Index
VwGGNorm
AVG §71 Abs1 lita implizitBeachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehne und die Senatspräsidenten Dr. Kadecka, Dr. Skorjanec sowie die Hofräte Dr. Hinterauer, Dr. Knoll, Dr. Zach, Dr. Karlik, Dr. Kirschner und Dr. Seiler als Richter, im Beisein des Schriftführers Bezirksrichter Mag. Dr. Kail, den Beschluss gefaßt:
Spruch
Gemäß § 46 VwGG 1965 wird dem Antrag der E-Aktiengesellschaft für elektrische Industrie in W, vertreten durch Dr. Werner Masser und Dr. Ernst Grossmann, Rechtsanwälte in Wien I, Singerstraße 27, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für die Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 21. Oktober 1974, Zl. 22.172/3/33/74, stattgegeben.Gemäß Paragraph 46, VwGG 1965 wird dem Antrag der E-Aktiengesellschaft für elektrische Industrie in W, vertreten durch Dr. Werner Masser und Dr. Ernst Grossmann, Rechtsanwälte in Wien römisch eins, Singerstraße 27, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für die Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 21. Oktober 1974, Zl. 22.172/3/33/74, stattgegeben.
Der Antrag des Antragsgegners auf Zuspruch eines Schriftsatzaufwandes von S 500,-- für die Äußerung zum Wiedereinsetzungsantrag wird abgewiesen.
Begründung
I.römisch eins.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Hauses Wien, X-gasse 59 - 61, von dem mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 11. März 1974, Zl. 2264/74, festgestellt wurde, daß die Erhaltung gemäß §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz im öffentlichen Interesse gelegen ist. Der von der Antragstellerin dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 21. Oktober 1974, Zl. 22.172/3/33/74, teilweise dahin Folge gegeben, daß lediglich die Erhaltung bestimmter Teile des Objektes im öffentlichen Interesse gelegen sei. Dieser Bescheid wurde der Antragstellerin am Donnerstag, den 24. Oktober 1974 zugestellt, sodaß letzter Tag für die Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nach § 26 Abs. 1 lit. a VwGG 1965 Donnerstag, der 5. Dezember 1974 war.Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Hauses Wien, X-gasse 59 - 61, von dem mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 11. März 1974, Zl. 2264/74, festgestellt wurde, daß die Erhaltung gemäß Paragraphen eins und 3 Denkmalschutzgesetz im öffentlichen Interesse gelegen ist. Der von der Antragstellerin dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 21. Oktober 1974, Zl. 22.172/3/33/74, teilweise dahin Folge gegeben, daß lediglich die Erhaltung bestimmter Teile des Objektes im öffentlichen Interesse gelegen sei. Dieser Bescheid wurde der Antragstellerin am Donnerstag, den 24. Oktober 1974 zugestellt, sodaß letzter Tag für die Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nach Paragraph 26, Absatz eins, Litera a, VwGG 1965 Donnerstag, der 5. Dezember 1974 war.
Die von der Antragstellerin erst am 6. Dezember 1974 zur Post gegebene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (Zl. 2196/74) wurde mit Beschluß vom 23. Jänner 1975 wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückgewiesen.
Zur Zl. 265/75 des Verwaltungsgerichtshofes brachte die Antragstellerin den Antrag ein, ihr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 21. Oktober 1974, Zl. 22.172/3/33/74, zu bewilligen. Dieser Antrag wird damit begründet, weil seitens der Antragstellerin zur Beschwerdeerhebung ein Vorstandsbeschluß erforderlich gewesen sei, habe man den Vertretern der Antragstellerin den Auftrag zur Beschwerdeerhebung erst neun Tage vor Ende der Frist angekündigt und erst am 2. Dezember 1974 schriftlich erteilt. Nach Fertigstellung des Rohentwurfes am 3. Dezember 1974 sei am 4. Dezember 1974 die erste, da jedoch in der Kanzlei bei der letzten Korrektur das erste Blatt verknittert und eingerissen worden sei, am 5. Dezember 1974 eine zweite Reinschrift erfolgt. Die Kanzleiangestellte der Vertreter der Antragstellerin, WB, habe die ausdrückliche Weisung erhalten, die Beschwerde am 5. Dezember 1974 eingeschrieben beim Postamt aufzugeben. Entgegen diesem ausdrücklichen Auftrag habe sie die Beschwerde jedoch am Abend des 5. Dezember 1974 um ungefähr 19,15 Uhr in einen in der Nähe ihrer Wohnung befindlichen Briefkasten eingeworfen, dessen Aushebung erst am Morgen des 6. Dezember 1974 erfolgte. Dadurch sei die Beschwerdefrist versäumt worden. Die Antragstellerin habe von diesem Vorgang erst durch die ihren Vertretern am 27. Dezember 1974 zugestellte Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 1974 Kenntnis erlangt. WB., die vor ihrer Tätigkeit in der Kanzlei der Vertreter der Antragstellerin vier Jahre lang als Sekretärin „im Büro des Handelsministers“ gearbeitet hätte, habe die ihr übertragenen Aufgaben bis zum gegenständlichen Zeitpunkt gewissenhaft erfüllt, eine derartige Fehlleistung sei nicht voraussehbar gewesen. Auf Grund des gegenständlichen Vorfalles sei das Dienstverhältnis mit dieser Kanzleiangestellten aufgelöst worden.
In ihrem Wiedereinsetzungsantrag führte die Antragstellerin weiter aus, das Verhalten der Kanzleiangestellten, die die ihr gegebene ausdrückliche Weisung mißachtet habe, stelle keinen Irrtum mehr dar, sondern sei auf Grund einer unerklärlichen geistigen Fehlleistung geschehen, die „nicht mehr als Denkvorgang qualifiziert“ werden könne. Ein derart ungewöhnliches, von der Norm abweichendes Verhalten der Kanzleiangestellten sei als „Ereignis“ gleich einem Elementarereignis anzusehen und dürfe nicht zu Lasten der Antragstellerin gehen. Das Expedieren der Poststücke falle in den selbständigen Pflichtenkreis des geschulten Anwaltspersonals und es sei auf Grund des starken Arbeitsanfalles praktisch unmöglich, daß der Anwalt persönlich die Postaufgabe vornehme. Der Vertreter der Antragstellerin habe daher darauf vertrauen müssen, daß die geschulte Kanzleiangestellte der für den konkreten Fall ausdrücklich erteilten Weisung nachkomme. Das auftragswidrige Verhalten der Kanzleiangestellten habe nicht vorhergesehen werden können, weil diese nach vierjähriger Tätigkeit in einem Ministerbüro ihren Dienst auch in der Kanzlei der Vertreter der Antragstellerin anstandslos verrichtet hätte. Jedenfalls liege auf Grund der oben geschilderten Umstände das eingetretene Ereignis außerhalb des Machtbereiches des vom Geschehen Betroffenen. Hingewiesen werde auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, der grundsätzlich das Verschulden der Kanzleiangestellten, soweit es schwerwiegend genug sei, als Wiedereinsetzungsgrund zulasse. Dabei sei zu bedenken, daß sowohl das VwGG als auch die österreichische ZPO bei den Voraussetzungen von einem „unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignis“ sprächen, sodaß in diesem Punkt eine sachlich nicht gerechtfertigte Divergenz in der Judikatur der beiden Höchstgerichte (gemeint sind Oberster Gerichtshof und Verwaltungsgerichtshof) bestehe. Der Gesetzgeber habe im Dienstnehmerhaftpflichtgesetz bzw. im Organhaftpflichtgesetz die Haftung der Bediensteten gemindert und damit die Tatsache berücksichtigt, daß im Berufsleben für den einzelnen eine erhöhte Gefahr bestehe, Fehler zu begehen. Dieser Tatsache solle auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Rechnung tragen, zumal diese Verminderung der Haftung der Dienstnehmer - wie der gegenständliche krasse Fall zeige - auch eine absolute Verminderung des Verantwortungs- und Pflichtbewußtseins des Dienstnehmers mit sich gebracht habe. Dadurch könne es zu Fehlern kommen, die der gänzlich schuldlosen Partei die Möglichkeit des weiteren Instanzenzuges bzw. einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nähmen. Insbesondere angesichts der Tatsache, daß eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof die Unterschrift eines Rechtsanwaltes tragen müsse, erscheine es unbillig, daß Fehler dieses Rechtsanwaltes bzw. seiner Kanzlei, die nicht im Machtbereich der Partei selbst liegen, grundsätzlich nicht als Wiedereinsetzungsgrund Anerkennung fänden. Daher sei die Antragstellerin durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden daran gehindert worden, die Frist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde einzuhalten und beantrage die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist.
In dem Schriftsatz, der den Wiedereinsetzungsantrag enthält, hat die Antragstellerin die versäumte Prozeßhandlung durch (neuerliche) Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 21. Oktober 1974, Zl. 22.173/3/33/74, nachgeholt.
