TE Lvwg Erkenntnis 2021/5/19 LVwG-2020/30/2835-7

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Veröffentlicht am 19.05.2021
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Entscheidungsdatum

19.05.2021

Index

95/02 Maßrecht Eichrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MEG 1950 §26 Abs1
MEG 1950 §63 Abs1
FPVO 1993 §11 Abs1 Z1
VStG §31 Abs1
VStG §45 Abs1 Z3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde von AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 16.11.2020, Zl ***, betreffend zwei Verwaltungsübertretungen nach dem Maß- und Eichgesetz (MEG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und werden die beiden Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Rechtliche Erwägungen:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde Folgendes angelastet:

„Straferkenntnis

Sehr geehrte AA,

Sie sind handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit nach außen zur Vertretung berufenes Organ der CC mit Sitz der Unternehmensleitung in **** Z Y, DD, Adresse 2.

Faktum A) „EE“

In dieser Eigenschaft haben Sie es zu verantworten, dass die CC als Importeurin iSd § 12 Abs 1 Fertigpackungsverordnung 1993 (FPVO), BGBl. Nr. 867/1993, i. d. g. F. am 03.03.2020 in den Lagerräumlichkeiten Ihres Betriebes an der Adresse **** Z Y, DD, Adresse 2 eine Fertigpackung iSd § 7 Abs. 1 FPVO mit der Bezeichnung „EE, 250g, ChNr. ***; EAN ***, Aufschrift auf der Packung: FF“, durch Vorrätighalten zum Verkauf gewerbsmäßig in Verkehr gebracht hat, als bei dieser Fertigverpackung die Gewichtsangabe in „G“ keine gemäß Maß- und Eichgesetz zulässige Abkürzung ist.

Faktum B) „GG“

In dieser Eigenschaft haben Sie es zu verantworten, dass die CC als Importeurin iSd § 12 Abs 1 Fertigpackungsverordnung 1993 (FPVO), BGBl. Nr. 867/1993, i.d.g.F. am 03.03.2020 in den Lagerräumlichkeiten Ihres Betriebes an der Adresse **** Z Y, DD, Adresse 2 eine Fertigpackung iSd § 7 Abs. 1 FPVO mit der Bezeichnung „GG, 250g, ChNr. ***; ***, Aufschrift auf der Packung: JJ, Adresse 3, **** X“, als bei dieser Fertigverpackung die Gewichtsangwabe in „Gr“ keine gemäß Maß- und Eichgesetz zulässige Abkürzung ist.

Sie, AA, haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit nach außen zur Vertretung berufenes Organ der CC folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

Geldstrafe von Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

gemäß

Zu A) und B) je 100,00 = insgesamt sohin 200,00

Zu A) und B) je 6 Stunden = insgesamt sohin 12 Stunden

Zu A) und B) je § 63 MEG, BGBl. NR. 152/1950 i.d.g.F. BGBl. Nr. 10/2015

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen:

Zu A) und B) je 10,00 = insgesamt sohin 20,00

Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe / Kosten / Barauslagen) beträgt daher:

220,00 Euro“

In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 17.12.2020 wurde Folgendes ausgeführt:

„In umseits bezeichneter Rechtssache teilt die Beschwerdeführerin eingangs mit, dass sie Herrn RA BB, Adresse 1, **** Z, mit der Vertretung ihrer Interessen beauftragt und bevollmächtigt hat.

Der fertigende Rechtsanwalt beruft sich gern. § 8 RAO auf die ihm erteilten Vollmachten.

Sodann wird wider das umseits bezeichnete Straferkenntnis des Stadtmagistrats Z zu GZ *** vom 16.11.2020 binnen offener Frist erhoben die nachstehende

BESCHWERDE

und hierzu ausgeführt wie folgt:

I. Sachverhaltsdarstellung:

Der Beschwerdeführerin wird vorgeworfen, sie habe als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als nach außen zur Vertretung berufenes Organ der CC mit Sitz der Unternehmensleitung in **** Z Y, DD, Adresse 2, am 03.03.2020 gegen das Maß- und Eichgesetz verstoßen.

