TE Bvwg Erkenntnis 2021/3/2 L516 2233694-1

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Veröffentlicht am 02.03.2021
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Entscheidungsdatum

02.03.2021

Norm

AuslBG §12b Z1
B-VG Art133 Abs4

Spruch


L516 2233449-1/5E

L516 2233694-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Dr.in Silvia WEIGL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA Serbien (protokolliert zu L516 2233449-1/), vertreten durch Mag. Wolfgang KEMPF, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Linz, vom 10.06.2020, ABB-Nr: 4065317, betreffend Nichtzulassung als Schlüsselkraft im Unternehmen der XXXX (protokolliert zu L516 2233649-1/) gemäß § 12b Z1 AuslBG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 12b Z 1 AuslBG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer XXXX , Staatsangehöriger von Serbien, geb. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer), stellte am 07.05.2020 bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte“ gem § 41 Abs 2 Z 2 NAG (Sonstige Schlüsselkraft) für die berufliche Tätigkeit als „Verlegeleiter“ bei der XXXX (in der Folge: Mitbeteiligte). Der Antrag wurde in der Folge gemäß § 20d AuslBG an das AMS übermittelt.

Das AMS wies diesen Antrag nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Anhörung des Regionalbeirates mit gegenständlich angefochtenem Bescheid gemäß § 12b Z 1 AuslBG ab. Begründend führte das AMS aus, dass statt der erforderlichen Mindestpunktezahl von 55 nur 25 Punkte anzurechnen gewesen seien. Das AMS vergab dabei für die Kriterien gemäß Anlage C des AuslBG folgende Punkte: Qualifikation: 0 Punkte / Ausbildungsadäquate Berufserfahrung: 0 Punkte / Sprachkenntnisse: 10 Punkte / Alter (26 Jahre): 15 Punkte.

Das AMS führte zudem aus, dass des Weiteren die Mitbeteiligte im zu berücksichtigenden Zeitraum rückblickend von einem Jahr mehrfache illegale Beschäftigungen aufweise und die Mitbeteiligte nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz für ein Jahr gesperrt sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

1. Sachverhalt

1.1 Der Beschwerdeführer erhielt im Jahr 2018 ein Zertifikat über eine Ausbildung als Eisenflechter, absolviert an der serbischen Volksuniversität in XXXX , eine Erwachsenenausbildungseinrichtung.

1.2 Der Beschwerdeführer hat einen Nachweis über den Besuch von zwei Schulklassen einer insgesamt vierjährigen Ausbildung zum Hersteller von Endprodukten aus Holz an einer serbischen Mittleren technischen Schule in Serbien von 2009-2011 erbracht.

1.3 Der Beschwerdeführer hat einen Nachweis über eine berufliche Tätigkeit als Eisenflechter in Serbien im Zeitraum vom 10.02.2017 bis 10.01.2018 erbracht.

1.4 Der Beschwerdeführer hat Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau A2 durch eine bei der Telc GmbH am 17.01.2020 positiv absolvierten Prüfung nachgewiesen. Es wurden keine Kenntnisse der englischen Sprache nachgewiesen.

1.5 Der Beschwerdeführer war im Antragszeitpunkt 26 Jahre alt.

2. Beweiswürdigung

1.1 Die Feststellungen zum erlangten Zertifikat über die Ausbildung als Eisenflechter (oben 1.1) ergibt sich aus dem entsprechenden Dokument, dass der Beschwerdeführer mit seinem Antrag vorgelegt hat.

2.2 Den Besuch von zwei Schulklassen einer insgesamt vierjährigen Ausbildung zum Hersteller von Endprodukten aus Holz an einer serbischen Mittleren technischen Schule in Serbien von 2009-2011 hat der Beschwerdeführer mit den beiden Jahreszeugnissen nachgewiesen, die er mit der Beschwerde vorgelegt hat. Soweit mit der Beschwerde vorgebracht wurde, dass diese Fachschule in Österreich einer HTL entspreche, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Nachweis darüber erbracht hat, dass er die vierjährige Ausbildung zur Gänze positiv abgeschlossen hat.

Das AMS informierte im Ermittlungsverfahren die Mitbeteiligte schriftlich am 11.05.2020 mit Parteiengehör darüber, dass die im Zuge einer Erwachsenenausbildung absolvierte Ausbildung als „Eisenflechter“ so nicht als abgeschlossene Lehre anerkannt werden könne, weshalb zur Beurteilung einer abgeschlossenen Ausbildung „analog Lehre oder Fachschule“ sämtliche Zeugnisse der vorangegangenen beruflichen Ausbildung erforderlich seien und auch keine Nachweise über bereits vorhandene Berufserfahrung erbracht worden seien.

