TE Lvwg Erkenntnis 2021/5/17 LVwG-2021/29/0543-11

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Veröffentlicht am 17.05.2021
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Entscheidungsdatum

17.05.2021

Index

8000 Raumordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

TFWAG §2 Abs1 litc
BAO §201

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 08.06.2020, Zl ***, ***, betreffend Festsetzung der Freizeitwohnsitzabgabe nach dem TFWAG,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides abgeändert wird wie folgt:

„Gemäß § 201 BAO iVm der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Y vom 27.08.2019 über die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe wird die Freizeitwohnsitzabgabe für das Objekt Adresse 2, **** Y, auf einer Bemessungsgrundlage von 74,76 m2 mit Euro 630,00 festgesetzt.“

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y wurde der Beschwerdeführerin gegenüber die Freizeitwohnsitzabgabe auf einer Bemessungsgrundlage von 150 bis 200 m² Nutzfläche mit € 1.260,00 festgesetzt.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst vorgebracht, dass der Bescheid bekämpft werde, da es sich um einen Zweitwohnsitz handle (die Beschwerdeführerin sei Miteigentümerin weiterer Liegenschaften in Y und X). Das Schreiben der Gemeinde Y vom 03.02.2020 betreffend der Bemessungsgrundlage (Freizeitwohnsitzabgabe) habe sie nicht erhalten. Im angefochtenen Bescheid sei die Bemessungsgrundlage mit 150 bis 200 m² Nutzfläche festgelegt, die tatsächliche Nutzfläche des Zweitwohnsitzes betrage jedoch 76,3 m², da gegenüber der Baubewilligung (Einreichplan) erst die Hälfte (südlicher Teil) errichtet worden sei. Es wurde beantragt, die Abgabe neu zu berechnen und die Gutschrift aufgrund Bezahlung des vollen Vorschreibungsbetrages rück zu überweisen.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 30.11.2020, ***, ***, wurde der Beschwerde stattgegeben und die Freizeitwohnsitzabgabe aufgrund der Bemessungsgrundlage von 100 m² Nutzfläche mit € 900,00 festgesetzt. Begründend zusammengefasst ausgeführt, dass der ursprünglichen Festsetzung der rechtskräftige Baubescheid vom 06.04.1977 herangezogen wurden sei. Nach nochmaliger Nachforschung der Abgabenbehörde habe man eine Anmeldung als Freizeitwohnsitzes nach § 16 Abs 1 TROG vom 10.12.1994 durch BB für das betreffende Anwesen auf Grundparzelle .*** der KG Y ermitteln können. Weiters liege ein Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 30.12.1994 vor, in welchem die Verwendung des betreffenden Anwesens auf Grundparzelle .*** der KG Y wie folgt bestimmt ist:

„Wohnnutzfläche 100 m²; nach § 16 Abs 2 TROG 1994 kann der von ihnen angemeldete Freizeitwohnsitz als solcher weiterhin verwendet werden. Da der Freizeitwohnsitz durch Zufahrt, Wasser und Abwasser erschlossen, sowie beheizbar ist und sanitäre Anlagen besitzt, ist er für eine ganzjährige Wohnnutzung geeignet“. Der Bescheid vom 30.12.1994 sei in Rechtskraft erwachsen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

In der Folge stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht den Vorlageantrag und brachte nunmehr vor, dass kein Freizeitwohnsitz vorliege, zumal die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs 1 lit c TFWAG vorliegen würde. Die Information der Vermietung habe die Beschwerdeführerin aufgrund des Schreibens vom 10.12.2020 per Mail am 12.11.2020 an die Abgabenbehörde übermittelt. Zudem sei die Bemessungsgrundlage mit 100 m² Nutzfläche falsch, zumal, wie bereits in der Beschwerde angeführt, die tatsächliche Nutzfläche lediglich 76,3 m² betrage. Die 100 m², wie im Anmeldeformular vom 10.12.1994 ausgefüllt, sei nicht durch ihren Ehegatten, sondern von dritter Seiter eingetragen worden. Der Bescheid vom 30.12.1994 sei zudem weder ihrem Mann als Eigentümer noch Verfügungsberechtigten des Freizeitwohnsitzes noch der Beschwerdeführerin selbst jemals zugestellt worden. Die unrichtige Wohnnutzfläche von 100 m² sei daher erstmals nach Erhalt des Bescheides vom 30.11.2020 bekannt worden.

