RS Lvwg 2021/5/17 LVwG-2021/25/1274-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

17.05.2021

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §81 Abs1
GewO 1994 §356e

Rechtssatz

Belästigungen können grundsätzlich nur wahrnehmbare, also durch Sinnesorgan erfassbare, Umweltfaktoren sein.

Nur auf den Nachbarn einwirkende Immissionen sind vom Schutzinteresse im Sinn des § 74 Abs 2 Z 2 GewO umfasst. Blicke auf die Liegenschaft des Nachbarn stellen jedoch keine durch Sinnesorgane erfassbare Umweltfaktoren dar, ebenso wenig eine Einwirkung auf den menschlichen Organismus.

Schlagworte

Nachbar;
Immission

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.25.1274.1

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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