TE Vwgh Beschluss 2021/5/25 Ra 2020/06/0256

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Veröffentlicht am 25.05.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52
AVG §52 Abs1
AVG §52 Abs2
AVG §52 Abs3
AVG §53 Abs1
AVG §53a
AVG §75
AVG §76
AVG §76 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 53 heute
  2. AVG § 53 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. AVG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 53 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. AVG § 53 gültig von 01.02.1991 bis 25.03.2009
  1. AVG § 53a heute
  2. AVG § 53a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 53a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  4. AVG § 53a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  5. AVG § 53a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. AVG § 53a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 53a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  8. AVG § 53a gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 76 heute
  2. AVG § 76 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  6. AVG § 76 gültig von 18.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  7. AVG § 76 gültig von 01.01.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  9. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  10. AVG § 76 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  11. AVG § 76 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 76 heute
  2. AVG § 76 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  6. AVG § 76 gültig von 18.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  7. AVG § 76 gültig von 01.01.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  9. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  10. AVG § 76 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  11. AVG § 76 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, in der Revisionssache des G P in B, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 8, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 10. August 2020, KLVwG-640/65/2018, betreffend Vorschreibung von Sachverständigengebühren in einer Bauangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtrat der Stadtgemeinde B; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4        Mit Bescheid vom 3. Oktober 2017 versagte der Bürgermeister der Stadtgemeinde St. L. dem Revisionswerber die von ihm beantragte Baubewilligung zur Errichtung eines Bio-Hühnermaststalles samt Umbau des bestehenden Wirtschaftsgebäudes auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG. B. Die vom Revisionswerber gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 5. Februar 2018 als unbegründet ab; dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten (in der Folge: LVwG).

5        Mit Beschluss vom 17. April 2018 bestellte das LVwG den auch vor der Baubehörde beigezogenen Sachverständigen zum nichtamtlichen Sachverständigen für die Fachgebiete „Schall, Luftschadstoffe und Geruch“ im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

6        Am 20. Jänner 2019 erstattete der Sachverständige sein schriftliches Gutachten, am 23. Jänner 2019 legte er dem LVwG die diesbezügliche Gebührennote vor.

7        Im Rahmen des Parteiengehörs zu diesem Gutachten legte der Revisionswerber dem LVwG die Stellungnahme eines Privatsachverständigen vor und bestritt die Richtigkeit des durch das LVwG eingeholten Sachverständigengutachtens.

8        In der Folge holte das LVwG ein Obergutachten eines namentlich näher genannten Amtssachverständigen für Luftreinhaltung der Kärntner Landesregierung vom 4. März 2020 ein, welches nach den Feststellungen des LVwG im angefochtenen Beschluss im Ergebnis, insbesondere bezogen auf die zu erwartenden Geruchsimmissionen, zu vergleichbaren Schlussfolgerungen wie der beigezogene nichtamtliche Sachverständige kam.

9        Mit Schriftsatz vom 31. März 2020 zog der Revisionswerber seine Beschwerde vor dem LVwG zurück.

10       Mit Beschluss vom 21. April 2020 bestimmte das LVwG die Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen und stellte infolge Zurückziehung der Beschwerde mit Beschluss vom 23. April 2020 das verwaltungsgerichtliche Verfahren ein.

11       Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das LVwG in weiterer Folge aus, dass der Revisionswerber die im Beschluss vom 21. April 2020 bestimmten Sachverständigengebühren in näher bezeichneter Höhe zu tragen habe (I.) und erklärte eine ordentliche Revision dagegen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig (II.).Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das LVwG in weiterer Folge aus, dass der Revisionswerber die im Beschluss vom 21. April 2020 bestimmten Sachverständigengebühren in näher bezeichneter Höhe zu tragen habe (römisch eins.) und erklärte eine ordentliche Revision dagegen gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig (römisch zwei.).