Dieser Vorwurf ist in der gegenständlichen Form unrichtig, weshalb dem ergangenen Straferkenntnis mittels der gegenständlichen Beschwerde zu begegnen ist.

II. Zulässigkeit der Beschwerde, Beschwerdepunkte und Anfechtungserklärung:

Gegen das gegenständliche Straferkenntnis ist das Rechtsmittel der Beschwerde ausdrücklich vorgesehen und zulässig.

Die gegenständliche Beschwerde ist binnen offener Frist erhoben.

Das bezogene Straferkenntnis wird seinem vollen Umfang nach bekämpft.

Durch dieses erachtet sich der Beschwerdeführer insbesondere in seinem subjektiv-öffentlichen Recht,

- dass dieser nicht bestraft wird, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, verletzt.

Die gegenständliche Beschwerde wird je wegen Rechtswidrigkeit - des Inhalts des angefochtenen Straferkenntnisses sowie

- infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben, wobei die gänzliche Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses samt Einstellung des Verfahrens, allenfalls eine Bestrafung in Form einer Abmahnung, begehrt wird.

III. Beschwerdegründe:

Wie bereits vorstehend ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin kein besonders zu ahndendes Verhalten gesetzt.

Tatsächlich ist der Beschwerdeführerin kein Vorwurf zu machen.

Es mag richtig sein, dass die gegenständlichen Produkte mit nicht korrekten Bezeichnungen im Unternehmen der CC angeliefert wurden.

Es darf hierbei aber keinesfalls außer Acht gelassen werden, dass die CC die gegenständlichen Bezeichnungen selbst nicht angebracht hat. Die Etikettierung (mit „G“ bzw. „Gr") wurde vielmehr durch deren Lieferanten - dies leider offenbar unrichtig - aufgebracht.

Wie bereits im Rahmen des Einspruches festgehalten wurde, ist gegenständlich aber insbesondere der Zeitpunkt der behördlichen Kontrolle maßgeblich.

Die behördliche Kontrolle fand am 03.03.2020 statt.

Zu diesem Zeitpunkt war die noch immer nachhaltig andauernde „COVID 19 Pandemie“ bereits ausgebrochen bzw. bereits nachhaltig in Ausbruch befindlich. Am 25.02.2020 ereignete sich der Vorfall im Zusammenhang mit dem „KK“. In diesem Zeitfenster waren – insbesondere auch im Unternehmen der CC - nachhaltige Maßnahmen zu treffen.

Das Unternehmen CC, als mit Lebensmitteln tätiges Unternehmen, war von Beginn der Krise an massiv von dieser betroffen und hatte sogleich Maßnahmen - insbesondere auch in Bezug auf das Personal - zu treffen. Diese Maßnahmen haben die herkömmlichen Arbeitsabläufe im Unternehmen beeinflusst. Dies war nicht zu vermeiden.

Im Unternehmen der CC langen täglich eine Unzahl von verschiedenen Produkten ein. Die hier gegenständlichen Chargen sind offensichtlich, trotz des umfassend und durchgreifend vorhandenen Kontrollsystems, welches ansonsten einwandfrei funktioniert, nicht sogleich aufgefallen, wobei der Grund hierfür nicht in einer Nachlässigkeit des Unternehmens, sondern vielmehr in den vorgenannten Umständen liegt.

Vor Veräußerung bzw. Lieferung an einen Kunden wären die Produkte jedenfalls nochmals geprüft worden. Im Zuge dieses Prüfvorgangs wäre die fehlerhafte Bezeichnung aufgefallen. Es ist somit ausgeschlossen, dass die gegenständlichen Produkte tatsächlich in den Verkehr gebracht worden wären.

Die erkennende Behörde wolle in ihrer Entscheidungsfindung die vorgeschilderten Umstände berücksichtigen und von einer Bestrafung absehen.

Die CC ist in allen Belangen ein Vorzeigebetrieb. Die Lieferanten der gegenständlichen Chargen wurden mittlerweile nachhaltig auf den Anstand hingewiesen. Eine erneute fehlerhafte Lieferung ist daher ausgeschlossen bzw. wird eine solche nicht mehr stattfinden. Es bedarf sohin keiner Bestrafung.

Eine Bestrafung der Beschwerdeführerin scheidet daher jedenfalls aus.

Beweis: PV

weitere Beweise vorbehalten

IV. Anträge:

Gestützt auf obige Ausführungen und jeden Rechtsgrund werden gestellt die nachstehenden

ANTRÄGE:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle jedenfalls eine mündliche Verhandlung anberaumen, das gegenständliche Straferkenntnis zur Gänze beheben und das Verfahren wider die Beschwerdeführerin einstellen, in eventu, eine milde Strafe verhängen.

Z, am 17.12.2020 AA“

Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde Einsicht genommen. Weiters wurde die von der Beschwerdeführerin beantragte öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung am 17.05.2021 durchgeführt. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung gab die Beschwerdeführerin zum Sachverhalt befragt Folgendes an:

„Ich bin handelsrechtliche Geschäftsführerin der CC mit Sitz in W. Wir sind ein Betrieb, der hochwertige Lebensmittel, insbesondere Gemüse und Obst, an hauptsächlich gewerbliche Kunden als Zwischenhändler oder sogar als Produzent liefert. Privatkunden und dergleichen werden nicht beliefert. Ein Einzelhandelsgeschäft wird von der LL W nicht betrieben. Unsere Kunden bestellen elektronisch. Die Ware wird dann im Lager in W zusammengestellt und dort auch abgeholt. Im gegenständlichen Fall handelte es sich um Importware aus dem EU-Raum. Diese Ware wird normalerweise von uns entgegengenommen, überprüft, zwischengelagert und in weiterer Folge zum Verkauf und zur Auslieferung vorbereitet und dann vom Kunden abgeholt. Es ist in unserem Betrieb ein internes Kontrollsystem für die Warenannahme vorhanden. Der entgegennehmende Mitarbeiter kontrolliert die Ware nach Qualität, Ausschau und Beschädigungen und dergleichen. Natürlich auch, ob die Ware der Bestellung entspricht. Die Eingangskontrolle erfolgt sehr streng und genau nach der Bestellung. Es wird nicht nur die Qualität, die Menge und die Art kontrolliert, sondern auch die Beschriftung. Es wird relativ zeitnah nach dem Eingehen der Aufträge auch die Bestellung zB im Ausland getätigt, damit die Ware nur sehr geringe Zeit im Lager verweilt. Wir bestellen täglich an sieben Tagen in der Woche. Im Durchschnitt ist die Ware nur 1,3 Tage bei uns im Haus, also im Auslieferungslager in W. Die Frische und die Qualität sind eben alles, auf das es ankommt, besonders für unsere Kunden.

Ich erläutere nochmals, wie es überhaupt im gegenständlichen Fall dazu kommen konnte, dass diese unrichtige Bezeichnung bei der Qualitätskontrolle übersehen werden konnte. Es war damals eine besondere Situation unmittelbar am Beginn der „Corona-Krise“ in unserem Betrieb, der natürlich sehr stark vom Gastgewerbe abhängig ist. Die Krise hat bei uns zu einem Umsatzrückgang auf zirka 20 % geführt. Wir haben den Mitarbeiterstand von 60 Mitarbeiter halten können. Das Geschäft läuft aufgrund der anzeichnenden Öffnungen wieder etwas an und steigen die Umsätze langsam. Die Übertretung wird grundsätzlich ja nicht bestritten, es sollte aber schon berücksichtigt werden, dass ein penibel genaues Kontrollsystem zur Qualitätssicherung und zur Verhinderung von Problemen eingerichtet ist und dieses gerade auch wegen der schwierigen Verhältnisse aufgrund der sich anbahnenden Corona-Krise in diesem einen Fall versagte.

Über Frage meines Rechtsvertreters gebe ich an, dass Für den Fall, dass bei der Qualitätskontrolle Fehler auch bei der Beschriftung vorgefunden werden, diese Waren sofort aussortiert und auf einen eigenen Platz gebracht und dann auch retourniert werden. Diese kommen dann nicht in den weiteren Verkehr. Es kann auch sein, dass sie sofort wieder retourniert werden und eben bei der Warenannahme nicht angenommen werden. Bei der Auslieferung wäre eine zweite Kontrolle nochmal durchgeführt worden. Wäre dann die falsche Beschriftung aufgefallen, wäre die Ware aussortiert worden. Soweit ist es im gegenständlichen Fall aber nicht gekommen, weil keine Auslieferung in Auftrag gegeben wurde.“

Der die Kontrolle durchführende und die Anzeige erstattende Beamte des Eichamtes Z, MM, wurde wahrheitsbelehrt als Zeuge befragt. Er gab hierbei Folgendes an:

„Ich wurde von meinem Amtsleiter von der Amtsverschwiegenheit für die heutige Zeugenaussage entbunden.

Ich kann mich an die gegenständliche Kontrolle im März 2020 noch erinnern. Ich war damals bei der LL in W. Ich habe den Termin meiner Kontrolle zirka eine Woche vorher beim zuständigen Qualitätsbeauftragten, bei NN oder OO, telefonisch angekündigt. Die Kontrolle läuft dann so ab, dass ich mit dem Qualitätsbeauftragen in das Lager gehe und ich suche dann willkürlich Waren aus dem Lager aus und überprüfe diese dann, ob sie mit den geltenden Bestimmungen übereinstimmen. Das war auch im gegenständlichen Fall so. Bei der gegenständlichen Kontrolle wurden die drei Produkte, die sich aus der Anzeige ergeben, kontrolliert. Bei den kontrollierten Schalotten war die Gewichtsangabe mit einem großgeschriebenen „G“ angegeben. Richtig gewesen wäre ein kleingeschriebens „g“. Das große „G“ als technische Abkürzung würde „Giga“ bedeuten. Beim Knoblauch war die Menge mit der Abkürzung „Gr“ angegeben. Richtig wäre gewesen ein „kleines g“ oder „Gramm“ ausgeschrieben. Die Schriftgröße war in Ordnung. Der Qualitätsbeauftragte wusste, um was es geht. Ihm war bewusst, dass die richtige Bezeichnung „g“ gewesen wäre. Der Qualitätsbeauftragte wusste deshalb auch Bescheid, weil es das gleiche Problem bereits im Jahr 2017 gab. Es wurde damals im Jahr 2017 und zwar am 18.01.2017 auch eine Niederschrift über die Kontrolle angelegt. Damals ging es um das gleiche Problem und zwar, dass die Gewichtsangabe mit „gr“ abgekürzt war. Richtigerweise hätte die Gewichtsangabe aber „g“ lauten müssen. Es wurde damals keine Anzeige erstattet, sondern nur aufgeklärt und ein Kostenbescheid wurde nachgereicht. Es wurde damals ein Kostenbescheid in der Höhe von € 35,00 vom Eichamt zugestellt. Die Ware war so gelagert, dass sie in weiterer Folge auch wieder ausgeliefert werden hätte können. Gerechtfertigt hat sich der Qualitätsbeauftrage nicht. Ihm war der Fehler bewusst. Im Zuge der Gespräche werden die Qualitätsbeauftragten auch immer dahingehend angewiesen, dass sie sich mit den Lieferanten der Waren in Verbindung setzen sollten, damit diese schon bei der Anlieferung richtige Bezeichnungen führen. Eine Kopie der Niederschrift vom 18.01.2017 wird zur Verhandlungsschrift genommen. Eine Kopie wird auch dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin überreicht.

