachte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 10. März 2021 ab. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

4        Die gegen dieses Erkenntnis eingebrachte außerordentliche Revision erweist sich als unzulässig.

5        Der Revisionswerber hatte der Ladung für den 2. Oktober 2020 Folge geleistet. Es wurde mit ihm eine Niederschrift aufgenommen, in deren Rahmen er unter anderem die ihm am 22. September 2020 postalisch übermittelte Aufenthaltskarte, die ihm als Ehemann einer aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin erteilt worden war, vorlegte. Im Hinblick auf das damit dokumentierte Aufenthaltsrecht des Revisionswerbers stellte das BFA das Verfahren zu seiner Aufenthaltsbeendigung ein.

6        Die im Bescheid des BFA vom 21. September 2020 als Zwangsmittel angedrohte Verhängung von Haft setzte nach dessen Inhalt voraus, dass der Revisionswerber der Ladung für den Termin 2. Oktober 2020 ohne ausreichende Entschuldigung keine Folge geleistet hätte. Das war allerdings - wie dargelegt - nicht der Fall.

7        Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt aber eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch einen Ladungsbescheid dann nicht mehr vor, wenn - wie im vorliegenden Fall - die dort angedrohten Sanktionen nicht mehr verhängt werden können; wird eine gegen einen solchen Ladungsbescheid erhobene Beschwerde abgewiesen, so fehlt einer dagegen eingebrachten Revision das Rechtsschutzinteresse (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0235, 0236, Rn. 6/7, mit dem Hinweis auf VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0354, Rn. 10, und auf VwGH 19.3.2013, 2012/21/0257; vgl. auch VwGH 22.1.2014, 2013/21/0177).

8        Die Revision gibt keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen. In diesem Zusammenhang meint der Revisionswerber zwar, er habe ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass der Ladungsbescheid rechtswidrig gewesen sei, damit er „in Zukunft derartigen Ladungsbescheiden nicht mehr willkürlich ausgesetzt“ sei. Letzteres ist aber - abgesehen davon, dass nach § 42 Abs. 2 VwGG eine solche Feststellung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht vorgesehen ist - schon wegen der unstrittig vom BFA vorgenommenen Einstellung des Verfahrens zur Beendigung des Aufenthalts des Revisionswerbers ausgeschlossen. Demnach macht es für die Rechtsstellung des Revisionswerbers jedenfalls keinen Unterschied, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, sodass die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen.

9        Das deshalb anzunehmende Fehlen eines Rechtsschutzinteresses war bereits bei Einbringung der Revision gegeben, sodass sie wegen des „Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung“ gemäß § 34 Abs. 1 fünfter Fall VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen war (vgl. auch dazu VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0235, 0236, Rn. 6/7).

Wien, am 17. Mai 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021210138.L00

Im RIS seit

21.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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