TE Vwgh Beschluss 2021/5/17 Ra 2020/21/0333

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Veröffentlicht am 17.05.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art133 Abs4
FrPolG 2005 §46 Abs2
FrPolG 2005 §46 Abs2a
FrPolG 2005 §46a Abs1 Z3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant und den Hofrat Dr. Sulzbacher als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des K S (alias N S alias N S), vertreten durch Mag. Karl Gatternig, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Renngasse 9, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juli 2020, W195 1416318-3/5E, betreffend Karte für Geduldete (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte im Oktober 2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde letztendlich mit im Beschwerdeweg ergangenem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juli 2019 vollumfänglich abgewiesen, wobei unter einem eine Rückkehrentscheidung erging und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Bangladesch zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgesetzt. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision, der keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. November 2019 zurückgewiesen.Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte im Oktober 2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde letztendlich mit im Beschwerdeweg ergangenem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juli 2019 vollumfänglich abgewiesen, wobei unter einem eine Rückkehrentscheidung erging und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Bangladesch zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgesetzt. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision, der keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. November 2019 zurückgewiesen.

2        Mit Schriftsatz vom 6. Februar 2020 stellte der Revisionswerber einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete, weil ihm die Botschaft von Bangladesch keinen Reisepass ausstelle. Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 4. April 2020 ab. Es führte aus, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nicht unmöglich erscheine. Die Botschaft von Bangladesch habe bisher keine Auskunft gegeben, wonach mit den vom Revisionswerber angegebenen Personaldaten eine Identifizierung als Staatsangehöriger von Bangladesch bzw. die Ausstellung eines Heimreisezertifikats nicht möglich wäre. Die Wohnadresse in Bangladesch sei bekannt, der Vater des Revisionswerbers habe dort angetroffen werden können. Zudem lägen vom Revisionswerber „zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse)“ vor, weil er durch die Angabe von unterschiedlichen Vornamen versuche, seine Identität zu verschleiern.

3        In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde brachte der Revisionswerber insbesondere vor, dass er alles getan habe, um bei der Ausstellung eines Heimreisezertifikats mitzuwirken. Die Feststellung des BFA, wonach es keine Auskunft über die Unmöglichkeit der Ausstellung eines Heimreisezertifikats gebe, sei keine geeignete bescheidmäßige Begründung für die tatsächliche Erlangbarkeit dieses Dokuments.

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab.

5        Es führte aus, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nicht unmöglich erscheine. Der Revisionswerber habe den gegenständlichen Antrag nur wenige Monate nach der rechtskräftigen Erledigung seines Asylverfahrens gestellt. Die Botschaft habe die Identifizierung des Revisionswerbers bisher nicht abgelehnt. Das BFA habe darauf hingewiesen, dass die Botschaft von Bangladesch nach den Erfahrungswerten regelmäßig - wenngleich mitunter nach längerer Verfahrensdauer - Heimreisezertifikate ausstelle. Schon deshalb sei seinem Antrag nicht stattzugeben gewesen. Außerdem habe der Revisionswerber keinen Nachweis darüber erbracht, dass er zwecks Ausstellung eines Reisedokuments selbst mit der Botschaft Kontakt aufgenommen habe oder sich bei seiner Familie um die Nachsendung von Dokumenten bemüht habe.

6        Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

7        Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich (u.a.) wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG „nicht zur Behandlung eignen“, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich (u.a.) wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG „nicht zur Behandlung eignen“, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

8        An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen dieser in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Zufolge Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen dieser in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu überprüfen (Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG).

9        Der Revisionswerber macht unter diesem Gesichtspunkt geltend, dass das Bundesverwaltungsgericht die Rechtslage verkannt habe, indem es eine Verpflichtung zur eigenständigen Beschaffung eines Reisedokuments nach § 46 Abs. 2 FPG während eines anhängigen Verfahrens zur amtswegigen Beschaffung eines Heimreisezertifikats angenommen habe.Der Revisionswerber macht unter diesem Gesichtspunkt geltend, dass das Bundesverwaltungsgericht die Rechtslage verkannt habe, indem es eine Verpflichtung zur eigenständigen Beschaffung eines Reisedokuments nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG während eines anhängigen Verfahrens zur amtswegigen Beschaffung eines Heimreisezertifikats angenommen habe.

