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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art139 Abs6Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Dr. Doblinger und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision der A GmbH in B, vertreten durch die Kuhn Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Elisabethstraße 22, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 10. Dezember 2020, LVwG-751087/2/MB/MAH, betreffend Abweisung eines Antrags auf Vergütung von Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz 1950 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den auf § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) gestützten Antrag der Revisionswerberin, die ein Unternehmen betreibt, welches vorwiegend Krankenanstalten und Gesundheitsbetriebe mit Speisen beliefert, auf Vergütung des von ihr im Zeitraum vom 16. März 2020 bis 30. April 2020 dadurch erlittenen Verdienstententgangs, dass infolge der mit Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, BGBl. II Nr. 98/2020, verfügten Betretungsverbote nur mehr eine eingeschränkte Nachfrage bestanden habe, als unbegründet ab. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den auf Paragraph 32, Epidemiegesetz 1950 (EpiG) gestützten Antrag der Revisionswerberin, die ein Unternehmen betreibt, welches vorwiegend Krankenanstalten und Gesundheitsbetriebe mit Speisen beliefert, auf Vergütung des von ihr im Zeitraum vom 16. März 2020 bis 30. April 2020 dadurch erlittenen Verdienstententgangs, dass infolge der mit Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2020,, verfügten Betretungsverbote nur mehr eine eingeschränkte Nachfrage bestanden habe, als unbegründet ab. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
2 Rechtlich begründete es sein Erkenntnis zusammengefasst dahingehend, dass keine individuellen Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 gegen die Revisionswerberin gesetzt worden seien. § 4 Abs. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG) in der anzuwendenden Fassung habe angeordnet, dass die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 unberührt blieben. § 4 Abs. 2 COVID-19-MG schränke dies jedoch insofern ein, als die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs einer aufgrund von § 1 COVID-19-MG erlassenen Verordnung nicht zur Anwendung gelangten. In einem derartigen Fall werde keine Betriebsschließung nach § 20 EpiG angeordnet, weshalb Ansprüche auf Vergütung des Verdienstentgangs nach § 32 Abs. 1 Z 5 EpiG per se schon ausgeschlossen seien. Die mangelnde Differenzierung zwischen einer Beschränkung und einer Schließung sei dabei nicht von Relevanz. Insofern sei nämlich ausdrücklich intendiert und normativ festgehalten, dass durch die ins Treffen geführten Bestimmungen keine Betriebsschließung nach § 20 EpiG angeordnet habe werden sollen. Rechtlich begründete es sein Erkenntnis zusammengefasst dahingehend, dass keine individuellen Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 gegen die Revisionswerberin gesetzt worden seien. Paragraph 4, Absatz 3, COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG) in der anzuwendenden Fassung habe angeordnet, dass die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 unberührt blieben. Paragraph 4, Absatz 2, COVID-19-MG schränke dies jedoch insofern ein, als die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs einer aufgrund von Paragraph eins, COVID-19-MG erlassenen Verordnung nicht zur Anwendung gelangten. In einem derartigen Fall werde keine Betriebsschließung nach Paragraph 20, EpiG angeordnet, weshalb Ansprüche auf Vergütung des Verdienstentgangs nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5, EpiG per se schon ausgeschlossen seien. Die mangelnde Differenzierung zwischen einer Beschränkung und einer Schließung sei dabei nicht von Relevanz. Insofern sei nämlich ausdrücklich intendiert und normativ festgehalten, dass durch die ins Treffen geführten Bestimmungen keine Betriebsschließung nach Paragraph 20, EpiG angeordnet habe werden sollen.
3 Auch komme kein Anspruch auf Verdienstentgang iSd § 32 Abs. 1 Z 7 EpiG in Betracht, weil sich aus dem Wortlaut des § 24 EpiG in der hier maßgebenden Fassung ergebe, dass die Bezirksverwaltungsbehörde zur Ergreifung der darin vorgesehenen Maßnahmen berufen sei. Die von der Revisionswerberin ins Treffen geführten Verordnungen seien jedoch vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erlassen worden.Auch komme kein Anspruch auf Verdienstentgang iSd Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 7, EpiG in Betracht, weil sich aus dem Wortlaut des Paragraph 24, EpiG in der hier maßgebenden Fassung ergebe, dass die Bezirksverwaltungsbehörde zur Ergreifung der darin vorgesehenen Maßnahmen berufen sei. Die von der Revisionswerberin ins Treffen geführten Verordnungen seien jedoch vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erlassen worden.
4 Die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht mit der klaren und eindeutigen sowie durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Juli 2020, G 202/2020, V 408/2020, u.a. klargestellten Rechtslage.
5 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8 Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder selbst nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 25.2.2020, Ra 2019/09/0108; 21.2.2020, Ra 2019/09/0116).Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder selbst nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig vergleiche , aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 25.2.2020, Ra 2019/09/0108; 21.2.2020, Ra 2019/09/0116).
