TE Lvwg Erkenntnis 2021/4/13 LVwG-050197/2/ER

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Veröffentlicht am 13.04.2021
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Entscheidungsdatum

13.04.2021

Norm

AVG §68
VwGVG §8a

Text

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich fasst durch seine Richterin Dr. Reitter über die Beschwerde des J S, R, F, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 18. März 2021, GZ: BHFRVetR-2019-33059/39-Hg, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung eines Tierhalteverbots den

A.     den BESCHLUSS

I.     Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

II.    Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.

und fasst über den Antrag des J S, R, F, auf Gewährung von Verfahrenshilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 18. März 2021, GZ: BHFRVetR-2019-33059/39-Hg, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung eines Tierhalteverbots

B.     den BESCHLUSS

I.     Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 18. März 2021, GZ: BHFRVetR-2019-33059/39-Hg, und zur Vertretung im gesamten verwaltungsgerichtlichen Verfahren wird abgewiesen.

II.    Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.1.      Mit Bescheid vom 18. März 2021, GZ: BHFRVetR-2019-33059/39-Hg, wies die Bezirkshauptmannschaft Freistadt (im Folgenden: belangte Behörde) den mit Eingabe vom 5. Februar 2021 vom nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) gestellten „Antrag Genehmigung Tierhaltung Neuanfang“ gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Die belangte Behörde führte dazu im Wesentlichen aus, dass dem Bf mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. Mai 2019, GZ: BHFRVetR-2019-33059/8-Oy, auf Grundlage des § 39 Abs 1 Tierschutzgesetz – TSchG die Haltung von Rindern auf unbestimmte Dauer untersagt worden sei. Die dagegen eingebrachte Beschwerde sei vom Landesverwaltungsgericht OÖ mit Erkenntnis vom 12. September 2019, GZ: LVwG-050134/10/ER/CK, abgewiesen worden. Diesem Tierhalteverbot sei insbesondere zugrunde gelegen, dass der Bf im Zeitraum von 2010 bis 2018 wegen 14 Übertretungen des TSchG bestraft worden sei und nicht einmal die Androhung eines dauerhaften Tierhalteverbots für Rinder Wirkung gezeigt habe, um den Bf von weiteren Verstößen nach § 5 TSchG abzuhalten. Es sei keine wesentliche Änderung des Sachverhalts hervorgekommen, die zu einer anderen Beurteilung führen würde. Für eine Aufhebung eines rechtskräftigen Tierhalteverbots gemäß § 68 Abs 2 AVG bestehe keine Veranlassung, sodass das Anbringen des Bf wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen sei.

I.2.      Gegen diesen Bescheid erhob der Bf rechtzeitig Beschwerde, in der er ausführte, dass der Antrag nicht auf die Aufhebung des Tierhalteverbots gerichtet gewesen sei, sondern auf Genehmigung eines Neuanfangs, weil sich die Bedingungen zur Tierhaltung entschieden verbessert hätten und verbessern würden. Ferner habe der Bf „in der letzten Phase der Tierreduktion“ bewiesen, dass er bereit sei, unter veränderten Bedingungen – nämlich weniger Tiere, nur im neuen Stall, trockene Liegeflächen, laufend Frischwassertränkebecken – seine Tiere zu halten. Die Änderungsvorschläge seien nie berücksichtigt worden, es sei immer nur auf vergangene Verfehlungen verwiesen worden. Der Bf schloss seine Beschwerde „[m]it der Bitte um konkrete Antwort auf unsere Vorschläge vom Neuanfang“.

I.3.      Der Beschwerde schloss der Bf einen Antrag auf Verfahrenshilfe an, die er zur Erhebung einer Beschwerde und zur Vertretung im gesamten verwaltungsgerichtlichen Verfahren benötige. Er beantragte die Befreiung von Stempelgebühren und Barauslagen des Rechtsanwalts und führte begründend aus, dass er derzeit nur Einkünfte aus einer Vermietung verfüge, aber hohe Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen habe. Außerdem könne er dem „Amtsdeutsch“ nicht folgen.

I.4.      Mit Schreiben vom 9. April 2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verfahrenshilfeantrag samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht OÖ zur Entscheidung vor. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen.

Das Landesverwaltungsgericht OÖ hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in die Beschwerde, den Verfahrenshilfeantrag und den vorgelegten Verwaltungsakt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da einerseits bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist, außerdem lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten, und einem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6 EMRK noch Art 47 GRC entgegen.

II.       Das Landesverwaltungsgericht OÖ geht vom unter Punkt I dargestellten, unbestrittenen entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus.

III.      § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013, lautet wie folgt:

„Abänderung und Behebung von Amts wegen

§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

(2)  Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

(3)  Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.

(4)  Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid

1.  von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,

2.  einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,

3.  tatsächlich undurchführbar ist oder

4.  an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.

(5)  Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.

(6)  Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.

(7)  Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden.“

§ 8a des Verwaltungsgerichts-Verfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017, lautet wie folgt:

„Verfahrenshilfe

§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.

(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.

[...]“

IV.       In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:

IV.1.     Zu A:

IV.1.1.   Mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. Mai 2019, GZ: BHFRVetR-2019-33059/8-Oy, wurde dem Bf auf Grundlage des § 39 Abs 1 Tierschutzgesetz – TSchG die Haltung von Rindern auf unbestimmte Dauer untersagt. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht OÖ mit Erkenntnis vom 12. September 2019, GZ: LVwG-050134/10/ER/CK, abgewiesen, der Bescheid erwuchs somit in Rechtskraft.

Mit der mit „Antrag Genehmigung Tierhaltung Neuanfang“ überschriebenen Eingabe vom 5. Februar 2021 beantragte der Bf die Genehmigung zur Haltung von 15 bis 20 Stück Rindern und führte aus, welche Haltungsbedingungen er im Falle einer Genehmigung im Vergleich zum früheren Zustand zu ändern plane.

In seiner Beschwerde gegen den angefochtenen zurückweisenden Bescheid führte der Bf aus, er habe nicht die Aufhebung des Tierhalteverbots, sondern einen Neuanfang beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19. Jänner 2011, VwGH 2009/08/0058 (unter Bezugnahme auf Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 38 f, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung), zur Auslegung von "Anbringen" Folgendes ausgeführt (VwGH 19.3.2012, 2012/21/0082 uHa VwGH 23.11.2011, 2011/12/0005): "Bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens kommt es nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter, sondern auf den Inhalt der Eingabe, also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an. Entscheidend ist, wie das Erklärte, also der Wortlaut des Anbringens unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss. [...]."

Zwar bezeichnete der Bf seine Eingabe vom 5. Februar 2021 als „Antrag Genehmigung Tierhaltung Neuanfang“, iSd zitierten Judikatur und angesichts des rechtskräftig verhängten dauerhaften Verbots Rinder zu halten, ist ein Antrag auf „Neuanfang“ in der Rinderhaltung allein als Antrag auf Aufhebung des entsprechenden Tierhalteverbots zu verstehen.

IV.1.2.   Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist mit der Rechtskraft die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen (vgl VwGH 5.3.2020, Ra 2019/15/0114). Einem Ansuchen auf Änderung eines rechtskräftigen Bescheids steht generell gemäß § 68 Abs 1 AVG res iudicata entgegen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß Abs 2 bis 4 leg. cit. als gegeben erachtet. Diesen Anlass sah die belangte Behörde nicht gegeben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 68 Abs 7 AVG, dass niemandem ein Rechtsanspruch auf Ausübung des der Behörde gemäß § 68 Abs 2 bis 4 AVG eingeräumten Abänderungs- und Behebungsrechtes zusteht. Die Ausübung des Aufsichtsrechts kann zwar angeregt, nicht aber erzwungen werden. Die Nichtausübung der Befugnisse nach § 68 Abs 2 bis 4 AVG ist vollständig der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Dass die Wahrnehmung dieser Aufsichts-Befugnisse nicht im „Belieben“ der Behörde steht, sondern ihr dabei Ermessen zukommt, vermag daran nichts zu ändern (vgl zuletzt etwa VwGH 22.01.2021, Ra 2019/01/0360, 15.05.2019, Ra 2018/01/0152, 30.01.2019, Ra 2018/12/0057 jeweils mwN).

Da durch die bescheidförmige Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung, Abänderung oder Nichtigerklärung eines rechtskräftigen Bescheids niemand in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein kann, fehlt der Partei, die dieses Recht beim Verwaltungsgericht geltend machen möchte, die Beschwerdelegitimation und sind Beschwerden gegen die Ablehnung zurückzuweisen (VwGH 30.10.2018, Ra 2018/05/0253).

IV.1.3.   Der Bf beantragte mit seiner Eingabe vom 5. Februar 2021 die Aufhebung eines rechtskräftigen Bescheids – nämlich jenes Bescheids, mit dem ihm die Haltung von Rindern auf Dauer verboten wurde. Die belangte Behörde wies diesen Antrag in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG als unzulässig zurück und sah keine Veranlassung, das bestehende dauerhafte Verbot zur Haltung von Rindern abzuändern. Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wurde der Bf dadurch nicht in subjektiv-öffentlichen Rechtenverletzt, weshalb er gegen diesen Bescheid nicht zur Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht berechtigt war. Das Landesverwaltungsgericht OÖ hatte die Beschwerde deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

IV.2.     Zu B:

IV.2.1.   Gleichzeitig mit der Beschwerde stellte der Bf einen Antrag auf Verfahrenshilfe.

Gemäß § 8a Abs 1 VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

IV.2.2.  Um Verfahrenshilfe bewilligen zu können, ist die Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen des § 8a VwGVG erforderlich. Eine Voraussetzung ist, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht offenbar aussichtslos erscheinen darf.

Als offenbar aussichtslos erscheint die Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung dann, wenn eine vorläufige Prüfung des Rechtsfalles ergibt, dass die Beschwerde voraussichtlich keinen Aussicht auf Erfolg haben wird (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte² [2017] VwGVG § 8a K 17).

IV.2.3.  Wie unter A festgehalten, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid als unzulässig zurückzuweisen. Da die Beschwerde somit keinen Erfolg hatte, war der Antrag auf Verfahrenshilfe im Ergebnis wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen.

V.       Zu A und B: Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da zur zu lösenden Rechtsfrage einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vorliegt, von der in der ggst Entscheidung nicht abgewichen wurde. Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

Schlagworte

Entschiedene Sache; res judicata; Unzulässigkeit; Zurückweisung; Verfahrenshilfe

Anmerkung

Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGOB:2021:LVwG.050197.2.ER

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwg Oberösterreich, http://www.lvwg-ooe.gv.at
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