TE Vwgh Beschluss 1987/9/9 87/01/0144

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Veröffentlicht am 09.09.1987
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Index

Verfahren vor dem VwGH
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3
VwGG §34 Abs2
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident DDr. Heller und die Hofräte Dr. Draxler und Dr. Hoffmann als Richter, im Beisein des Schriftführers Regierungsrat Dr. Seyfried, in der Beschwerdesache des Ing. RH in V, vertreten durch Dr. Georg Willenig, Rechtsanwalt in Villach, Widmanngasse 43, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten vom 21. April 1987, Zl. Wa-972-2/86, betreffend Waffenbesitzkarte und Entzug eines Waffenpasses, den Beschluß gefaßt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident DDr. Heller und die Hofräte Dr. Draxler und Dr. Hoffmann als Richter, im Beisein des Schriftführers Regierungsrat Dr. Seyfried, in der Beschwerdesache des Ing. RH in römisch fünf, vertreten durch Dr. Georg Willenig, Rechtsanwalt in Villach, Widmanngasse 43, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten vom 21. April 1987, Zl. Wa-972-2/86, betreffend Waffenbesitzkarte und Entzug eines Waffenpasses, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Juni 1987 wurde dem Beschwerdeführer die gegen den oben angeführten Bescheid in dreifacher Ausfertigung eingebrachte Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG unter Einräumung einer Frist von einer Woche zur Behebung folgender Mängel zurückgestellt:Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Juni 1987 wurde dem Beschwerdeführer die gegen den oben angeführten Bescheid in dreifacher Ausfertigung eingebrachte Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG unter Einräumung einer Frist von einer Woche zur Behebung folgender Mängel zurückgestellt:

„1. Es ist das Recht, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), bestimmt zu bezeichnen.„1. Es ist das Recht, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG), bestimmt zu bezeichnen.

2. Es ist eine Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides anzuschließen (§ 28 Abs. 5 VwGG).“2. Es ist eine Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides anzuschließen (Paragraph 28, Absatz 5, VwGG).“

Hiebei wurde darauf hingewiesen, daß die zurückgestellte Beschwerde (einschließlich der angeschlossen gewesenen, gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen) auch dann wieder vorzulegen ist, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht wird und weiters, daß die Versäumung dieser Frist (von einer Woche) als Zurückziehung der Beschwerde gilt.

Der Beschwerdeführer gab mit dem einfach vorgelegten Schriftsatz vom 13. Juli 1987 den Beschwerdepunkt bekannt und legte den angefochtenen Bescheid in dreifacher Ausfertigung vor, verabsäumte es jedoch, auch die ursprünglich eingebrachte und zurückgestellte Beschwerde samt Ausfertigungen und Vollmacht dem Gerichtshof wieder vorzulegen. Durch diese dem ausdrücklichen diesbezüglichen Hinweis in der hg. Verfügung vom 17. Juni 1987 nicht Rechnung tragende Vorgangsweise hat der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag nur zum Teil entsprochen.

Da eine nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrages der gänzlichen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen ist (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2. Auflage, Wien 1979 auf Seite 406 angeführte Judikatur), war die Beschwerde im Sinne des § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen zu betrachten. Zufolge des § 33 Abs. 1 leg. cit. war die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Da eine nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrages der gänzlichen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen ist vergleiche , die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2. Auflage, Wien 1979 auf Seite 406 angeführte Judikatur), war die Beschwerde im Sinne des Paragraph 34, Absatz 2, VwGG als zurückgezogen zu betrachten. Zufolge des Paragraph 33, Absatz eins, leg. cit. war die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Wien, am 9. September 1987

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987010144.X00

Im RIS seit

16.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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