10       Der Verwaltungsgerichtshof hat mittlerweile klargestellt, dass für den Fremden keine parallelen Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs. 2 FPG und nach § 46 Abs. 2a FPG bestehen können. Macht das BFA von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach § 46 Abs. 2a FPG Gebrauch, so hat der Fremde seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachzukommen, ohne dass ihn gleichzeitig die Verpflichtung trifft, im Sinne des § 46 Abs. 2 FPG aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen (vgl. VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0543, Rn. 18).Der Verwaltungsgerichtshof hat mittlerweile klargestellt, dass für den Fremden keine parallelen Mitwirkungspflichten nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG und nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bestehen können. Macht das BFA von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG Gebrauch, so hat der Fremde seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachzukommen, ohne dass ihn gleichzeitig die Verpflichtung trifft, im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2, FPG aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen vergleiche , VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0543, Rn. 18).

11       Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Revisionswerber daher angesichts des anhängigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikats zu Unrecht eine Verletzung von Mitwirkungspflichten im Sinn des § 46 Abs. 2 FPG vorgeworfen. In erster Linie hat das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen für eine Duldung nach § 46a Abs. 1 Z 3 FPG aber deswegen verneint, weil die Abschiebung des Revisionswerbers - angesichts der erst kurzen Zeitspanne seit Rechtskraft der Rückkehrentscheidung und mangels einer negativen Antwort der Botschaft von Bangladesch - (noch) nicht unmöglich erscheine. In der Revision wird weder diese Feststellung bekämpft noch die damit in Zusammenhang implizit vertretene Rechtsansicht in Frage gestellt, wonach nicht schon dann eine Unmöglichkeit der Abschiebung im Sinn des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG gegeben ist, wenn Bemühungen um die Erlangung von Reisedokumenten nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung nicht sogleich zum Erfolg geführt haben. Ausgehend davon ist es aber nicht darauf angekommen, ob der Revisionswerber Mitwirkungspflichten verletzt hatte und daher ein allfälliges Abschiebungshindernis von ihm zu vertreten wäre. Insofern hängt das Schicksal der Revision nicht von der zur Begründung ihrer Zulässigkeit aufgeworfenen Rechtsfrage (und ihrer unrichtigen Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht) ab.Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Revisionswerber daher angesichts des anhängigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikats zu Unrecht eine Verletzung von Mitwirkungspflichten im Sinn des Paragraph 46, Absatz 2, FPG vorgeworfen. In erster Linie hat das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen für eine Duldung nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG aber deswegen verneint, weil die Abschiebung des Revisionswerbers - angesichts der erst kurzen Zeitspanne seit Rechtskraft der Rückkehrentscheidung und mangels einer negativen Antwort der Botschaft von Bangladesch - (noch) nicht unmöglich erscheine. In der Revision wird weder diese Feststellung bekämpft noch die damit in Zusammenhang implizit vertretene Rechtsansicht in Frage gestellt, wonach nicht schon dann eine Unmöglichkeit der Abschiebung im Sinn des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG gegeben ist, wenn Bemühungen um die Erlangung von Reisedokumenten nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung nicht sogleich zum Erfolg geführt haben. Ausgehend davon ist es aber nicht darauf angekommen, ob der Revisionswerber Mitwirkungspflichten verletzt hatte und daher ein allfälliges Abschiebungshindernis von ihm zu vertreten wäre. Insofern hängt das Schicksal der Revision nicht von der zur Begründung ihrer Zulässigkeit aufgeworfenen Rechtsfrage (und ihrer unrichtigen Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht) ab.

12       Die Revision war daher mangels Darlegung einer (entscheidungswesentlichen) Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG - nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde - gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher mangels Darlegung einer (entscheidungswesentlichen) Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG - nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde - gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 17. Mai 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210333.L00

Im RIS seit

21.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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