Weder die Mitbeteiligte noch der Beschwerdeführer gaben zu diesem Schreiben des AMS eine Stellungnahme ab.

2.3 Zum Nachweis der beruflichen Tätigkeit als Eisenflechter in Serbien im Zeitraum vom 10.02.2017 bis 10.01.2018 legt der Beschwerdeführer mit der Beschwerde eine Bestätigung vom 23.11.2018 vor.

2.4 Die deutschen Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2 (oben 1.4) wurden durch das vorgelegte Zertifikat nachgewiesen.

2.5. Die Feststellungen zum Alter des Beschwerdeführers (oben 1.5) ergeben sich aus dessen Geburtsdatum.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

Abweisung der Beschwerde als unbegründet (§ 12b Z 1 AuslBG)

3.1 Zunächst ist zum Verweis des AMS im schriftlichen Parteiengehör vom 11.05.2020, wonach die im Zuge einer Erwachsenenausbildung absolvierte Ausbildung zum Eisenflechter nicht als abgeschlossene Lehre anerkannt werden könne, festzuhalten, dass der VwGH bereits mit seiner Entscheidung vom 13.12.2016, Ra 2016/09/0104, klargestellt hat, dass die Bestimmung des § 12a AuslBG (Fachkräfte in Mangelberufen), mit der – mit der auch im gegenständlichen Fall anzuwendenden – Bestimmung des § 12b Z 1 AuslBG (sonstige Schlüsselkräfte) nicht vergleichbar ist. Während § 12a AuslBG in seiner Z 1 ausdrücklich auf eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung Bezug nimmt, ist eine solche Regelung § 12b Z 1 AuslBG fremd. In der zuletzt genannten Norm sind ausbildungsrelevante Umstände ausschließlich im Rahmen der in Anlage C angeführten Kriterien bei der Ermittlung der Mindestpunktezahl (allenfalls) zu berücksichtigen (VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0104).

3.2 Dennoch führt die Beschwerde nicht zum Erfolg, dies aus den folgenden Gründen:

Die Beschwerde bringt vor, dass der Beschwerdeführer eine Fachausbildung als Eisenflechter abgelegt habe und auch einen Nachweis darüber habe, dass er das erste Jahr einer Fachschule für Holzverarbeitung positiv abgeschlossen habe, wobei die Fachschule in Österreich einer HTL entspreche. Zudem habe der Beschwerdeführer auch eine Bescheinigung vom 23.11.2018 über seine berufliche Tätigkeit in Serbien vom 10.02.2017 bis 10.01.2018 vorgelegt.

Jedoch, selbst wenn man zugunsten des Beschwerdeführers die vom ihm absolvierte Ausbildung in dem von ihm nachgewiesenen Umfang im Sinne des Kriteriums „Qualifikation“ der Anlage C (Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z 1) als „abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung“ anerkennen würde, könnte die erforderliche Punktezahl nicht erreicht werden.

Der Beschwerdeführer hat nämlich lediglich eine Berufserfahrung vom 10.02.2017 bis 10.01.2018 und damit für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr nachgewiesen. Punkte gebühren jedoch nur pro volles Jahr Berufserfahrungen, für jedes Jahr 2 Punkte (für Berufserfahrung in Österreich 4 Punkte/Jahr). Da der Beschwerdeführer keinen Nachweis über eine berufliche Tätigkeit von einem Jahr oder länger nachgewiesen hat, können dafür keine Punkte angerechnet werden.

Im Ergebnis würden zu den bereits vom AMS anerkannten 25 Punkten für Alter und deutsche Sprachkenntnisse nur maximal 20 weitere Punkte für das Kriterium „Qualifikation“ hinzukommen können. Das wären insgesamt 45 Punkte. Die erforderliche Mindestpunktezahl von 55 Punkten wird damit jedenfalls nicht erreicht.

3.3 Daher kann nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes – im Ergebnis – dem AMS nicht entgegengetreten werden, wenn diese das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG verneint.

3.4 Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

3.5 In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).

3.6 Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im festgestellten Umfang unbestritten und geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen.

Zu B)

Revision

3.7 Die Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage eindeutig bzw durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.

3.8 Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Berufserfahrung Nachweismangel Punktevergabe Rot-Weiß-Rot-Karte Schlüsselkraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L516.2233694.1.00

Im RIS seit

16.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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