Der Antragsgegner, dem Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, hat diese Stellungnahme in Form einer schriftlichen Gegenäußerung erstattet, in der er ausführte, schon aus dem Antrag gehe hervor, daß das behauptete Ereignis nach der herrschenden Judikatur (zu ergänzen: des Verwaltungsgerichtshofes) keinen Wiedereinsetzungsgrund bilde. Die Ausführungen der Antragstellerin gingen „in großem Umfang“ dahin, ihrer Meinung nach müsse diese Judikatur als für Anwälte und Mandanten eigentlich unbillig betrachtet werden. Aus prinzipiellen Gründen möchte sich der Antragsgegner mit dieser Ansicht nicht auseinandersetzen. Hingegen hätten die Tatsachenbehauptungen im Wiedereinsetzungsantrag einige aufklärungsbedürftige Fragen aufgeworfen, nämlich 1. welche Tätigkeit habe die Kanzleikraft B. im Büro des Handelsministers ausgeübt? (die Bezeichnung „Sekretärin“ werde häufig auch für bloße Schreibkräfte verwendet), 2. wie lange habe die Tätigkeit dieser Kraft in der Kanzlei der Vertreter der Antragstellerin gedauert, also jene Tätigkeit, von der genagt werde, sie sei „bis zum gegenständlichen Zeitpunkt“ gewissenhaft erfüllt worden? Die Klärung dieser Frage sei umso nötiger, als es unüblich sei, das Dienstverhältnis tatsächlich bewährter Kanzleiangestellten wegen eines einmaligen Versagens zu lösen. 3. Klärungsbedürftig seien endlich die näheren Umstände, die dazu geführt hätten, daß die Kanzleiangestellte die Beschwerde um ungefähr 19,15 Uhr in einen in der Nähe ihres Wohnsitzes befindlichen Briefkasten geworfen habe. Der späte Zeitpunkt lasse vermuten, die Angestellte habe die Kanzlei erst nach 18 Uhr, also zu einem Zeitpunkt verlassen, da in Wien nur mehr vier Postämter (Hauptpost, Börseplatz, West- und Südbahnhof) geöffnet hätten, sodaß noch zusätzliche Aufträge an die Kanzleiangestellte erforderlich gewesen wären, um „gesicherter Weise“ das Schriftstück noch am gleichen Tag ordnungsgemäß zur Post zu geben. Ob es sich im vorliegenden Fall also tatsächlich um die „Fehlleistung“ einer Kanzleikraft des Rechtsvertreters der Antragstellerin gehandelt habe und diese „Fehlleistung“ gleichsam als „Elementarereignis“ anzusehen sei, erscheine nach dem derzeitigen Vorbringen nicht ausreichend dargelegt. Für diese Äußerung verzeichnete der Antragsgegner einen Schriftsatzaufwand von S 500,--,
II.römisch zwei.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wäre dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ohne Prüfung der darin enthaltenen tatsächlichen Behauptungen aus zwei Gründen nicht Folge zu geben:
Einerseits wurde in einer Reihe von Entscheidungen (z.B. vom 22. März 1950, Slg. N. F. Nr. 3692/A; vom 2. Februar 1960, Zl. 1419/58, vom 13. April 1965, Zlen 1861 und 1862/64, vom 4. November 1965, Zl. 1703/65, und vom 20. Juni 1966, Zl. 1511/65) ausgesprochen, Voraussetzung eines Wiedereinsetzungsantrages sei es, daß die versäumte Handlung im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht gesetzt worden ist. Diese Rechtsmeinung, die im vorliegenden Fall einer Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegenstünde, weil die Antragstellerin die versäumte Handlung, nämlich die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, zwar mit ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (neuerlich) verbunden, aber schon vorher durch Einbringung der als verspätet zurückgewiesenen Beschwerde zu Zl. 2196/74 des Verwaltungsgerichtshofes gesetzt hatte, wurde mit Beschluß eines verstärkten Senates vom 20. Juni 1966, Zl. 1511/65, aus folgenden Erwägungen beibehalten:
„Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG 1965 ist einer Partei, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eine Frist versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Zufolge der Vorschrift des zweiten Satzes des Abs. 3 desselben Paragraphen ist die versäumte Handlung gleichzeitig nachzuholen. Der Wortlaut des Gesetzes läßt sohin keinen Zweifel darüber offen, daß nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers die versäumte Prozeßhandlung mit dem Wiedereinsetzungsantrag zu verbinden - und nicht etwa nur spätestens gleichzeitig mit diesem zu setzen - ist. Für eine berichtigende Auslegung der in Rede stehenden Verfahrensvorschrift in dem Sinne, daß das Erfordernis der Gleichzeitigkeit auch dann als erfüllt anzusehen sei, wenn, wie im vorliegenden Beschwerdefall, die versäumte Prozeßhandlung im Zeitpunkt der Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages schon nachgeholt worden ist, bleibt umsoweniger Raum, als die Forderung des Gesetzgebers nach gleichzeitiger Setzung beider Prozeßhandlungen, und zwar insbesondere unter Bedachtnahme auf die Regelung des § 34 Abs. 1 VwGG, ihren guten und einleuchtenden Sinn hat. Nach der zitierten Bestimmung sind Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist nicht zur Verhandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen. Daß der formelle Mangel der verspäteten Einbringung - bei Vorliegender Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - sanierbar und daher vor einer a limine Zurückweisung der Beschwerde zu untersuchen ist, ob ein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht werden kann, kann der Verwaltungsgerichtshof aber nur erkennen, wenn der verspäteten Beschwerde ein auf § 46 VwGG 1965 gestützter Antrag angeschlossen ist, in dem Umstände aufgezeigt werden, die nach Meinung des Beschwerdeführers die Behandlung seiner Beschwerde als rechtzeitig zur Folge haben müssen. Fehlt es hingegen - zumindest vorläufig - an einem derartigen Antrag, so hat der Gerichtshof die Beschwerde der in § 34 Abs. 1 VwGG 1965 vorgezeichneten Behandlung zuzuführen. Auch aus diesem Grunde hatte der Gerichtshof keine Veranlassung, von seiner bisherigen Rechtsprechung, auf die im übrigen Bezug genommen wird, abzugehen.„Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG 1965 ist einer Partei, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eine Frist versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Zufolge der Vorschrift des zweiten Satzes des Absatz 3, desselben Paragraphen ist die versäumte Handlung gleichzeitig nachzuholen. Der Wortlaut des Gesetzes läßt sohin keinen Zweifel darüber offen, daß nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers die versäumte Prozeßhandlung mit dem Wiedereinsetzungsantrag zu verbinden - und nicht etwa nur spätestens gleichzeitig mit diesem zu setzen - ist. Für eine berichtigende Auslegung der in Rede stehenden Verfahrensvorschrift in dem Sinne, daß das Erfordernis der Gleichzeitigkeit auch dann als erfüllt anzusehen sei, wenn, wie im vorliegenden Beschwerdefall, die versäumte Prozeßhandlung im Zeitpunkt der Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages schon nachgeholt worden ist, bleibt umsoweniger Raum, als die Forderung des Gesetzgebers nach gleichzeitiger Setzung beider Prozeßhandlungen, und zwar insbesondere unter Bedachtnahme auf die Regelung des Paragraph 34, Absatz eins, VwGG, ihren guten und einleuchtenden Sinn hat. Nach der zitierten Bestimmung sind Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist nicht zur Verhandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen. Daß der formelle Mangel der verspäteten Einbringung - bei Vorliegender Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - sanierbar und daher vor einer a limine Zurückweisung der Beschwerde zu untersuchen ist, ob ein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht werden kann, kann der Verwaltungsgerichtshof aber nur erkennen, wenn der verspäteten Beschwerde ein auf Paragraph 46, VwGG 1965 gestützter Antrag angeschlossen ist, in dem Umstände aufgezeigt werden, die nach Meinung des Beschwerdeführers die Behandlung seiner Beschwerde als rechtzeitig zur Folge haben müssen. Fehlt es hingegen - zumindest vorläufig - an einem derartigen Antrag, so hat der Gerichtshof die Beschwerde der in Paragraph 34, Absatz eins, VwGG 1965 vorgezeichneten Behandlung zuzuführen. Auch aus diesem Grunde hatte der Gerichtshof keine Veranlassung, von seiner bisherigen Rechtsprechung, auf die im übrigen Bezug genommen wird, abzugehen.
Dem Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers war daher mangels eines gesetzlichen Erfordernisses keine Folge zu geben und seine demnach verspätete Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG 1965 zurückzuweisen.“Dem Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers war daher mangels eines gesetzlichen Erfordernisses keine Folge zu geben und seine demnach verspätete Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG 1965 zurückzuweisen.“
Ähnliche rechtliche Überlegungen wurden nach der Beschlußfassung dieses verstärkten Senates vom Verwaltungsgerichtshof in weiteren Entscheidungen, insbesondere in jenen vom 23. November 1972, Zlen. 1525, 1526/72, und vom 17. Mai 1973, Zlen. 104 und 620/73, vertreten.
Einer Bewilligung der beantragten Wiedereinsetzung stünde über das sich aus der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergebende eben dargelegte Hindernis hinaus, aber auch die weitere in dieser Rechtsprechung durch viele Jahre ständig vertretene Rechtsmeinung entgegen, ein Versehen von Kanzleiangestellten des Vertreters eines Beschwerdeführers sei dem Verschulden des Vertreters und dieses wieder dem Verschulden der Partei gleichzusetzen, ein derartiges Kanzleiversehen bilde also keinen Wiedereinsetzungsgrund. Auch dieser Grundsatz wurde schon seit vielen Jahren in einer großen Zahl von Entscheidungen des Gerichtshofes, oft in einigen für den hier gegebenen Fall nicht interessanten Varianten, und zwar sowohl in Entscheidungen über auf § 46 VwGG gestützte Wiedereinsetzungsanträge als auch in Entscheidungen über Bescheidbeschwerden vertreten, die von Verwaltungsbehörden nach Bestimmungen anderer Verfahrensgesetze über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (insbesondere § 71 AVG) behandelte Fälle betrafen (vgl. u. a. die Entscheidungen vom 7. Juli 1931, Zl. A 758/29, Slg. N. F. Nr. 18/A, 313/A, 1714/A, 1908/A, 2027/A, 253/F, 628/F, 737/F und viele andere). Auch diese Rechtsprechung erfuhr ihre Festigung durch einen Beschluß eines verstärkten Senates vom 11. Oktober 1961, Zl. 3/1-Präs/1961, der im folgenden Rechtssatz