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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BVergG 2006 §312 Abs3 Z1Beachte
Rechtssatz
Beim Gegenantrag nach § 312 Abs. 3 Z 2 BVergG 2006 handelt es sich insoweit um eine Art von Eventualantrag, als darüber nur dann abgesprochen werden kann, wenn die Feststellung (fallbezogen nach § 312 Abs. 3 Z 1 BVergG 2006: dass der Zuschlag nicht dem Best- oder Billigstbieter erteilt wurde) getroffen wurde.Beim Gegenantrag nach Paragraph 312, Absatz 3, Ziffer 2, BVergG 2006 handelt es sich insoweit um eine Art von Eventualantrag, als darüber nur dann abgesprochen werden kann, wenn die Feststellung (fallbezogen nach Paragraph 312, Absatz 3, Ziffer eins, BVergG 2006: dass der Zuschlag nicht dem Best- oder Billigstbieter erteilt wurde) getroffen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015040013.J13Im RIS seit
15.06.2021Zuletzt aktualisiert am
21.06.2021