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L85005 Straßen SalzburgNorm
AVG §8Rechtssatz
In einem Verfahren zur Entscheidung der Öffentlichkeit einer Privatstraße nach § 44 Abs 2 Slbg LStG sind diejenigen, die die Öffentlicherklärung dieser Straße anstreben, auch dann nicht als Parteien beteiligt, wenn die am Gemeingebrauch teilnehmenden Personen Eigentümer des Ganzen oder eines Teils der Privatstraße sind. Diesen Personen steht daher das Rechtsmittel der Berufung nicht zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1962001088.X00Im RIS seit
13.06.2022Zuletzt aktualisiert am
18.08.2022