RS Lvwg 2021/5/19 LVwG-2020/37/2035-23

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.2021
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

19.05.2021

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §15
WRG 1959 §21
VwGVG §28

Rechtssatz

Der Fischereiberechtigte kann nicht verlangen, dass eine beantragte Wasserbenutzung überhaupt nicht stattfindet und anstelle der projektierten eine völlig andere Anlage errichtet werde (VwGH 26.03.2009, Zl 2007/07/0013). Die im § 15 WRG 1959 verankerten Rechte der Fischereiberechtigten können daher nicht zu einer Versagung der Bewilligung, sondern nur zur Vorschreibung von Vorkehrungen und allenfalls zur Zuerkennung einer Entschädigung führen (VwGH 26.05.1998, Zl 97/07/0126).

Schlagworte

Fischereiberechtigter; taugliche Einwendung; (beschränkte) Parteistellung;

Anmerkung

Der Verwaltungsgerichtshof wies die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 19.05.2021, Z LVwG-2020/37/2035-23, erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss vom 30.07.2021, Z Ra 2021/07/0053 und 0054-3, zurück.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2020.37.2035.23

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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