TE Vwgh Beschluss 2021/5/26 Ra 2020/06/0081

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Veröffentlicht am 26.05.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs9
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, in der Revisionssache des A R in K, gegen diverse Erledigungen des Landesverwaltungsgerichts Tirol, LVwG-2015/23/2060-60, 80, 82, 84, 89 (beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt zwischen 19. Februar 2020 und 14. November 2020), jeweils betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Straßengesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel), den Beschluss gefasst:

Spruch

1. Die Verfahren betreffend die zwischen 19. Februar 2020 und 31. Juli 2020 eingebrachten Eingaben werden eingestellt.

2. Die in den am 25. September 2020, 16. Oktober 2020, 27. Oktober 2020, 28. Oktober 2020 und am 14. November 2020 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Eingaben gestellten Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. August 2020 (protokolliert zu Ra 2020/06/0081-17) wurde der Antrag des Einschreiters auf Zuerkennung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen einen Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 28. Mai 2020, LVwG-2015/23/2060-60, abgewiesen. Mit gleichem Datum wurde dem Einschreiter aufgetragen, diverse Eingaben zwischen 19. Februar 2020 und 31. Juli 2020 zu verbessern (protokolliert zu Ra 2020/06/0081-16).

Zur Einstellung von Verfahren:

2        Der Revisionswerber kam dieser Aufforderung betreffend die nicht von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt abgefassten, zwischen 19. Februar 2020 und 31. Juli 2020 eingelangten Schriftsätze nicht nach. Diesbezüglich war das Verfahren daher gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Zur Zurückweisung von Anträgen:

3        Mit den weiteren, als „Vorstellung“ bezeichneten und direkt beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Eingaben (eingelangt am 25. September 2020, 16. Oktober 2020, 27. Oktober 2020, 28. Oktober 2020 und am 14. November 2020) wendet sich der Einschreiter jeweils gegen Vorlageberichte des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Diese stellen jedoch keine Erkenntnisse oder Beschlüsse eines Verwaltungsgerichtes dar und sind daher einer Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9 B-VG nicht zugänglich. Die Eingaben des Einschreiters waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.

4        Abschließend wird darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Anträge im selben Gegenstand ohne Bearbeitung zu den Akten genommen werden (vgl. nochmals VwGH Fr 2020/06/0013 und 0014).

Wien, am 26. Mai 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020060081.L00

Im RIS seit

21.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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