In der Folge wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt, wobei im Vorlagebericht schlussendlich ausgeführt ist, dass laut Auskunft des Tourismusverbandes Y AA die Vermietung einer Ferienwohnung im Objekt **** Y, Adresse 2, betreibe. Da es sich gemäß dem Einspruch der Beschwerdeführerin vom 15.12.2020 beim Objekt Adresse 2 in Y um keinen Freizeitwohnsitz handle, sei die Bemessungsgrundlage für die Freizeitwohnsitzabgabe hinfällig und irrelevant.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 08.04.2021 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher die Beschwerdeführerin sowie der Bürgermeister der Gemeinde Y einvernommen wurden.

II.      Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des GStNr .***, KG ***** Y, mit der Adresse Adresse 2 in **** Y. Auf dem Grundstück befindet sich ein Einfamilienhaus, welches eine Nutzfläche von 76,3 m² aufweist. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 30.12.1994, ***, wurde gemäß § 16 Abs 2 TROG festgestellt, dass der dazumal im Eigentum vom BB stehende Freizeitwohnsitz auf GStNr .***, KG Y mit der Adresse Adresse 2, **** Y, weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf und zur ganzjährigen Befriedigung eines Wohnbedürfnisses geeignet ist (Bescheid vom 30.12.1994).

Das Objekt Adresse 2 wurde im Jahr 2020 (ua) über die Internetplattform CC an wechselnde Feriengäste vermietet. Die Vermietung erfolgte jeweils (zumindest) für eine Woche (PV). Im Jahr 2020 war das Objekt wie folgt vermietet:

Jänner         01.01.2020 bis 31.01.2020

Februar        01.02.2020 bis 08.02.2020

                16.02.2020 bis 29.02.2020

Juni           13.06.2020 bis 20.06.2020

Juli           04.07.2020 bis 31.07.2020

August         01.08.2020 bis 01.08.2020

                22.08.2020 bis 31.08.2020

September     01.09.2020 bis 25.09.2020

Oktober        17.10.2020 bis 23.10.2020

                26.10.2020 bis 31.10.2020

November      01.11.2020 bis 08.11.2020

Im Jahr 2019 war das Objekt für ca 33 Wochen vermietet (Meldedaten Tourismusverband Y Schreiben Beschwerdeführerin vom 06.03.2021).

Die Beschwerdeführerin als Vermieterin hat das Recht, über das Objekt 2 Wochen in der Hauptsaison (A- und B-Saison) zu verfügen, zusätzlich kann die Beschwerdeführerin (in der Nebensaison) bei Nichtankündigung einer Belegung durch CC bis drei Tage vor Mietbeginn, für den entsprechenden Termin frei über das Objekt zu verfügen (Eigenbelegung) (Informationen für das Ferienobjekt, CC Österreich, Vertragsbedingungen CC, beide ohne Datum).

Die Beschwerdeführerin und ihre Familie nutzten das Objekt Adresse 2, Y, im Jahr auch tatsächlich zumindest zwei Wochen durchgehend und auch darüber hinaus.

III.     Beweiswürdigung:

Vorangeführter Sachverhalt ergibt sich aus den in Klammer angeführten unbedenklichen Urkunden und nachstehender Beweiswürdigung: Dass das Objekt über die Vermittlerin CC vermietet wurde, hat die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme selbst ausgesagt und durch Vorlage der entsprechenden Verträge belegt. Aus den Vertragsbedingungen ist insbesondere ersichtlich, dass die Vermieterin das Recht hat, zwei Wochen im Jahr in der Hauptsaison über das Objekt selbst zu verfügen und darüber hinaus in jenen Zeiträumen, in denen von CC die Belegung nicht drei Tage vor Mietbeginn mitgeteilt wurde. Vertragspartner von CC ist zwar nicht die Beschwerdeführerin, sondern ihre Tochter DD (diese scheint auch gegenüber dem TVB als Vermieterin auf), die Beschwerdeführerin gab jedoch an, die Vermietung selbst gemeinsam mit ihrer Tochter durchzuführen, ihre Tochter scheine nur nach außen hin alleine auf.

