TE Lvwg Erkenntnis 2021/5/10 LVwG-2021/23/1206-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.05.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

10.05.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Vizepräsidenten Dr. Larcher über die Beschwerde AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Y vom 14.04.2021, Zl ***,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Y vom 14.04.2021 wurde der Einspruch des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen eine Strafverfügung vom 25.02.2021,
Zl ***, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser sinngemäß aus, dass die Zurückweisung des Einspruches aufgrund des Zustellfehlers wegen fehlerhafter Mail-Adresse nichts an der Tatsache ändern würde, dass die Maskenpflicht gemäß nachfolgenden VfGH-Urteilen keine Gültigkeit mehr habe. Der Verfassungsgerichtshof habe ausgesprochen, dass die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen nicht mehr anzuwenden seien und diese Erkenntnisse besagen, dass auch alle Folgeverordnungen, in welcher eine Maskenpflicht vorgeschrieben wurde, gesetzwidrig und aus der Verordnung des Gesundheitsministeriums zu streichen seien. Er stelle daher den Antrag das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren ersatzlos einzustellen.

II.      Sachverhalt:

Aufgrund einer Anzeige der Landespolizeidirektion Tirol erließ der Bürgermeister der Stadt Y am 25.02.2021 eine Strafverfügung zur Zl *** mit der dem nunmehrigen Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung gemäß § 8 Abs 2 Z 2 COVID-19-Maßnahmengesetz vorgeworfen wurde und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von
Euro 150,00 (51 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurden.

Laut im Akt einliegenden Zustellnachweis wurde diese Strafverfügung am 01.03.2021 zugestellt. Am 13.04.2021 langte bei der Bezirksverwaltungsbehörde Y ein E-Mail des nunmehrigen Beschwerdeführers ein in der er mitteilte, dass er am 02.03.2021, sohin fristgerecht, Einspruch gegen die Strafverfügung erhoben habe. Allerdings habe er dabei in der E-Mail-Adresse der Behörde insofern einen Fehler gemacht, da er bei der Wortfolge „Y“ das „s“ vergessen habe und die E-Mail somit die Behörde nie erreicht habe.

Dieser Einspruch wurde als verspätet zurückgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer nunmehr fristgerecht Beschwerde.

III.     Beweiswürdigung:

Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Erlassung der Strafverfügung und deren Zustellung ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten verwaltungsbehördlichen Akt.

Ebenso zweifelsfrei ergibt sich, dass der Einspruch gegen diese Strafverfügung erst mit
E-Mail vom 13.04.2021, sohin nach Verstreichen der Rechtsmittelfrist, bei der belangten Behörde einlangte.

IV.      Rechtslage und Erwägungen:

Die Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 01.03.2021 zugestellt. Davon ausgehend dauerte die Rechtsmittelfrist bis zum 15.03.2021. Die am 13.04.2021 eingelangte E-Mail-Nachricht, mit der der Einspruch erstmals bei der Behörde einlangte, erweist sich somit als verspätet.

Zum weiteren Vorbringen in der Beschwerde, dass Verordnungen vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben worden seien ist auszuführen, dass auch bei Unterstellung der Richtigkeit dieses Vorbringens für das hier vorliegende Verfahren nichts zu gewinnen ist. Allfällige Aussprüche des Verfassungsgerichtshofes beziehen sich auf anhängige, das heißt nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren. Im hier vorliegenden Sachverhalt liegt jedoch ein durch Rechtskraft der Strafverfügung abgeschlossenes Verfahren vor.

Aus diesem Grunde war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Larcher

(Vizepräsident)

Schlagworte

Einspruch;
Verspätung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.23.1206.1

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten