TE Vwgh Beschluss 1997/3/19 96/01/0063

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Veröffentlicht am 19.03.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des R in W, vertreten durch Mag. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. Jänner 1996, Zl. 4.296.309/4-III/13/96, betreffend Asylgewährung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Der Beschwerdeführer brachte am 24. Jänner 1996 eine Beschwerde gegen den obgenannten Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. Jänner 1996 ein. Dieser Beschwerde hafteten zahlreiche Mängel an. Mit Beschluß vom 5. Februar 1996 stellte der Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer den Beschwerdeschriftsatz gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Behebung dieser Mängel zurück. Unter anderem wurde aufgetragen, daß, sofern der Bescheid zugestellt worden sei, eine Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides anzuschließen sei (§ 28 Abs. 5 VwGG). Des weiteren wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seines in der Beschwerde gestellten Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ein Vermögensbekenntnis zur Bewilligung der Verfahrenshilfe zum Zweck der Ausfüllung, Unterschriftleistung und Rücksendung an den Verwaltungsgerichtshof beigelegt. Zur Behebung dieser Mängel wurde eine Frist von drei Wochen, vom Tag der Zustellung des Auftrages an gerechnet, bestimmt. Ein ergänzender Schriftsatz sei in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Die zurückgestellte Beschwerde sei (einschließlich der angeschlossen gewesenen, gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen) auch dann wieder vorzulegen, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht werde. Die Versäumung der Frist gelte als Zurückziehung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer kam dem Ergänzungsauftrag durch eigenhändig gefertigtes Schreiben in inhaltlich unzureichender Weise nach. Er legte jedoch eine Kopie des angefochtenen Bescheides sowie ein ausgefülltes und von ihm unterfertigtes Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe bei.

Mit Beschluß vom 22. Juli 1996 bewilligte der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 61 VwGG dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe in Form der Beigebung eines Rechtsanwaltes und der einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Stempel- und Kommissionsgebühren. Der Verwaltungsgerichtshof führte in der genannten Verfügung an, daß der Verbesserungsauftrag (Verfügung vom 5. Februar 1996) gemäß § 34 Abs. 2 VwGG in der Beilage dem Rechtsanwalt zur Verfahrenshilfe übersendet werde.

Der Verfahrenshelfer des Beschwerdeführers gibt im ergänzenden Schriftsatz an, daß ihm der genannte Mängelbehebungsauftrag am 15. Jänner 1997 zugestellt worden sei. Der Rechtsanwalt zur Verfahrenshilfe legte den ergänzenden Schriftsatz in zweifacher Ausfertigung vor und eine Rubrik bei. Trotz Anführung im ergänzenden Schriftsatz fehlt jedoch der angefochtene Bescheid. Ebenso fehlt - und ist auch im ergänzenden Schriftsatz nicht erwähnt - die seinerzeit vom Beschwerdeführer selbst eingebrachte Beschwerde. Diese Mängel wurden bis zum Ablauf der dreiwöchigen Frist, die am 15. Jänner 1997 (erneut) begann und daher mit Ablauf des 5. Februar 1997 endete, nicht behoben.

Gemäß § 34 Abs. 2 VwGG sind Beschwerden, bei denen die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28 und 29) nicht eingehalten wurden, zur Behebung der Mängel unter Anberaumung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung. Als Zurückziehung im Sinne dieser Gesetzesstelle gilt auch, wenn ein erteilter Auftrag nicht vollständig, sondern nur teilweise befolgt wurde (vgl. z. B. den Beschluß vom 18. März 1985, Slg. N.F. Nr. 8788/A). Dies gilt auch für die Unterlassung der Wiedervorlage des zurückgestellten ursprünglichen Beschwerdeschriftsatzes (vgl. z. B. den hg. Beschluß vom 26. März 1982, Zl. 81/08/0207) und des angefochtenen Bescheides.

Wegen der erwähnten unverbesserten Mängel war das Verfahren gemäß den §§ 34 Abs. 2, 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Schlagworte

Mängelbehebung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996010063.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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