TE Vwgh Erkenntnis 1997/3/19 94/11/0405

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Veröffentlicht am 19.03.1997
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §76 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des H in L, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 24. Oktober 1994, Zl. KUVS-1403/5/1994, betreffend vorläufige Abnahme eines Führerscheines, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die vom Beschwerdeführer gemäß § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG erhobene Beschwerde gegen die am 29. Juli 1994 um 23.30 Uhr erfolgte vorläufige Abnahme des Führerscheines des Beschwerdeführers gemäß § 76 Abs. 1 KFG 1967 als unbegründet abgewiesen.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend; er beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 76 Abs. 1 KFG 1967 haben Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einem Kraftfahrzeuglenker, aus dessen Verhalten deutlich zu erkennen ist, daß er insbesondere infolge eines übermäßigen Alkoholgenusses nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt, den Führerschein vorläufig abzunehmen, wenn er ein Kraftfahrzeug lenkt, in Betrieb nimmt oder versucht, es in Betrieb zu nehmen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die vorläufige Abnahme des Führerscheins eine Sicherungsmaßnahme, die im Interesse der Verkehrssicherheit gesetzt wird. Sie soll verhindern, daß eine Person ein Kraftfahrzeug lenkend am Straßenverkehr teilnimmt, obwohl sie sich in einem Zustand befindet, in dem sie das Kraftfahrzeug nicht zu beherrschen imstande ist. Es muß daher für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Annahme berechtigt sein, die betreffende Person werde in ihrem die Fähigkeit hiezu ausschließenden Zustand ein Kraftfahrzeug lenken. Diese Annahme wird unter anderem dann nicht gerechtfertigt sein, wenn die gegebenen Umstände darauf schließen lassen, die betreffende Person habe eine allfällige vorangegangene Lenktätigkeit beendet, und nichts dafür spricht, sie werde ungeachtet ihres Zustandes ein Kraftfahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder versuchen, es in Betrieb zu nehmen (vgl. das Erkenntnis vom 6.3.1990, 89/11/0257, mwN).

Nach Ansicht der belangten Behörde habe das die vorläufige Abnahme des Führerscheines vornehmende Sicherheitsorgan mit Grund annehmen können, der Beschwerdeführer habe kurz vor Beginn der Amtshandlung, in deren Verlauf es zur Führerscheinabnahme kam, seinen Pkw zu einem näher bezeichneten Wohnhaus in S gelenkt. Aufgrund der bei ihm wahrgenommenen Alkoholisierungssymptome zur Vornahme eines Alkotests aufgefordert, habe er diesen verweigert. Im Hinblick auf die Wohnanschrift des Beschwerdeführers in einer außerhalb von S gelegenen Ortschaft habe das Sicherheitsorgan berechtigerweise die Befürchtung hegen können, der Beschwerdeführer werde nach dem Ende der Amtshandlung seinen Pkw wiederum auf Straßen mit öffentlichem Verkehr lenken, um damit nach Hause zu fahren. Im Beweisverfahren sei nichts hervorgekommen, was gegen die Vertretbarkeit dieser Annahme spräche. In rechtlicher Hinsicht vertrat die belangte Behörde aufgrund des festgestellten Sachverhaltes die Auffassung, die vorläufige Abnahme des Führerscheines sei nicht rechtswidrig gewesen, weil der Gendarmeriebeamte das weitere Lenken des Kraftfahrzeuges durch den Beschwerdeführer nicht habe ausschließen können.

Der Beschwerdeführer meint, im Beschwerdefall sei keines der Kriterien des § 76 Abs. 1 KFG ("daß der Lenker ein Kraftfahrzeug lenkt, es in Betrieb nimmt oder versucht es in Betrieb zu nehmen") vorgelegen. Die belangte Behörde habe den maßgebenden Sachverhalt unvollständig ermittelt und insbesondere nicht nachvollziehbar begründet, weshalb die Annahme berechtigt gewesen sei, der Beschwerdeführer werde sein Kraftfahrzeug wieder in Betrieb nehmen.

Das Beschwerdevorbringen vermag keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Was die Rüge betreffend mangelhafte Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes anlangt, wird in der Beschwerde nicht aufgezeigt, welcher Sachverhalt sich bei entsprechenden Ermittlungsmaßnahmen ergeben hätte und inwiefern dieser zu einem anders lautenden Bescheid hätte führen können.

Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, daß die zur Abnahme seines Führerscheines führende Amtshandlung aufgrund einer Anzeige ausgelöst wurde, wonach soeben beobachtet worden sei, daß auf dem R. Gelände in S eine Frau beinahe von einem Auto mitgeschleift bzw. überfahren worden sei, weiters daß beim Eintreffen der Sicherheitsorgane der Motor des Pkw"s des Beschwerdeführers am Stand lief und daß seine Freundin (die Zeugin P.) die Gendarmeriebeamten auf deren Frage, wer das Fahrzeug zuvor gelenkt habe, von diesem unwidersprochen den Beschwerdeführer als Lenker bezeichnete. Der Beschwerdeführer läßt weiters die Feststellung der belangten Behörde unbekämpft, er habe das Vorliegen von deutlichen Alkoholsymptomen und die Verweigerung des Alkotestes trotz einer entsprechenden Aufforderung hiezu ausdrücklich zugegeben. Im Hinblick auf den zuvor geschilderten Sachverhalt konnten die Sicherheitsorgane mit Grund davon ausgehen, der Beschwerdeführer habe kurz zuvor den Pkw gelenkt. In Anbetracht der aus seinen Kfz-Papieren ersichtlichen Wohnanschrift in einer außerhalb von S gelegenen Ortschaft konnten sie weiters zu Recht der Meinung sein, der Lenkvorgang sei noch nicht endgültig beendet, es sei vielmehr zu befürchten, daß der Beschwerdeführer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand seinen Pkw zur Heimfahrt benützen werde. Die belangte Behörde hat zutreffend ausgeführt, das Beweisverfahren habe nichts ergeben, was gegen die Vertretbarkeit dieser Annahme spräche. Weder der Beschwerdeführer noch seine als Zeugin vernommene Freundin P. haben bei ihrer Vernehmung vor der belangten Behörde ausgesagt, sie hätten den Sicherheitsorganen gegenüber eine Erklärung abgegeben, die geeignet gewesen wäre, die besagte Befürchtung zu entkräften (etwa, daß der Beschwerdeführer die Nacht bei seiner Freundin verbringen werde). Eine solche Erklärung liegt jedenfalls nicht schon in der Angabe der Zeugin gegenüber den Sicherheitsorganen, sie wohne nunmehr in dem Haus, vor dem sich der gegenständliche Vorfall ereignete (und nicht mehr an der aus dem vorgewiesenen Ausweis ersichtlichen Anschrift). Diese Angabe stand daher entgegen der Meinung des Beschwerdeführers (Seite 7 der Beschwerde) der Annahme der Sicherheitsorgane, der Beschwerdeführer werde in seinem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand das Kraftfahrzeug wieder in Betrieb nehmen, keineswegs entgegen. Das gilt in gleicher Weise für den Umstand, daß beim Eintreffen der Sicherheitsorgane nicht der Beschwerdeführer, sondern seine (ebenfalls alkoholisierte) Freundin bei laufendem Motor auf dem Fahrersitz sitzend vorgefunden wurde. Dieser Umstand ist im gegebenen Zusammenhang nicht von Belang. Daher stellt das vom Beschwerdeführer gerügte Fehlen von Ausführungen dazu im angefochtenen Bescheid keinen Verfahrensmangel dar.

Da sich die Beschwerde als nicht begründet erwiesen hat, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl 1994/416.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994110405.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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