Die Nächtigungsdaten wurden vom TVB Y Tal bekannt gegeben, auch die Beschwerdeführerin hat damit korrespondierende Gästeblätter vorgelegt. Dass das Objekt nicht ganzjährig in den Jahren 2020 vermietet war, ergibt sich ebenfalls aus den Daten des TVB Y Tal und führte die Beschwerdeführerin selbst an, dass das Objekt in Jahr 2019 über 33 Wochen vermietet war, im Jahr 2020 nur über 18 Woche, wobei 16 Wochen aufgrund von Corona storniert wurden.

Dass die Beschwerdeführerin (und ihre Familie) das Objekt nicht nur die behaupteten zwei Wochen im Jahr nützt, sondern darüber hinaus, erschließt sich für das erkennende Gericht aus nachstehenden Überlegungen: Bereits aus der Eingabe vom 12.11.2020 an die Gemeinde Y führ die Beschwerdeführerin aus, dass der Freizeitwohnsitz sowohl von ihr selbst, ihrem Mann, ihren Kindern und Enkelkindern teilweise genützt werde, zudem werde der Zweitwohnsitz zur Pflege und Erhaltung auch anderer Liegenschaften (Wald und Felder) benötigt. Eine ganzjährige Vermietung erfolge nicht.

Im Laufe des Verfahrens wurde zudem vorgebracht, dass das Objekt zu Reinigungswecken nach der Vermietung, für Gartenarbeiten, Schneeräumung, Aufbearbeitung des Holzes und für allgemeine Instandhaltungs- und Renovierungsarbeiten aufgesucht werde.

Nachdem anfangs sohin umfänglich die Eigennutzung des Objektes zugestanden wurde, versuchte die Beschwerdeführerin sodann, die Aufenthalte im Freizeitwohnsitz mit der Durchführung von „Erhaltungsarbeiten“ zu begründen und so den Erholungsweck in Abrede zu stellen.

In der mündlichen Verhandlung sagte die Beschwerdeführerin sodann vorerst aus, dass das Haus über Mundpropaganda vermietet werde. Über entsprechende Nachfrage und Vorhalt, dass im Internet das Objekt zur Vermietung angeboten werde, gestand sie dann ein, dass die Vermietung über die Firma CC erfolge. Über weitere Frage, ob das Haus der Beschwerdeführerin selbst genützt werde, wenn das Objekt nicht vermietet ist, behauptete die Beschwerdeführerin vorerst, dass dies eigentlich nicht der Fall sei, und dass sie nur, wenn etwas zum Instandhalten sei oder man holzen gehe, dort sei. Über weitere Nachfrage sagte die Beschwerdeführerin sodann aus, dass sie ein bis zwei Wochen im Jahr auf Eigenreservierung buchen könne, die zwei Wochen sei sodann sie und die Familie „oben“. Auch kurz übers Wochenende seien sie, ihr Mann und die Enkelkinder außen. Zum Holzen wohne ihre Tochter und der Schwiegersohn sowie ihr Enkel eine Woche im Objekt, sie sei ansonsten nur tagsüber oben, aber nur zum Arbeiten.

Das erkennende Gericht hat aufgrund der ursprünglichen und sodann im Laufe des Verfahrens abweichenden Ausführungen der Beschwerdeführerin den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin die eigene Nutzung des Freizeitwohnsitzobjektes, insbesondere dass das Objekt sehr wohl auch von ihr und ihrer Familie verwendet wird (wie ursprünglich auch selbst vorgebracht) herabspielen wollte. Insbesondere auch aufgrund des Umstandes, dass im Jahr 2020 das Objekt (wohl Covid-bedingt) lediglich während 18 Wochen vermietet wurde - im Jahr 2019 waren es immerhin noch 33 Wochen - lässt schon darauf schließen, dass das Objekt von der Beschwerdeführerin und ihrer Familie auch regelmäßig verwendet werden kann und wird. Wenn die Beschwerdeführerin zu den Aufenthalten im Freizeitwohnsitzobjekt sodann ausgeführt hat, dass man ja nur zum „Arbeiten“ dort sei, so ist festzuhalten, dass derartige Angaben von Freizeitwohnsitzbesitzern des Öfteren gemacht werden, offenbar um den Eindruck zu erwecken, dass das Objekt ja nicht zu Erholungszwecken benützt wird. Dies ist jedoch nicht glaubwürdig, zudem wurde seitens der Beschwerdeführerin der Aufenthalt im Objekt nicht (ausschließlich) für berufliche Zwecke dargelegt, weshalb das Gericht zum Schluss kommt, dass das Objekt von der Beschwerdeführerin auch über die zugestandenen zwei Wochen im Jahr hinaus regelmäßig verwendet wird.

