RS Vwgh 2015/9/9 Ro 2015/04/0013

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Veröffentlicht am 09.09.2015
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Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §331 Abs1
BVergG 2006 §334 Abs2
BVergG 2006 §334 Abs4
BVergG 2006 §334 Abs5

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2015/04/0014

Rechtssatz

Ein Antrag auf Aufhebung des Vertrages durch den Antragsteller ist im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren im BVergG 2006 nicht vorgesehen. Ein Antragsrecht besteht gemäß § 331 Abs. 1 BVergG 2006 nur hinsichtlich der Feststellung bestimmter Vorgehensweisen des Auftraggebers als rechtswidrig. An einige, näher bezeichnete Feststellungen knüpft im Oberschwellenbereich als "Regelsanktion" gemäß § 334 Abs. 2 erster Satz BVergG 2006 die Nichtigerklärung (ex tunc) des Vertrages. Von dieser "Regelsanktion" kann das Verwaltungsgericht - auf Antrag des Auftraggebers - gemäß § 334 Abs. 2 zweiter Satz oder Abs. 5 BVergG 2006 bzw. - von Amts wegen - gemäß § 334 Abs. 4 BVergG 2006 abweichen (vgl. zum System des § 334 BVergG 2006 das E vom 18. März 2015, 2012/04/0070). Ein Antrag des Antragstellers auf Nichtigerklärung bzw. Aufhebung eines Vertrages ist nicht vorgesehen (siehe das - zum Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2006 ergangene - E vom 22. Juni 2011, 2011/04/0116).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015040013.J14

Im RIS seit

15.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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