12       Begründend führte das LVwG hierzu zusammengefasst aus, der Revisionswerber habe mit Eingabe vom 7. Mai 2015 den verfahrenseinleitenden Antrag auf Errichtung eines Bio-Hühnermaststalles samt Umbau des bestehenden Wirtschaftsgebäudes gestellt. Im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens habe der Bürgermeister als Baubehörde ein Gutachten des in der Folge auch vor dem LVwG beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen eingeholt. Dieser habe einen Ortsaugenschein durchgeführt, Schallmessungen vorgenommen, und Prognose und Ausbreitungsberechnungen erstellt. Der besagte Sachverständige sei staatlich beeideter und befugter Zivilingenieur und verfüge über eine 20-jährige Berufserfahrung in der Erstellung von schall- und luftgütetechnischen Gutachten, unter anderem in Zusammenhang mit Projekten der Nutztierhaltung. Er sei als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger in die Liste der Sachverständigen beim Landesgericht Klagenfurt eingetragen, wenn auch nicht für die Fachgebiete Schalltechnik und/oder Luftgüte. Am 20. Jänner 2019 habe er das im Beschwerdeverfahren in Auftrag gegebene Gutachten schriftlich erstattet, welches auf sämtliche vom LVwG aufgeworfenen Fragen eingehe. Nachdem der Revisionswerber dem Gutachten mittels einer Stellungnahme eines Privatgutachters entgegengetreten sei, habe das LVwG ein Obergutachten eines näher genannten Amtssachverständigen eingeholt, der, insbesondere bezogen auf die zu erwartenden Geruchsimmissionen, zu vergleichbaren Schlussfolgerungen wie der beigezogene nichtamtliche Sachverständige gekommen sei. Mit Beschluss vom 21. April 2020 habe das LVwG die Gebühren des Sachverständigen bestimmt und das von diesem darüber hinaus in Rechnung gestellte Mehrbegehren abgewiesen; die vom LVwG bestimmten Kosten seien dem Sachverständigen überwiesen worden, wodurch dem LVwG die Kosten erwachsen seien. Aufgrund des gegenständlichen, auf Erlangung einer Baubewilligung gerichteten Ansuchens des Revisionswerbers sei es geboten gewesen, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einen Sachverständigen beizuziehen, auch wenn der Revisionswerber dies nicht explizit beantragt habe. Die Tatsache der Beschwerdezurückziehung mit Schriftsatz vom 31. März 2020 habe bei der Vorschreibung der gegenständlichen Kosten außer Betracht zu bleiben, da es zum einen auf den verfahrenseinleitenden Antrag ankomme und dieser nicht zurückgezogen worden sei, und zum anderen die Kosten zum Zeitpunkt der Zurückziehung der Beschwerde bereits entstanden seien; zurückgezogen habe der Revisionswerber die Beschwerde erst nach Kenntnis des Gutachtens des Obergutachters vom 4. März 2020. Die Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen sei insbesondere auch dann zulässig, wenn es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten erscheine (Verweis auf § 52 Abs. 2 AVG). Etwa dann, wenn ein Sachverständiger bereits mit den Gegebenheiten des Falles vertraut sei, wie vorliegend bereits über Vorkenntnisse des Bauprojektes und der örtlichen Gegebenheiten verfüge, und wie hier eine Komplexität des Verfahrens vorliege, die umfängliche Untersuchungen in mehreren Fachgebieten erforderlich mache, sei eine solche Besonderheit des Falles im Sinne von § 52 Abs. 2 AVG gegeben (Verweis auf näher bezeichnete Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Der Revisionswerber ziehe weiters zwar die Unbefangenheit des beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen in Zweifel, zeige aber keine konkreten Umstände auf, die dessen Objektivität in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken könnten, dass dieser voreingenommen wäre. Die Erstattung eines Gutachtens im verwaltungsbehördlichen Verfahren stelle ebenso wenig einen Umstand für das Vorliegen einer Befangenheit dar, wie die vom Revisionswerber behauptete Unrichtigkeit des Gutachtens oder die selbständige Durchführung eines Ortsaugenscheines ohne Kontaktaufnahme mit dem Revisionswerber. Auch bilde der Umstand allein, dass der Sachverständige nicht in die Liste der gerichtlich beeideten Sachverständigen für die Fachbereiche Schalltechnik und Luftreinhaltung bzw. Geruch eingetragen sei, keinen Grund, seine Fachkunde in Zweifel zu ziehen (Verweis auf näher genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes), zumal dieser über eine 20-jährige einschlägige Berufserfahrung in der Erstattung schall- und luftreinhaltetechnischer Gutachten verfüge. Auch der vom LVwG bestellte Obergutachter aus dem Fachbereich Luftreinhaltung und Geruch sei zum Ergebnis gekommen, dass das Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen im Großen und Ganzen schlüssig und nachvollziehbar sei, auch wenn einzelne Abschnitte von neueren wissenschaftlichen Erkenntnissen abwichen und nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik entsprächen. Jedenfalls sei das Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen aber nicht völlig unbrauchbar und komme der Obergutachter bei seiner selbständigen Beurteilung des Bauvorhabens zu vergleichbaren Ergebnissen. Auch sei ein Gutachten im Gebührenbestimmungsverfahren, abgesehen von seiner völligen Unbrauchbarkeit, nicht auf seine inhaltliche Richtigkeit hin zu überprüfen und habe der Sachverständige selbst dann Anspruch auf Gebühren, wenn ihm ein Fehler unterlaufen wäre (Verweis auf näher bezeichnete Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes).Begründend