gipfelte:Einer Bewilligung der beantragten Wiedereinsetzung stünde über das sich aus der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergebende eben dargelegte Hindernis hinaus, aber auch die weitere in dieser Rechtsprechung durch viele Jahre ständig vertretene Rechtsmeinung entgegen, ein Versehen von Kanzleiangestellten des Vertreters eines Beschwerdeführers sei dem Verschulden des Vertreters und dieses wieder dem Verschulden der Partei gleichzusetzen, ein derartiges Kanzleiversehen bilde also keinen Wiedereinsetzungsgrund. Auch dieser Grundsatz wurde schon seit vielen Jahren in einer großen Zahl von Entscheidungen des Gerichtshofes, oft in einigen für den hier gegebenen Fall nicht interessanten Varianten, und zwar sowohl in Entscheidungen über auf Paragraph 46, VwGG gestützte Wiedereinsetzungsanträge als auch in Entscheidungen über Bescheidbeschwerden vertreten, die von Verwaltungsbehörden nach Bestimmungen anderer Verfahrensgesetze über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (insbesondere Paragraph 71, AVG) behandelte Fälle betrafen vergleiche , u. a. die Entscheidungen vom 7. Juli 1931, Zl. A 758/29, Slg. N. F. Nr. 18/A, 313/A, 1714/A, 1908/A, 2027/A, 253/F, 628/F, 737/F und viele andere). Auch diese Rechtsprechung erfuhr ihre Festigung durch einen Beschluß eines verstärkten Senates vom 11. Oktober 1961, Zl. 3/1-Präs/1961, der im folgenden Rechtssatz gipfelte:
„Ein dem Erfüllungsgehilfen eines Rechtsanwaltes unterlaufenes Versehen, z. B. ein solches, das zu einer unrichtigen Terminvormerkung geführt hat, kann nicht als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gelten.“
Anlaßfall dieses verstärkten Senates war die Bescheidbeschwerde Zl. 1269/56 gewesen, die sodann mit Erkenntnis vom 11. Oktober 1961, Slg. N. F. Nr. 5643/A, als unbegründet abgewiesen wurde. Zur Begründung wurde in diesem Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
„Zunächst muß in Betracht gezogen werden, daß der im vorliegenden Fall angewendete § 71 AVG 1950 von den Wiedereinsetzungstatbeständen der §§ 146 ZPO und 364 StPO abweicht. Bei der Abfassung des § 71 AVG 1950 wurden nämlich die Tatbestandserfordernisse der Wiedereinsetzung in der Zivilprozeßordnung und in der Strafprozeßordnung kombiniert. Der Gerichtshof ist sich des Umstandes bewußt, daß der Wiedereinsetzungstatbestand der Zivilprozeßordnung, ‚um die Schwierigkeiten zu mildern, welche dem Restitutionsverfahren ...... aus der Schuldfrage erwachsen‘, die Statthaftigkeit der Restitution statt unmittelbar auf die Schuldlosigkeit der Versäumung auf andere Kriterien abgestellt hat. Dieses Motiv ist in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage enthalten, und die Merkmale werden dort als ‚mehr objektive‘ bezeichnet (Materialien zu den österreichischen Zivilprozeßgesetzen, 1. Bd., S. 251 ff.). Wenn auch der Tatbestand des § 146 ZPO mit der Schuldfrage zusammenhängt, so ist es doch keine rechtlich bedeutungslose Wiederholung, sondern ein sehr wesentlicher Umstand, daß im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz den Wiedereinsetzungserfordernissen der Zivilprozeßordnung noch ausdrücklich das weitere Erfordernis ‚ohne ihr (der Partei) Verschulden‘ hinzugefügt wurde. Die Kombination der beiden Erfordernisse deutet zunächst schon auf die Absicht des Gesetzgebers hin, die Wiedereinsetzung an strenge Voraussetzungen zu binden. Für die Frage, ob auch ein innerer Vorgang ein Ereignis sein könne läßt sich aus der eben erörterten Kombination von Tatbestandsmerkmalen zunächst noch nichts Entscheidendes ableiten. Gegen die strengere Auslegung des Begriffes ‚Ereignis‘, wie sie auch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorgenommen wurde, wurde im Laufe der Auseinandersetzung um die hier strittige Frage immer wieder ins Treffen geführt, daß der Reichsrat den Wiedereinsetzungstatbestand der Regierungsvorlage zur Zivilprozeßordnung, wie aus den Materialien eindeutig hervorgehe, wesentlich mildern wollte und auch gemildert habe (vgl. hiezu etwa Sperl, ‚Unwahrheit im Urteil‘, in der Festschrift für Franz Klein, S. 36). Nun hat aber diese Absicht der Volksvertretung, die tatsächlich aus den Materialien ganz eindeutig hervorgeht, im Wortlaut des Gesetzes nur teilweise Ausdruck gefunden. Wenn die Worte ‚unvorhergesehenes, für die Partei unübersteigliches Hindernis‘ durch die Worte ‚unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis‘ ersetzt wurden, so kann daraus abgeleitet werden, daß das unvorhergesehene Ereignis nicht zugleich ein unabwendbares gewesen sein müsse. Die Konsequenzen aus dieser Änderung stehen jedoch im vorliegenden Fall, wenn sie auch in. der Beschwerde erörtert werden, zunächst nicht zur Debatte. Maßgebend ist nämlich, daß das Wort ‚Ereignis‘ in den Gesetzestext eingefügt wurde (vgl. hiezu etwa Klein-Engel, ‚Der Zivilprozeß Österreichs‘, Mannheim 1927, S 251). Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes, daß Vorgänge im Innenleben des Menschen keine Ereignisse seien, findet in sprachwissenschaftlichen Argumenten eine beträchtliche Stütze. So stammt etwa nach Grimms Deutschem Wörterbuch, III. Bd., S. 785, das Wort ‚Ereignis‘ von dem Zeitwort ‚ereignen‘ ab, das ursprünglich ‚eräugen‘ gesprochen und geschrieben wurde. Nach Moriz Heyne, Deutsches Wörterbuch, wird das Wort Ereignis aus einer althochdeutschen Form abgeleitet, die das Zeigen, das Vor-Augen-Stellen, bedeutet. Aber auch nach dem Sprachgebrauch ist die Wortverbindung ‚inneres Ereignis‘ nicht nur nicht geläufig, sondern wird als in sich widerspruchsvoll empfunden. Ein Irrtum, ein Vergessen, aber auch ein Hörfehler sind nach dem Sprachgebrauch keine Ereignisse. Dies alles weist auf das Erfordernis der Sichtbarkeit und damit auf das Geschehen in der Außenwelt, nicht im Inneren des Menschen hin. Der Verwaltungsgerichtshof könnte nur dann einen von seiner bisherigen Rechtsprechung abweichenden Weg einschlagen, wenn er die sprachliche Aussage des Gesetzes gegenüber einer psychologisch-historischen Interpretation zurückstellen wollte.„Zunächst muß in Betracht gezogen werden, daß der im vorliegenden Fall angewendete Paragraph 71, AVG 1950 von den Wiedereinsetzungstatbeständen der Paragraphen 146, ZPO und 364 StPO abweicht. Bei der Abfassung des Paragraph 71, AVG 1950 wurden nämlich die Tatbestandserfordernisse der Wiedereinsetzung in der Zivilprozeßordnung und in der Strafprozeßordnung kombiniert. Der Gerichtshof ist sich des Umstandes bewußt, daß der Wiedereinsetzungstatbestand der Zivilprozeßordnung, ‚um die Schwierigkeiten zu mildern, welche dem Restitutionsverfahren ...... aus der Schuldfrage erwachsen‘, die Statthaftigkeit der Restitution statt unmittelbar auf die Schuldlosigkeit der Versäumung auf andere Kriterien abgestellt hat. Dieses Motiv ist in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage enthalten, und die Merkmale werden dort als ‚mehr objektive‘ bezeichnet (Materialien zu den österreichischen Zivilprozeßgesetzen, 1. Bd., Sitzung 251, ff.). Wenn auch der Tatbestand des Paragraph 146, ZPO mit der Schuldfrage zusammenhängt, so ist es doch keine rechtlich bedeutungslose Wiederholung, sondern ein sehr wesentlicher Umstand, daß im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz den Wiedereinsetzungserfordernissen der Zivilprozeßordnung noch ausdrücklich das weitere Erfordernis ‚ohne ihr (der Partei) Verschulden‘ hinzugefügt wurde. Die Kombination der beiden Erfordernisse deutet zunächst schon auf die Absicht des Gesetzgebers hin, die Wiedereinsetzung an strenge Voraussetzungen zu binden. Für die Frage, ob auch ein innerer Vorgang ein Ereignis sein könne läßt sich aus der eben erörterten Kombination von Tatbestandsmerkmalen zunächst noch nichts Entscheidendes ableiten. Gegen die strengere Auslegung des Begriffes ‚Ereignis‘, wie sie auch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorgenommen wurde, wurde im Laufe der Auseinandersetzung um die hier strittige Frage immer wieder ins Treffen geführt, daß der Reichsrat den Wiedereinsetzungstatbestand der Regierungsvorlage zur Zivilprozeßordnung, wie aus den Materialien eindeutig hervorgehe, wesentlich mildern wollte und auch gemildert habe vergleiche , hiezu etwa Sperl, ‚Unwahrheit im Urteil‘, in der Festschrift für Franz Klein, Sitzung 36, ). Nun hat aber diese Absicht der Volksvertretung, die tatsächlich aus den Materialien ganz eindeutig hervorgeht, im Wortlaut des Gesetzes nur teilweise Ausdruck gefunden. Wenn die Worte ‚unvorhergesehenes, für die Partei unübersteigliches Hindernis‘ durch die Worte ‚unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis‘ ersetzt wurden, so kann daraus abgeleitet werden, daß das unvorhergesehene Ereignis nicht zugleich ein unabwendbares gewesen sein müsse. Die Konsequenzen aus dieser Änderung stehen jedoch im vorliegenden Fall, wenn sie auch in. der Beschwerde erörtert werden, zunächst nicht zur Debatte. Maßgebend ist nämlich, daß das Wort ‚Ereignis‘ in den Gesetzestext eingefügt wurde vergleiche , hiezu etwa Klein-Engel, ‚Der Zivilprozeß Österreichs‘, Mannheim 1927, S 251). Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes, daß Vorgänge im Innenleben des Menschen keine Ereignisse seien, findet in sprachwissenschaftlichen Argumenten eine beträchtliche Stütze. So stammt etwa nach Grimms Deutschem Wörterbuch, römisch drei. Bd., Sitzung 785, , das Wort ‚Ereignis‘ von dem Zeitwort ‚ereignen‘ ab, das ursprünglich ‚eräugen‘ gesprochen und geschrieben wurde. Nach Moriz Heyne, Deutsches Wörterbuch, wird das Wort Ereignis aus einer althochdeutschen Form abgeleitet, die das Zeigen, das Vor-Augen-Stellen, bedeutet. Aber auch nach dem Sprachgebrauch ist die Wortverbindung ‚inneres Ereignis‘ nicht nur nicht geläufig, sondern wird als in sich widerspruchsvoll empfunden. Ein Irrtum, ein Vergessen, aber auch ein Hörfehler sind nach dem Sprachgebrauch keine Ereignisse. Dies alles weist auf das Erfordernis der Sichtbarkeit und damit auf das Geschehen in der Außenwelt, nicht im Inneren des Menschen hin. Der Verwaltungsgerichtshof könnte nur dann einen von seiner bisherigen Rechtsprechung abweichenden Weg einschlagen, wenn er die sprachliche Aussage des Gesetzes gegenüber einer psychologisch-historischen Interpretation zurückstellen wollte.
