TE Vwgh Erkenntnis 1997/3/19 96/11/0028

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Veröffentlicht am 19.03.1997
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Index

E3L E07204010;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Melderecht;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

31991L0439 Führerschein-RL;
AVG §66 Abs4;
KFG 1967 §64 Abs5 idF 1994/505 ;
KFG 1967 §64 Abs5;
MeldeG 1991 §1 Abs7 idF 1994/505 ;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des F in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 28. November 1995, Zl. MA 65 - 8/576/94, betreffend Feststellung gemäß § 64 Abs. 5 KFG 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, daß gemäß § 64 Abs. 5 KFG 1967 ein Recht des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet der Republik Österreich auf Grund seiner deutschen Lenkerberechtigung (ausgestellt von der Oberstadtdirektion Hamburg am 1. Dezember 1993) nicht bestehe.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei jedenfalls seit 13. Oktober 1993 durchgehend in Österreich gemeldet. Die von ihm im Verwaltungsverfahren vorgelegte Meldebestätigung der Gemeinde Kiel (Deutschland) vom 26. August 1992 stehe im Gegensatz zu seiner eigenen Angabe, seinen ordentlichen Wohnsitz in Hamburg zu haben. Aus der bloßen Doppelmeldung für den Zeitraum ab 13. Oktober 1993 ergebe sich kein zwingender Schluß, daß sich der Beschwerdeführer in dieser Zeit nicht in Österreich aufgehalten habe. Aufgrund dieser Sachlage sei schlüssig anzunehmen, daß der Beschwerdeführer seit mehr als einem Jahr den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und somit seinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich habe, sodaß die ausländische Lenkerberechtigung in Österreich ihre Gültigkeit verloren habe.

Diesen Bescheid bekämpft der Beschwerdeführer wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 64 Abs. 5 KFG 1967 (in der hier anzuwendenden Fassung des Hauptwohnsitzgesetzes BGBl. Nr. 505/1994) ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Grund einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung durch Personen mit dem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet zulässig, wenn seit der Begründung des Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet nicht mehr als ein Jahr verstrichen ist. § 79 Abs. 3 KFG bleibt unberührt. Nach § 1 Abs. 7 Meldegesetz in der Fassung des Hauptwohnsitzgesetzes BGBl. Nr. 505/1994 ist der Hauptwohnsitz eines Menschen an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen. Diese Definition des Hauptwohnsitzes entspricht jener des früheren Begriffes "ordentlicher Wohnsitz" (vgl. Verwaltungsgerichtshof 30. Jänner 1996, Zl. 95/11/0271).

Der Beschwerdeführer wäre durch die - erst mit dem angefochtenen Bescheid bindend getroffene - Feststellung, zum Lenken von Kraftfahrzeugen aufgrund seines deutschen Führerscheins im Bundesgebiet nicht berechtigt zu sein, nur dann in seinem Recht nach § 64 Abs. 5 KFG 1967 verletzt worden, wenn er erst vor weniger als einem Jahr vor Erlassung des angefochtenen Bescheides (am 15. Dezember 1995) seinen Hauptwohnsitz in Österreich begründet hätte, weil dann die Jahresfrist nach der genannten Bestimmung noch nicht abgelaufen gewesen wäre. Davon kann aber keine Rede sein.

Nach der Annahme der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer (jedenfalls) seit seiner Anmeldung an einer näher bezeichneten Anschrift in W nn am 13. Oktober 1993 seinen ordentlichen (Haupt-)Wohnsitz im Bundesgebiet. Diese Annahme kann aufgrund der Aktenlage und der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht als unrichtig erkannt werden. Der Beschwerdeführer ist seit 13. Oktober 1993 wieder in W nn, M-Straße 22, polizeilich gemeldet. Er wohnt an dieser Adresse mit seiner berufstätigen Gattin und drei minderjährigen Kindern (Bl. 124, 132 des Verwaltungsaktes). In den Jahren 1994 und 1995 ist der Beschwerdeführer wiederholt, insbesondere am 17. September 1994, am 10. Juni 1995 und am 7. Oktober 1995, in W nn durch Übertretungen der straßenpolizeilichen bzw. kraftfahrrechtlichen Bestimmungen aktenkundig in Erscheinung getreten (Bl. 90, 117, 124). Der Beschwerdeführer stellt auch gar nicht in Abrede, in W nn seinen Hauptwohnsitz zu haben. Er wirft der belangten Behörde lediglich vor, infolge fehlender Ermittlungen übersehen zu haben, daß er seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet "noch nicht länger als ein Jahr begründet" habe. Dieses Vorbringen ist schon mangels jeglicher Konkretisierung nicht geeignet darzutun, daß der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet erst nach dem 15. Dezember 1994 begründet habe. Nur dann käme nach dem oben Gesagten eine Rechtsverletzung in Betracht. Im übrigen hat der Beschwerdeführer (von der trotz behördlichen Aufforderung nie belegten Behauptung einer aufrechten Meldung in Hamburg seit 13. Oktober 1993 und der Ausstellung des deutschen Führerscheins am 1. Dezember 1993 abgesehen) nie ein Vorbringen erstattet, welches einen Anhaltspunkt für die Annahme des Bestehens eines Mittelpunktes seiner Lebensbeziehungen auch im Ausland in der Zeit seit dem 13. Oktober 1993 (ab welchem Zeitpunkt die belangte Behörde einen solchen Mittelpunkt in W nn angenommen hat) geben könnte.

Festzuhalten ist, daß allfällige Änderungen der Rechtslage nach Erlassung des angefochtenen Bescheides (insbesondere aufgrund der Richtlinie über den Führerschein 91/439/EWG) im gegebenen Zusammenhang ohne Belang sind, weil der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid aufgrund der Rechtslage bei dessen Erlassung zu prüfen hat.

Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996110028.X00

Im RIS seit

19.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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