führte das LVwG hierzu zusammengefasst aus, der Revisionswerber habe mit Eingabe vom 7. Mai 2015 den verfahrenseinleitenden Antrag auf Errichtung eines Bio-Hühnermaststalles samt Umbau des bestehenden Wirtschaftsgebäudes gestellt. Im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens habe der Bürgermeister als Baubehörde ein Gutachten des in der Folge auch vor dem LVwG beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen eingeholt. Dieser habe einen Ortsaugenschein durchgeführt, Schallmessungen vorgenommen, und Prognose und Ausbreitungsberechnungen erstellt. Der besagte Sachverständige sei staatlich beeideter und befugter Zivilingenieur und verfüge über eine 20-jährige Berufserfahrung in der Erstellung von schall- und luftgütetechnischen Gutachten, unter anderem in Zusammenhang mit Projekten der Nutztierhaltung. Er sei als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger in die Liste der Sachverständigen beim Landesgericht Klagenfurt eingetragen, wenn auch nicht für die Fachgebiete Schalltechnik und/oder Luftgüte. Am 20. Jänner 2019 habe er das im Beschwerdeverfahren in Auftrag gegebene Gutachten schriftlich erstattet, welches auf sämtliche vom LVwG aufgeworfenen Fragen eingehe. Nachdem der Revisionswerber dem Gutachten mittels einer Stellungnahme eines Privatgutachters entgegengetreten sei, habe das LVwG ein Obergutachten eines näher genannten Amtssachverständigen eingeholt, der, insbesondere bezogen auf die zu erwartenden Geruchsimmissionen, zu vergleichbaren Schlussfolgerungen wie der beigezogene nichtamtliche Sachverständige gekommen sei. Mit Beschluss vom 21. April 2020 habe das LVwG die Gebühren des Sachverständigen bestimmt und das von diesem darüber hinaus in Rechnung gestellte Mehrbegehren abgewiesen; die vom LVwG bestimmten Kosten seien dem Sachverständigen überwiesen worden, wodurch dem LVwG die Kosten erwachsen seien. Aufgrund des gegenständlichen, auf Erlangung einer Baubewilligung gerichteten Ansuchens des Revisionswerbers sei es geboten gewesen, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einen Sachverständigen beizuziehen, auch wenn der Revisionswerber dies nicht explizit beantragt habe. Die Tatsache der Beschwerdezurückziehung mit Schriftsatz vom 31. März 2020 habe bei der Vorschreibung der gegenständlichen Kosten außer Betracht zu bleiben, da es zum einen auf den verfahrenseinleitenden Antrag ankomme und dieser nicht zurückgezogen worden sei, und zum anderen die Kosten zum Zeitpunkt der Zurückziehung der Beschwerde bereits entstanden seien; zurückgezogen habe der Revisionswerber die Beschwerde erst nach Kenntnis des Gutachtens des Obergutachters vom 4. März 2020. Die Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen sei insbesondere auch dann zulässig, wenn es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten erscheine (Verweis auf Paragraph 52, Absatz 2, AVG). Etwa dann, wenn ein Sachverständiger bereits mit den Gegebenheiten des Falles vertraut sei, wie vorliegend bereits über Vorkenntnisse des Bauprojektes und der örtlichen Gegebenheiten verfüge, und wie hier eine Komplexität des Verfahrens vorliege, die umfängliche Untersuchungen in mehreren Fachgebieten erforderlich mache, sei eine solche Besonderheit des Falles im Sinne von Paragraph 52, Absatz 2, AVG gegeben (Verweis auf näher bezeichnete Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Der Revisionswerber ziehe weiters zwar die Unbefangenheit des beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen in Zweifel, zeige aber keine konkreten Umstände auf, die dessen Objektivität in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken könnten, dass dieser voreingenommen wäre. Die Erstattung eines Gutachtens im verwaltungsbehördlichen Verfahren stelle ebenso wenig einen Umstand für das Vorliegen einer Befangenheit dar, wie die vom Revisionswerber behauptete Unrichtigkeit des Gutachtens oder die selbständige Durchführung eines Ortsaugenscheines ohne Kontaktaufnahme mit dem Revisionswerber. Auch bilde der Umstand allein, dass der Sachverständige nicht in die Liste der gerichtlich beeideten Sachverständigen für die Fachbereiche Schalltechnik und Luftreinhaltung bzw. Geruch eingetragen sei, keinen Grund, seine Fachkunde in Zweifel zu ziehen (Verweis auf näher genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes), zumal dieser über eine 20-jährige einschlägige Berufserfahrung in der Erstattung schall- und luftreinhaltetechnischer Gutachten verfüge. Auch der vom LVwG bestellte Obergutachter aus dem Fachbereich Luftreinhaltung und Geruch sei zum Ergebnis gekommen, dass das Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen im Großen und Ganzen schlüssig und nachvollziehbar sei, auch wenn einzelne Abschnitte von neueren wissenschaftlichen Erkenntnissen abwichen und nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik entsprächen. Jedenfalls sei das Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen aber nicht völlig unbrauchbar und komme der Obergutachter bei seiner selbständigen Beurteilung des Bauvorhabens zu vergleichbaren Ergebnissen. Auch sei ein Gutachten im Gebührenbestimmungsverfahren, abgesehen von seiner völligen Unbrauchbarkeit, nicht auf seine inhaltliche Richtigkeit hin zu überprüfen und habe der Sachverständige selbst dann Anspruch auf Gebühren, wenn ihm ein Fehler unterlaufen wäre (Verweis auf näher bezeichnete Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes).

