RS Vwgh 2015/9/9 Ro 2015/04/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.2015
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E06302000
E3L E06303000
001 Verwaltungsrecht allgemein
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §334 Abs2
EURallg
VwRallg
31989L0665 Rechtsmittel-RL Art2d Abs2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2015/04/0014

Rechtssatz

Ein Absehen von der Nichtigerklärung eines Vertrages gemäß § 334 Abs. 2 BVergG 2006 kommt nur in Betracht, wenn zwingende Gründe eines Allgemeininteresses eine Aufrechterhaltung rechtfertigen, wobei in unmittelbarem Zusammenhang mit dem betreffenden Vertrag stehende wirtschaftliche Interessen eine Aufrechterhaltung unter keinen Umständen rechtfertigen können. In den Erläuterungen (RV 327 BlgNR 24. GP 37) werden - unter Verweis auf Art. 2d Abs. 2 dritter Unterabsatz der RL 89/665 - als solche Interessen unter anderem diejenigen Kosten genannt, die durch die Verzögerung bei der Ausführung des Vertrages, durch die Einleitung eines neuen Vergabeverfahrens, durch den Wechsel des vertragsausführenden Unternehmers und durch rechtliche Verpflichtungen auf Grund der Unwirksamkeit verursacht werden. Die Beweislast für das Vorliegen derartiger zwingender Gründe trägt der Auftraggeber.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015040013.J16

Im RIS seit

15.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten