Entscheidungsdatum
26.05.2021Norm
BEinstG §14Spruch
I414 2221889-1/14E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 30.04.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den vorsitzenden Richter Mag. Christian EGGER, den beisitzenden Richter Dr. Harald NEUSCHMID und den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch RAin Dr. Eva-Maria POSCH, Salurnerstraße 15, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol, vom 18.06.2019, OB: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.04.2021 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 %. Dabei handelt es sich um einen Dauerzustand.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 30.04.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
begünstigter Behinderter gekürzte Ausfertigung Grad der BehinderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:I414.2221889.1.00Im RIS seit
15.06.2021Zuletzt aktualisiert am
15.06.2021