Im gleichen Sinne wie die eben angestellten Erwägungen muß auch der Umstand gewertet werden, daß bei der Schaffung der Zivilprozeßordnung die früher bestandene restitutio in integrum propter malam defensionem bewußt fallengelassen wurde. Diese Einrichtung gewährte nämlich auch für jene Fälle Schutz, in denen ein Termin durch das Verhalten eines Rechtefreundes versäumt worden war (vgl. Canstein, Das Zivilprozeßrecht, in Compendien des österreichischen Rechtes, Berlin 1893, 2. Bd., S. 158 ff.). Es kann kaum angenommen, werden, daß nach dem Willen des Gesetzgebers gerade ein bestimmter Einzelfall einer restitutio in integrum propter malern defensionem aufrechterhalten werden sollte. Ob in einem Hörfehler an sich ein Verschulden erblickt werden kann, unter welchen Umständen dies der Fall ist, schließlich ob in dem Verhalten nach dem Hörfehler ein Verschulden gelegen sein könnte (Unterbleiben einer Rückfrage), kann im vorliegenden Fall durchaus dahingestellt bleiben, weil schon der Ereignisbegriff der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einen Erfolg der Beschwerde ausschließt. Hier zeigt sich die volle Bedeutung des Grundsatzes, daß im § 71 AVG die Elemente der Tatbestände der §§ 146 ZPO und 364 StPO verbunden wurden. Selbst wenn man nämlich den Wiedereinsetzungstatbestand der Zivilprozeßordnung als eine Umschreibung der Verschuldensfreiheit von dem Gedanken der Verschuldensfreiheit aus deuten wollte, so müßte doch eine solche Vorgangsweise ausgeschlossen sein, wenn, wie im § 71 AVG 1950, die Verschuldensfreiheit als ein eigenes Erfordernis neben dem Erfordernis eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses formuliert ist.Im gleichen Sinne wie die eben angestellten Erwägungen muß auch der Umstand gewertet werden, daß bei der Schaffung der Zivilprozeßordnung die früher bestandene restitutio in integrum propter malam defensionem bewußt fallengelassen wurde. Diese Einrichtung gewährte nämlich auch für jene Fälle Schutz, in denen ein Termin durch das Verhalten eines Rechtefreundes versäumt worden war vergleiche , Canstein, Das Zivilprozeßrecht, in Compendien des österreichischen Rechtes, Berlin 1893, 2. Bd., Sitzung 158, ff.). Es kann kaum angenommen, werden, daß nach dem Willen des Gesetzgebers gerade ein bestimmter Einzelfall einer restitutio in integrum propter malern defensionem aufrechterhalten werden sollte. Ob in einem Hörfehler an sich ein Verschulden erblickt werden kann, unter welchen Umständen dies der Fall ist, schließlich ob in dem Verhalten nach dem Hörfehler ein Verschulden gelegen sein könnte (Unterbleiben einer Rückfrage), kann im vorliegenden Fall durchaus dahingestellt bleiben, weil schon der Ereignisbegriff der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einen Erfolg der Beschwerde ausschließt. Hier zeigt sich die volle Bedeutung des Grundsatzes, daß im Paragraph 71, AVG die Elemente der Tatbestände der Paragraphen 146, ZPO und 364 StPO verbunden wurden. Selbst wenn man nämlich den Wiedereinsetzungstatbestand der Zivilprozeßordnung als eine Umschreibung der Verschuldensfreiheit von dem Gedanken der Verschuldensfreiheit aus deuten wollte, so müßte doch eine solche Vorgangsweise ausgeschlossen sein, wenn, wie im Paragraph 71, AVG 1950, die Verschuldensfreiheit als ein eigenes Erfordernis neben dem Erfordernis eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses formuliert ist.
