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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Mag. Eder und Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Engel, in der Revisionssache des M A, vertreten durch Mag. Gerhard Posch, Rechtsanwalt in 4563 Micheldorf, Hauptstraße 12, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Februar 2021, I408 2173393-1/45E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem Erkenntnis vom 3. Februar 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - den Antrag des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen des Irak, auf internationalen Schutz ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei, und setzte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig.Mit dem Erkenntnis vom 3. Februar 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - den Antrag des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen des Irak, auf internationalen Schutz ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei, und setzte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
5 Der Revisionswerber wendet sich in der Begründung für die Zulässigkeit der Revision gegen die im Rahmen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung erfolgte Interessenabwägung nach § 9 BFA-Verfahrensgesetz und macht geltend, das Bundesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es seine privaten Interessen zu wenig berücksichtigt habe. Vor allem sei unzureichend berücksichtigt worden, dass der Revisionswerber seit fünf Jahren im Bundesgebiet aufhältig sei und Integrationsmaßnahmen gesetzt habe.Der Revisionswerber wendet sich in der Begründung für die Zulässigkeit der Revision gegen die im Rahmen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung erfolgte Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz und macht geltend, das Bundesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es seine privaten Interessen zu wenig berücksichtigt habe. Vor allem sei unzureichend berücksichtigt worden, dass der Revisionswerber seit fünf Jahren im Bundesgebiet aufhältig sei und Integrationsmaßnahmen gesetzt habe.
6 Dieses - im Übrigen auch in der Sache nicht berechtigte - Zulässigkeitsvorbringen vermag eine Rechtsfrage im Sinne von Art. 133 Abs. 4 B-VG schon deswegen nicht aufzuzeigen, weil darauf in den Revisionsgründen nicht mehr zurückgekommen wird (vgl. VwGH 29.3.2021, Ra 2021/20/0065, mwN).Dieses - im Übrigen auch in der Sache nicht berechtigte - Zulässigkeitsvorbringen vermag eine Rechtsfrage im Sinne von Artikel 133, Absatz 4, B-VG schon deswegen nicht aufzuzeigen, weil darauf in den Revisionsgründen nicht mehr zurückgekommen wird vergleiche , VwGH 29.3.2021, Ra 2021/20/0065, mwN).
7 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 25. Mai 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200081.L00Im RIS seit
18.06.2021Zuletzt aktualisiert am
06.07.2021