TE Vwgh Beschluss 2021/5/26 Ra 2021/16/0023

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Veröffentlicht am 26.05.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §57
B-VG Art133 Abs4
B-VG Art133 Abs6 Z1
GGG 1984 TP9
GGG 1984 §26a Abs1 Z1
GGG 1984 §26a Abs1 Z2
GGG 1984 §26a Abs2
GGV 2014 §7
VwGG §34 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/16/0024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Mairinger und den Hofrat Dr. Thoma sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision 1. des A W und 2. der A W Gesellschaft m.b.H. beide in S, beide vertreten durch die Ferner Hornung & Partner Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Hellbrunner-Straße 11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2021, Zl. L524 2234588-1/6E, betreffend Gerichtsgebühren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident des Landesgerichtes Salzburg), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerber gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 3. August 2020, mit dem die Revisionswerber zur ungeteilten Hand zur Zahlung einer Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG samt Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von insgesamt 8.562 €, abzüglich der bereits abgeführten Gebühren in Höhe von 3.017 €, verpflichtet wurden, als unbegründet ab. Weiters sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

2        In der Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der Erstrevisionswerber sei Alleingesellschafter der Zweitrevisionswerberin, einer GmbH. Mit Baurechtsvertrag vom 24. Februar 2020 habe der Erstrevisionswerber der Zweitrevisionswerberin auf näher bezeichneten Liegenschaften ein Baurecht bis zum 31. Dezember 2080 zu einem monatlichen Bauzins von 3.000 € zuzüglich 20% Umsatzsteuer eingeräumt.

3        Im ERV-Antrag vom 20. März 2020 seien von den Revisionswerbern im Feld „Gebühren“ ihre Kontodaten bekanntgegeben worden. In den Feldern „Notiz“ und „Gesetzesgrundlage“ fänden sich keine Angaben. Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach § 26a GGG sei im Antrag nicht angeführt worden.

4        Mit Beschluss vom 26. März 2020 habe das Bezirksgericht N antragsgemäß die Einverleibung des Baurechts zugunsten der Zweitrevisionswerberin bewilligt und die Eintragung im Grundbuch vollzogen.

5        Strittig sei, ob sich die Bemessungsgrundlage für die Einverleibung des Baurechts im Grundbuch nach dem achtzehnfachen Jahreswert der Leistung bestimme, oder ob, wie von den Revisionswerbern vorgebracht, ein begünstigter Erwerbsvorgang gemäß § 26a Abs. 1 Z 2 GGG vorliege und der dreifache Einheitswert heranzuziehen sei.

6        Im vorliegenden Fall sei von den Revisionswerbern die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach § 26a GGG nicht im Grundbuchsgesuch und somit nicht „eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage“ angeführt worden. Damit habe eine Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach § 26a GGG nicht stattgefunden. Dass aus den dem Grundbuchsgesuch angeschlossenen Beilagen allenfalls erkennbar wäre, dass ein nach § 26a Abs. 1 leg. cit. begünstigter Erwerbsvorgang vorliege, reiche angesichts des unmissverständlichen Wortlauts des § 26a Abs. 2 GGG, der eine Inanspruchnahme der Ermäßigung „eingangs der Eingabe“ fordere, nicht aus.

7        Es könne daher dahingestellt bleiben, ob die Einverleibung eines der Gesellschaft durch ihren Alleingesellschafter eingeräumten Baurechts überhaupt ein begünstigter Erwerbsvorgang gemäß § 26a Abs. 1 Z 2 GGG sei.

8        Die Eintragungsgebühr sei somit gemäß § 26 GGG nach dem Wert des einzutragenden Baurechts zu berechnen, wobei sich aus § 15 Abs. 1 BewG die Beschränkung auf den achtzehnfachen Jahreswert des Bauzinses ergebe.

9        Die dagegen erhobene außerordentliche Revision legte das Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor.

10       Die Revisionswerber erachten sich im Recht auf Zuerkennung der Gebührenermäßigung gemäß § 26a GGG verletzt.

11       Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

12       Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat er diese Zulässigkeit im Rahmen der dafür gemäß § 28 Abs. 3 VwGG in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen.

13       In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit zunächst vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die erstmals in der Vorstellung gegen die Gebührenvorschreibung beantragte Ermäßigung gemäß § 26a Abs. 1 Z 2 GGG als rechtzeitig beantragt gelte.

14       Dazu genügt es, auf die bereits vom Bundesverwaltungsgericht dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde gelegte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach § 26a Abs. 2 GGG iVm § 7 der Grundbuchsgebührenverordnung (GGV) voraussetzt, dass die Ermäßigung „eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis entweder auf § 26a Abs. 1 Z 1 GGG oder auf § 26a Abs. 1 Z 2 GGG und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage in Anspruch zu nehmen“ ist. „Eingabe“ im Sinne des § 26a GGG ist in systematischem Zusammenhang mit TP 9 GGG das Grundbuchsgesuch (vgl. VwGH 9.9.2015, Ro 2015/16/0023; sowie VwGH 9.10.2019, Ra 2019/16/0155).

15       Damit erweist sich aber eine erst in der Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) beantragte Ermäßigung der Eintragungsgebühr nach § 26a Abs. 1 Z 2 GGG als nicht rechtzeitig gestellt.

16       Aus den von den Revisionswerbern ins Treffen geführten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes „GZ 1358/57, 86/16/0026, 87/16/0072, 89/16/0117, 89/16/0122, 90/16/0191, 2004/16/0193 und 2011/16/0243“ ist für den revisionsgegenständlichen Fall schon deshalb nichts zu gewinnen, weil diese zur Gebührenbefreiung nach § 13 GGG oder Vorgängerbestimmungen ergangen sind und nicht die, erst mit der Grundbuchsgebühren-Novelle (GGN), BGBl. I Nr. 1/2013, in § 26a GGG eingefügte Gebührenermäßigung für bestimmte, begünstigte Erwerbsvorgänge sowie die dazu ergangene Grundbuchsgebührenverordnung (GGV), BGBl. II Nr. 511/2013, betreffen.

17       Bei diesem Ergebnis muss auf die im Zulässigkeitsvorbringen der Revision weiters geltend gemachte Rechtsfrage, ob die Gebührenermäßigung nach § 26a GGG auch für die Neubegründung eines Baurechts in Anspruch genommen werden könne, nicht mehr eingegangen werden. Für die Lösung abstrakter oder hypothetischer Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG nicht zuständig (vgl. VwGH 7.12.2020, Ra 2019/15/0122, mwN).

18       Die vorliegende Revision war daher wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 26. Mai 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021160023.L00

Im RIS seit

23.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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