9 Die Revisionswerberin begründet die Zulässigkeit ihrer Revision damit, dass es zur Frage der Vergütung für den Verdienstentgang im Zusammenhang mit COVID-19 noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gebe. Entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes seien die in Betracht kommenden Fragen weder klar noch eindeutig. Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Juli 2020, G 202/2020, befasse sich nicht mit der Frage, ob Betretungsverbote gemäß § 2 COVID-19-MG idF BGBl. I Nr. 12/2020 auch Verkehrsbeschränkungen im Sinn des § 24 EpiG darstellen würden. Die Revisionswerberin begründet die Zulässigkeit ihrer Revision damit, dass es zur Frage der Vergütung für den Verdienstentgang im Zusammenhang mit COVID-19 noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gebe. Entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes seien die in Betracht kommenden Fragen weder klar noch eindeutig. Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Juli 2020, G 202/2020, befasse sich nicht mit der Frage, ob Betretungsverbote gemäß Paragraph 2, COVID-19-MG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020, auch Verkehrsbeschränkungen im Sinn des Paragraph 24, EpiG darstellen würden.
10 Mit diesem Vorbringen wird eine grundsätzliche Rechtsfrage nicht aufgezeigt:
11 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Erkenntnis vom 24. Februar 2021, Ra 2021/03/0018, klargestellt, dass durch § 4 Abs. 3 COVID-19-MG, wonach die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 „unberührt“ bleiben, weder die Voraussetzungen für die Erlassung von Verfügungen nach dem Epidemiegesetz 1950 noch jene für den Ersatz von Verdienstentgang nach § 32 Abs. 1 EpiG geändert wurden. § 4 Abs. 3 COVID-19-MG bilde daher weder für sich noch im Zusammenhalt mit den auf das COVID-19-MG gestützten Verordnungen eine Grundlage für den Ersatzanspruch. Vielmehr erfasst die Vergütungsregelung für Verdienstentgang nach § 32 EpiG lediglich die dort in Abs. 1 genannten, ausdrücklich nach dem EpiG geregelten Fälle (vgl. auch VwGH 26.3.2021, Ra 2021/03/0017, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Erkenntnis vom 24. Februar 2021, Ra 2021/03/0018, klargestellt, dass durch Paragraph 4, Absatz 3, COVID-19-MG, wonach die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 „unberührt“ bleiben, weder die Voraussetzungen für die Erlassung von Verfügungen nach dem Epidemiegesetz 1950 noch jene für den Ersatz von Verdienstentgang nach Paragraph 32, Absatz eins, EpiG geändert wurden. Paragraph 4, Absatz 3, COVID-19-MG bilde daher weder für sich noch im Zusammenhalt mit den auf das COVID-19-MG gestützten Verordnungen eine Grundlage für den Ersatzanspruch. Vielmehr erfasst die Vergütungsregelung für Verdienstentgang nach Paragraph 32, EpiG lediglich die dort in Absatz eins, genannten, ausdrücklich nach dem EpiG geregelten Fälle vergleiche , auch VwGH 26.3.2021, Ra 2021/03/0017, mwN).
12 Eine von § 32 Abs. 1 Z 7 EpiG vorausgesetzte Verkehrsbeschränkung nach § 24 EpiG lag nicht vor, erfolgten die ins Treffen geführten Maßnahmen doch auf § 2 COVID-19-MG gestützte Betretungsverbote. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 14. Juli 2020, V 411/2020, kundgemacht vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz am 31. Juli 2020, BGBl. II Nr. 351/2020, feststellte, dass die §§ 1, 2, 4 und 6 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-MG, BGBl. II Nr. 98/2020, § 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 108/2020, §§ 4 und 6 in der Fassung BGBl. II Nr. 107/2020, gesetzwidrig waren und aussprach, dass die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Auf diese Bestimmungen lässt sich auch schon deshalb ein Ersatzanspruch im Verwaltungsweg nicht mehr stützen. Zudem fehlte es jedenfalls für den hier gegenständlichen Zeitraum an einer Kompetenz des die Verordnungen erlassenden Gesundheitsministers für die Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz (vgl. VwGH 7.4.2021, Ra 2021/09/0051; 13.4.2021, Ra 2021/09/0020; jeweils mit Verweis auf VfGH 10.12.2020, V 535/2020, zum Ausschluss der Umdeutung einer auf § 2 COVID-19-MG gestützten Verordnung in eine solche nach dem Epidemiegesetz 1950 bei Fehlen einer Verordnungsermächtigung).Eine von Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 7, EpiG vorausgesetzte Verkehrsbeschränkung nach Paragraph 24, EpiG lag nicht vor, erfolgten die ins Treffen geführten Maßnahmen doch auf Paragraph 2, COVID-19-MG gestützte Betretungsverbote. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 14. Juli 2020, V 411/2020, kundgemacht vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz am 31. Juli 2020, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2020,, feststellte, dass die Paragraphen eins,, 2, 4 und 6 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19-MG, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2020,, Paragraph 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 108 aus 2020,, Paragraphen 4, und 6 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2020,, gesetzwidrig waren und aussprach, dass die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Auf diese Bestimmungen lässt sich auch schon deshalb ein Ersatzanspruch im Verwaltungsweg nicht mehr stützen. Zudem fehlte es jedenfalls für den hier gegenständlichen Zeitraum an einer Kompetenz des die Verordnungen erlassenden Gesundheitsministers für die Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz vergleiche , VwGH 7.4.2021, Ra 2021/09/0051; 13.4.2021, Ra 2021/09/0020; jeweils mit Verweis auf VfGH 10.12.2020, V 535/2020, zum Ausschluss der Umdeutung einer auf Paragraph 2, COVID-19-MG gestützten Verordnung in eine solche nach dem Epidemiegesetz 1950 bei Fehlen einer Verordnungsermächtigung).
13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 1. Juni 2021
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090043.L00Im RIS seit
17.12.2021Zuletzt aktualisiert am
17.12.2021