Ob konkret ein Kontrollsystem vorhanden war, kann ich heute nicht sagen. Das wird normalerweise auch nicht von uns kontrolliert.

Über Nachfrage durch den Rechtsvertreter, wann die Kontrolle im März 2020 tatsächlich stattgefunden hat, gebe ich an, dass die Kontrolle laut Niederschrift in der Anzeige am 10.03.2020 war und nicht wie im Anzeigetext angeführt am 03.03.2020. Ich kontrolliere nochmals die mitgebrachten Unterlagen. Richtig ist, dass die Kontrolle am 10.03.2020 und nicht am 03.03.2020 stattgefunden hat.“

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin legte in der Beschwerdeverhandlung für die zwei beanstandeten Produkte noch die dazugehörigen Lieferscheine vor. Aus diesen ergibt sich, dass die Anlieferung zu Spruchpunkt 1. (Schalotten) am 05.03.2020 und die Anlieferung zu Spruchpunkt 2. (Knoblauch) am 06.03.2020 erfolgte.

Im Rahmen der abschließenden Stellungnahme verwies der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf die Ausführungen in der schriftlichen Beschwerde. Es wurde nochmals darauf hingewiesen, dass es ein umfassendes Kontrollsystem im Unternehmen der Beschwerdeführerin gibt, welches wegen der Kontrollen aus dem Jahr 2017 noch intensiviert worden sei. Die Situation sei am 10.03.2020 sehr schwierig und angespannt gewesen. Aufgrund des zweiten Kontrollsystems bei der Ausgabe der Ware, wäre ein solches Produkt auch nicht ausgeliefert worden. Es wurde die Einstellung des Strafverfahrens in eventu eine Strafherabsetzung beantragt. Einer schriftlichen Entscheidungsausfertigung wurde ausdrücklich zugestimmt.

Aufgrund des durchgeführten Beschwerdeverfahrens insbesondere aufgrund des Ergebnisses der durchgeführten Beschwerdeverhandlung ergibt sich nunmehr, dass die Beschwerdeführerin zu der im Strafverfahren und im angefochtenen Straferkenntnis angelasteten Tatzeit am 03.03.2020 die ihr angelasteten Verwaltungsübertretungen nach dem MEG nicht begangen hat. Die beiden beanstandeten Produkte sind erst nach der angelasteten Tatzeit am 05.03. Und 06.03.2020 angeliefert worden. Die Kontrolle durch den Kontrollbeamten des Eichamtes Z erfolgt nachweislich aufgrund der aufgenommenen und vorgelegten Niederschrift und den bestätigenden Aussagen des einvernommenen Zeugen am 10.03.2020. In der Anzeige vom 11.03.2020 wurde fälschlicherweise als Kontrolldatum der 03.03.2020 angeführt. Innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist erfolgte eine Tatanlastung mit der Strafverfügung vom 03.09.2020, der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 14.10.2020 und dem angefochtenen Straferkenntnis vom 16.11.2020, wobei jedes Mal als Tatzeit der 03.03.2020 angelastet wurde.

Da die Beschwerdeführerin tatsächlich die angelastete Verwaltungsübertretung zur angegebenen Tatzeit am 03.03.2020 nicht begangen hat und hinsichtlich der tatsächlichen Tatzeit am 11.03.2020 die einjährige Verfolgungsverjährungsfrist bereits abgelaufen ist und somit jedenfalls auch eine für eine gesetzmäßige Umschreibung des Tatbestandes erforderliche Tatzeitangabe nicht mehr berichtigt und angelastet werden kann, war der Beschwerde stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und waren die unter Spruchpunkt 1. und 2. angelasteten Verwaltungsstrafverfahren spruchgemäß einzustellen.

II.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dr. Rieser

(Richter)

Schlagworte

Verfolgungsverjährung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2020.30.2835.7

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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