Zusammenfassend ist zu sagen, daß der verstärkte Senat nach eingehender Prüfung der hier neuerlich aufgerollten Rechtsfrage auch unter Bedachtnahme auf das Ergebnis einer rechtshistorischen Erforschung des damit zusammenhängenden Problems zu der Auffassung gelangte, daß an der bisherigen Rechtsprechung hiezu festzuhalten sei.“
Auch nach diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof in einer langen Reihe von sowohl zu § 46 VwGG 1965 als auch zu § 71 AVG 1950, § 308 Abs. 1 BAO und § 167 FinStrG ergangenen Entscheidungen (aus den letzten Jahren seien hier beispielsweise die Entscheidungen vom 11. September 1972, Zl. 1278/72, vom 10. November 1972, Zlen. 1625 und 1626/72, vom 30. Jänner 1973, Zl. 1927/71, vom 10. Mai 1973, Zl. 1646/72, und vom 17. Mai 1973, Zl. 104/73, angeführt) an den wesentlichen Grundsätzen der oben dargestellten Rechtsprechung festgehalten, sodaß diese Rechtsprechung - wie die vorher dargestellte - als eine ständige des Gerichtshofes angesprochen werden muß.Auch nach diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof in einer langen Reihe von sowohl zu Paragraph 46, VwGG 1965 als auch zu Paragraph 71, AVG 1950, Paragraph 308, Absatz eins, BAO und Paragraph 167, FinStrG ergangenen Entscheidungen (aus den letzten Jahren seien hier beispielsweise die Entscheidungen vom 11. September 1972, Zl. 1278/72, vom 10. November 1972, Zlen. 1625 und 1626/72, vom 30. Jänner 1973, Zl. 1927/71, vom 10. Mai 1973, Zl. 1646/72, und vom 17. Mai 1973, Zl. 104/73, angeführt) an den wesentlichen Grundsätzen der oben dargestellten Rechtsprechung festgehalten, sodaß diese Rechtsprechung - wie die vorher dargestellte - als eine ständige des Gerichtshofes angesprochen werden muß.
Auf dem Boden der im Vorstehenden dargestellten Rechtsanschauungen hätte dem hier gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ohne Eingehen auf die Frage, ob die darin aufgestellten Behauptungen überhaupt zutreffen oder nicht, in nichtöffentlicher Sitzung nicht Folge gegeben werden müssen.
Der gemäß § 13 Z. 1 und 3 VwGG 1965 verstärkte Senat vermag jedoch weder die eine noch die andere der beiden Rechtsmeinungen in ihrer in der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofes vertretenen und oben dargestellten Form aufrechtzuerhalten und hält dafür die folgenden in den Punkten III. und IV. dieser Begründung ausgeführten Erwägungen für maßgebend:Der gemäß Paragraph 13, Ziffer eins und 3 VwGG 1965 verstärkte Senat vermag jedoch weder die eine noch die andere der beiden Rechtsmeinungen in ihrer in der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofes vertretenen und oben dargestellten Form aufrechtzuerhalten und hält dafür die folgenden in den Punkten römisch drei. und römisch vier. dieser Begründung ausgeführten Erwägungen für maßgebend:
III.römisch drei.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellt eine den österreichischen Verfahrensordnungen gemeinsame (wenn auch nicht völlig parallel geregelte) Einrichtung dar, der das essentielle Erfordernis, es müsse die versäumte Handlung, soweit dies der Natur der Sache nach irgend möglich ist, gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachgeholt werden, schon von dem im gesamten österreichischen Verfahrensrecht geprägten Begriff dieser Einrichtung her immanent ist. Dem liegt der einleuchtende Gedanke zugrunde, eine Partei, in deren Sphäre sich ein für den Fall der Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Form einer Verfahrensverzögerung auswirkender Umstand ergeben hat, sei nur dann schutzwürdig, wenn sie wenigstens nunmehr alles ihr Mögliche tut, um die Verfahrensverzögerung in den nach der Sachlage unvermeidlichen Grenzen zu halten. Es soll ihr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bewilligt werden dürfen, wenn von der Bewilligung bis zur Nachholung der versäumten Prozeßhandlung eine neuerliche Verfahrensverzögerung einträte, deren Hintanhaltung der Partei nach erfolgtem Wegfall des für sie bestandenen Hindernisses ebenso möglich wie zumutbar war. Daher ist jener in der Rechtsprechung und der neueren Rechtslehre durchwegs vertretenen Auffassung zuzustimmen, nach der die in Betracht kommenden Verfahrensvorschriften (hier § 46 Abs. 3 zweiter Satz VwGG 1965, sonst §§ 149 Abs. 1 zweiter Satz ZPO, 71 Abs. 3 AVG 1950, 308 Abs. 3 zweiter Satz BAO, 364 Abs. 1 Z. 3 StPO) streng, in keinem Fall aber extensiv so ausgelegt werden dürfen, daß damit eine neuerliche Verfahrensverzögerung toleriert würde.Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellt eine den österreichischen Verfahrensordnungen gemeinsame (wenn auch nicht völlig parallel geregelte) Einrichtung dar, der das essentielle Erfordernis, es müsse die versäumte Handlung, soweit dies der Natur der Sache nach irgend möglich ist, gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachgeholt werden, schon von dem im gesamten österreichischen Verfahrensrecht geprägten Begriff dieser Einrichtung her immanent ist. Dem liegt der einleuchtende Gedanke zugrunde, eine Partei, in deren Sphäre sich ein für den Fall der Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Form einer Verfahrensverzögerung auswirkender Umstand ergeben hat, se