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97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §30 Abs2 Z2Beachte
Rechtssatz
Der Ausnahmetatbestand des § 30 Abs. 2 Z 6 BVergG 2006 ermöglicht die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung mit dem (oder den) Gewinner(n) eines Wettbewerbes. Dieser Ausnahmetatbestand setzt eine bestandfeste Entscheidung über die Ermittlung des Gewinners (bzw. über die Nicht-Zulassung der anderen Wettbewerbsteilnehmer zum anschließenden Verhandlungsverfahren) voraus. Würde der Schutz des Ausschließlichkeitsrechtes eines nur "vorläufigen" Wettbewerbsgewinners die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung rechtfertigen, wäre die gesonderte Ausnahme für die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens mit dem (bestandfest ermittelten) Wettbewerbsgewinner nicht erforderlich. Auch dies spricht dafür, den Schutz von Ausschließlichkeitsrechten im Nachhang zu einem nicht abgeschlossenen Wettbewerb nicht auf einen bestimmten Wettbewerbsbeitrag, sondern auf den Auftragsgegenstand an sich zu beziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015040013.J09Im RIS seit
15.06.2021Zuletzt aktualisiert am
21.06.2021