IV.      Rechtsgrundlagen:

Die verfahrensrelevanten Rechtsgrundlagen lauten wie folgt:

Freizeitwohnsitzabgabegesetz – TFWAG, LGBl 79/2019 idF 46/2020:

㤠1

Abgabengegenstand

(1)    Für die Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist eine Freizeitwohnsitzabgabe zu erheben.

(2)    Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.

(3)    Die Freizeitwohnsitzabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe.

§ 2

Ausnahmen

(1)    Nicht als Freizeitwohnsitze im Sinn des Gesetzes gelten:

c)     Gebäude mit höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten, die während des Jahres jeweils kurzzeitig an wechselnde Personen vermietet werden (Ferienwohnungen); entsprechende Neubauten, für die die Baubewilligung erst nach dem 1. Februar 1996 rechtskräftig erteilt worden ist, gelten jedoch nur dann nicht als Freizeitwohnsitze, wenn der Vermieter der Ferienwohnungen im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat; Ferienwohnungen in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, sind zusammenzuzählen,

Sind in einem Gebäude oder in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, Ferienwohnungen und Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen, untergebracht, so darf die Zahl der Betten insgesamt zwölf nicht überschreiten.“

Gemäß § 1 lit c) der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Y vom 27.08.2019 über die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe beträgt die Freizeitwohnsitzabgabe im gesamten Gemeindegebiet für Objekte mit einer Nutzfläche von mehr als 60 m2 und weniger als 90 m2 Euro 630,00.

V.       Erwägungen:

Ein Freizeitwohnsitz liegt vor, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs 2 TFWAG zutreffen und keine der Ausnahmen des § 2 anwendbar ist (ErlRV 167/19, 2; dazu LVwG Tirol 22.1.2021, LVwG-2020/20/2551). Die Definition des Freizeitwohnsitzes sowie die Ausnahmen entsprechen § 13 Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG).

Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden (§ 1 Abs 2 TFWAG). Das Vorliegen der Kriterien des § 1 Abs 2 TFWAG ist grundsätzlich im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen, soweit dahingehend nicht ohnehin schon aufgrund der Eintragung in das Freizeitwohnsitzverzeichnis nach § 14 TROG Klarheit besteht (ErlRV 167/19, 2).

Beim gegenständlichen Wochenendhaus handelt es sich um einen eingetragenen Freizeitwohnsitz, zumal mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 30.12.1994 festgestellt wurde, dass der Freizeitwohnsitz auf GStNr .*** KG Y, **** Y, Adresse 2, weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf.

Die Registrierung eines Objektes als Freizeitwohnsitz impliziert bereits dessen Verwendung als Freizeitwohnsitz und ist das verfahrensgegenständliche Objekt (unstrittig) aufgrund seiner Ausstattung und Größe für Wohnzwecke geeignet.

Die Beschwerdeführerin macht jedoch den Ausnahmetatbestand des § 2 Abs 1 lit c TFWAG geltend, nämlich dass kein Freizeitwohnsitz vorliege, zumal das Objekt (bestehend aus einer Wohneinheit) jeweils kurzfristig an wechselnde Gäste vermietet werde, was grundsätzlich aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens auch nachgewiesen wurde.

Hiezu ist jedoch festzuhalten, dass festgestellter Maßen im Jahr 2020 die kurzfristige Vermietung des Objektes – wenn wahrscheinlich auch Covid-bedingt – lediglich über 18 Wochen im Jahr erfolgte (das Jahre davor auch nicht ganzjährig, sondern nur über einen Zeitraum von 33 Wochen). Die restliche Zeit des Jahres stand das Objekt der Beschwerdeführerin und ihrer Familie zur freien Verfügung. Diesbezüglich ist in den Vertragsbedingungen mit dem Vermittler CC ausdrücklich festgehalten, dass das Objekt der Beschwerdeführerin einerseits zwei Wochen in der Hauptsaison ausschließlich zur Verfügung steht, gleichwohl wenn CC drei Tage vor Mietbeginn (das Objekt wurde jeweils wochenweise vermietet) die Belegung des Objektes nicht angekündigt hat.