13       Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die nach sachverhaltsbezogenen Ausführungen sowie Ausführungen zu § 52 AVG zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vorbringt, es stellten sich die „über das gegenständliche Verfahren hinaus wirkenden erheblichen Rechtsfragen“, welche rechtliche Kontrolle für Entscheidungen der Landesverwaltungsgerichte insbesondere dazu vorgesehen sei, „ob und inwieweit die Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen mit den dementsprechenden Kostenfolgen zur Klärung von Sachfragen notwendig“ sei oder nicht, sowie ob das Verwaltungsgericht, ebenso unter Übergehung derselben Vorschrift, auf die Vorbefassung des Sachverständigen verweisen dürfe, wenn die Baubehörden die zwingende Vorgabe des § 52 Abs. 1 und 2 AVG übergangen hätten.Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die nach sachverhaltsbezogenen Ausführungen sowie Ausführungen zu Paragraph 52, AVG zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vorbringt, es stellten sich die „über das gegenständliche Verfahren hinaus wirkenden erheblichen Rechtsfragen“, welche rechtliche Kontrolle für Entscheidungen der Landesverwaltungsgerichte insbesondere dazu vorgesehen sei, „ob und inwieweit die Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen mit den dementsprechenden Kostenfolgen zur Klärung von Sachfragen notwendig“ sei oder nicht, sowie ob das Verwaltungsgericht, ebenso unter Übergehung derselben Vorschrift, auf die Vorbefassung des Sachverständigen verweisen dürfe, wenn die Baubehörden die zwingende Vorgabe des Paragraph 52, Absatz eins, und 2 AVG übergangen hätten.

14       Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht aufgezeigt:Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht aufgezeigt:

15       Zu der ersten vom Revisionswerber als erheblich angesehenen Rechtsfrage ist vorauszuschicken, dass bereits umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage besteht, ob und inwieweit die Gebühren nichtamtlicher Sachverständiger dem Bauwerber zur Zahlung auferlegt werden dürfen (vgl. dazu etwa VwGH 24.2.2021, Ra 2021/06/0012 mit Verweis auf die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, §§ 53a und 76 AVG zitierte Judikatur). Dass dem LVwG diesbezüglich ein relevanter Verfahrensfehler unterlaufen wäre, wodurch tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stünden bzw. die im angefochtenen Beschluss getroffene Beurteilung zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte, lassen die Ausführungen in den Zulässigkeitsgründen der Revision nicht erkennen.Zu der ersten vom Revisionswerber als erheblich angesehenen Rechtsfrage ist vorauszuschicken, dass bereits umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage besteht, ob und inwieweit die Gebühren nichtamtlicher Sachverständiger dem Bauwerber zur Zahlung auferlegt werden dürfen vergleiche , dazu etwa VwGH 24.2.2021, Ra 2021/06/0012 mit Verweis auf die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraphen 53 a und 76 AVG zitierte Judikatur). Dass dem LVwG diesbezüglich ein relevanter Verfahrensfehler unterlaufen wäre, wodurch tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stünden bzw. die im angefochtenen Beschluss getroffene Beurteilung zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte, lassen die Ausführungen in den Zulässigkeitsgründen der Revision nicht erkennen.

16       Darüber hinaus ist fallbezogen Folgendes auszuführen:

17       Die in der Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen gelegene Rechtswidrigkeit kann zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit einer Entscheidung über die Tragung der Kosten dieses Sachverständigen führen. Die Überwälzung von Kosten eines nichtamtlichen Sachverständigen auf eine Partei gemäß § 76 AVG ist nämlich nur dann zulässig, wenn der Beweis durch Sachverständige im Sinne des § 52 Abs. 1 AVG notwendig war und die in § 52 Abs. 2 oder 3 AVG normierten Bedingungen erfüllt sind (vgl. zum Ganzen VwGH 9.7.2020, Ra 2018/11/0082, mwN).Die in der Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen gelegene Rechtswidrigkeit kann zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit einer Entscheidung über die Tragung der Kosten dieses Sachverständigen führen. Die Überwälzung von Kosten eines nichtamtlichen Sachverständigen auf eine Partei gemäß Paragraph 76, AVG ist nämlich nur dann zulässig, wenn der Beweis durch Sachverständige im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, AVG notwendig war und die in Paragraph 52, Absatz 2, oder 3 AVG normierten Bedingungen erfüllt sind vergleiche , zum Ganzen VwGH 9.7.2020, Ra 2018/11/0082, mwN).

18       Wie dem vorgelegten Verfahrensakt zu entnehmen ist, wiesen bereits die Baubehörden in ihren Bescheiden vom 3. Oktober 2017 (I. Instanz) und vom 5. Februar 2018 (II. Instanz) darauf hin, dass ihnen zur Erstellung eines für die Beurteilung des vom Revisionswerber eingereichten Bauvorhabens notwendigen schall- und luftgütetechnischen Gutachtens ein Amtssachverständiger nicht zur Verfügung stand. Dies wird durch die im Akt befindliche Anfragebeantwortung des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 25. August 2016 an die Baubehörde bestätigt, wonach es der zuständigen Abteilung der Kärntner Landesregierung aus Kapazitätsengpässen nicht möglich sei, einen dementsprechenden Amtssachverständigen zu entsenden und die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen vorgeschlagen werde. Dass vorliegend zur Erstellung eines derartigen Gutachtens ein im Sinne des § 52 Abs. 1 AVG der Baubehörde „beigegebener“ Sachverständiger existiert hätte, ist weder ersichtlich, noch wird dies vom Revisionswerber vorgebracht (zur Unterscheidung zwischen „der Behörde beigegeben“ und „der Behörd

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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