Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
BVergG 2006 §334 Abs2Beachte
Rechtssatz
Ein Absehen von der Nichtigerklärung eines Vertrages gemäß § 334 Abs. 2 BVergG 2006 kommt nur in Betracht, wenn zwingende Gründe eines Allgemeininteresses eine Aufrechterhaltung rechtfertigen, wobei in unmittelbarem Zusammenhang mit dem betreffenden Vertrag stehende wirtschaftliche Interessen eine Aufrechterhaltung unter keinen Umständen rechtfertigen können. In den Erläuterungen (RV 327 BlgNR 24. GP 37) werden - unter Verweis auf Art. 2d Abs. 2 dritter Unterabsatz der RL 89/665 - als solche Interessen unter anderem diejenigen Kosten genannt, die durch die Verzögerung bei der Ausführung des Vertrages, durch die Einleitung eines neuen Vergabeverfahrens, durch den Wechsel des vertragsausführenden Unternehmers und durch rechtliche Verpflichtungen auf Grund der Unwirksamkeit verursacht werden. Die Beweislast für das Vorliegen derartiger zwingender Gründe trägt der Auftraggeber.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015040013.J16Im RIS seit
15.06.2021Zuletzt aktualisiert am
21.06.2021