TE Vwgh Beschluss 1997/3/21 97/02/0093

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Veröffentlicht am 21.03.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
AVG §71 Abs2;
VwGG §46 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerchtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über den Antrag des G in F, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in F, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Jänner 1997, Zl. 96/02/0532, wurde das verwaltungsgerichtliche Verfahren über die Beschwerde des nunmehrigen Antragstellers gegen einen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 25. Oktober 1995 gemäß § 34 Abs. 2 zweiter Satz in Verbindung mit § 33 Abs. 1 VwGG eingestellt, weil der Beschwerdeführer den Mängelbehebungsauftrag des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. November 1996 nur teilweise befolgt habe. Dies deshalb, weil dem ergänzenden Schriftsatz anstelle einer weiteren Ausfertigungen der ursprünglichen Beschwerde sowie zweier weiterer Ausfertigungen des dieser Beschwerde angeschlossenen Planes lediglich drei, nicht mit der Rechtsanwaltsunterschrift versehene, Ausfertigungen der ursprünglichen Beschwerde angeschlossen waren.

Mit Schriftsatz vom 7. März 1997 wird nunmehr der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der erwähnten Mängelbehebungsfrist gestellt. Dieser Antrag wird im wesentlichen damit begründet, der (namentlich genannten) Sekretärin des einschreitenden Rechtsanwaltes sei insofern ein "Verwechslungsfehler" unterlaufen, als sie die für den Verwaltungsgerichtshof bestimmten Beilagen irrtümlicherweise einem am selben Tag abgesandten Schreiben an den Mandanten (den Antragsteller) beigelegt habe, wobei dem ergänzenden Schriftsatz an den Verwaltungsgerichtshof irrtümlicherweise die für den Mandanten bestimmten Beilagen beigeschlossen worden seien.

Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist gemäß § 46 Abs. 1 VwGG dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Ob der vom Antragsteller behauptete, der Sekretärin des Rechtsanwaltes unterlaufene "Verwechslungsfehler" einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund darstellen könnte, braucht im vorliegenden Fall nicht erörtert zu werden. Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen bzw. BEREITS IM ANTRAG TAUGLICHE BESCHEINIGUNGSMITTEL BEIZUBRINGEN (vgl. den hg. Beschluß vom 22. Jänner 1987, Zlen. 86/16/0245, 0246). Wohl ist dem Wiedereinsetzungsantrag eine "Erklärung" des Antragstellers über die bei ihm mit Schreiben des Rechtsanwaltes vom 19. Dezember 1996 behauptetermaßen eingelangten Unterlagen samt diesem Schreiben angeschlossen; hinsichtlich des behaupteten URSÄCHLICHEN Wiedereinsetzungsgrundes - nämlich des der Sekretärin des Rechtsanwaltes unterlaufenen "Verwechslungsfehlers" - fehlen jedoch (taugliche) Bescheinigungsmittel.

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher nicht stattzugeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997020093.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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