Nachdem Ausnahmetatbestände – auf einen solchen stützt sich die Beschwerdeführerin – nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich eng auszulegen sind (vgl VwGH 23.04.2014, 2013/07/0276 ua), ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs 1 lit c TFWAG so auszulegen, dass diese nur bei einer ausschließlichen kurzfristigen Vermietung eines Objektes an wechselnde Gäste zum Tragen kommt, dem Vermieter sohin die Verfügungsgewalt über das Objekt quasi genommen wird und er keinen Eigennutzen mehr daraus zieht und das Objekt auch selbst nicht mehr verwendet.

Gerade dies liegt gegenständlichenfalls jedoch nicht vor, zumal der Beschwerdeführerin und ihre Familie das Objekt für zwei Wochen im Jahr zuzüglich der Zeiträume der Nichtbelegung durch Gäste– im Jahr 2020 immerhin 34 Wochen – zur freien Verfügung stand und es der Beschwerdeführerin daher in diesen Wochen frei stand, das Objekt zu nutzen und eine Nutzung nachgewiesener Maßen auch tatsächlich erfolgt ist. Dass die (mögliche) Eigennutzung lediglich eine - im Verhältnis zur Vermietung –untergeordnete Rolle spielte, hat das Beweisverfahren unter Betrachtung der entsprechenden Zeiträume, nicht ergeben. Dass die Nutzung des Freizeitwohnsitzobjektes durch die Beschwerdeführerin und ihre Familie ausschließlich zu Arbeitszwecken erfolgt sein soll, ist nicht glaubwürdig und scheint eine reine Schutzbehauptung zu sein, um den „Erholungszweck“ hintanzuhalten. Zudem ist es durchaus möglich, sich auch neben durchzuführenden Erhaltungsarbeiten im Freizeitwohnsitz zu erholen bzw können die „Arbeiten“ (Garteln, Instandhaltungen etc) selbst auch Erholungswecken dienen.

Der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs 1 lit c TFWAG greift daher nicht und liegt sohin ein Freizeitwohnsitz im Sinne des TFWAG vor, der der Abgabenpflicht unterliegt.

Gemäß § 1 Abs 1 TFWAG handelt es sich bei der Freizeitwohnsitzabgabe um eine Pflichtabgabe für Freizeitwohnsitze in einer Gemeinde. Zielsetzung ist, jenen Gemeinden, die durch Zweitwohnsitze mangels einer Berücksichtigung bei den Abgabenertragsanteilen finanziell belastet sind, zusätzliche Einnahmemöglichkeiten zur Abdeckung der Kosten für Infrastruktur und Verwaltungseinrichtungen zu bieten (ErlRV 167/19, 1.).

Wie festgestellt, handelt es sich bei dem im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Objekt um einen registrierten Freizeitwohnsitz, der von ihr auch als solcher verwendet wird. Die Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes beträgt 74,76 m², weshalb sich die Abgabe gemäß § 4 Abs 3 lit c TFWAG in Verbindung mit § 1 lit c der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Y vom 27.08.2019 mit Euro 630,00 bemisst.

Der Abgabenanspruch für die Freizeitwohnsitzabgabe entsteht jeweils mit Beginn des Kalenderjahres, gegenständlichenfalls sohin mit 01.01.2020 und ist als Selbstbemessungsabgabe vom Abgabenschuldner jährlich bis zum 30. April unter Bekanntgabe der Bemessungsgrundlagen nach § 4 Abs 2 zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten.

Die Beschwerdeführerin als Eigentümerin und Verfügungsberechtigte des verfahrensgegenständlichen Freizeitwohnsitzes und sohin als Abgabenschuldnerin gemäß § 3 TFWAG wäre daher im Rahmen der Selbstbemessung verpflichtet gewesen, die Freizeitwohnsitzabgabe für ihren Freizeitwohnsitz selbst zu bemessen und an die Gemeinde Y zu entrichten. Zumal sie dies unterlassen hat, war die Behörde berechtigt, im Sinne des § 201 BAO, welcher auch für Landes- und Gemeindeabgaben zur Anwendung gelangt, die Abgabe entsprechend festzusetzen.

Aufgrund der festgestellten geringeren Wohnnutzfläche war die Abgabe auf Basis von 74,76 m2 neu festzusetzen und war spruchgemäß zu entscheiden.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Kantner

(Richterin)

Schlagworte

Freizeitwohnsitz;
Vermietung;
Eigennutzung;
Bemessungsgrundlage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.29.0543.11

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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