TE Bvwg Erkenntnis 2021/3/29 W282 2219943-1

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Veröffentlicht am 29.03.2021
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Entscheidungsdatum

29.03.2021

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
FPG §46
FPG §52 Abs5
FPG §53
FPG §55
VwGVG §29 Abs5

Spruch


W282 2219947-1/12E
W282 2219943-1/20E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 11.03.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Einzelrichter über die Beschwerde des 1.) XXXX , geb. XXXX , StA.: Serbien, vertreten durch XXXX , gegen den erstangefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2019, Zl. XXXX , sowie über die Beschwerde des von 2.) XXXX , geb. XXXX , StA.: Serbien gegen den zweitangefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2019, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)       

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des erstangefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des erstangefochtenen Bescheides wird teilweise Folge gegeben und diese abgeändert, sodass diese Spruchpunkte nunmehr lauten wie folgt:

„II. Gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen Sie auf Dauer unzulässig ist.“

„III. Gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wird Ihnen der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.“

III. Spruchpunkt V. des erstangefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben.

B)

I. Die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise in dessen Spruchpunkt IV. 14 Tage ab Entlassung aus der Strafhaft beträgt und sich die Rückkehrentscheidung in Spruchpunkt II. auf § 52 Abs. 5 FPG stützt.

C)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten. Die Niederschrift wurde dem Beschwerdeführervertreter am 11.03.2021 ausgehändigt und am 12.03.2021 dem Bundesamt elektronisch zugestellt.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.03.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Einreiseverbot Frist gekürzte Ausfertigung Rechtsgrundlage Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W282.2219943.1.00

Im RIS seit

16.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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