Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §30 Abs2 Z2Beachte
Rechtssatz
Der Ausnahmetatbestand des § 30 Abs. 2 Z 2 BVergG 2006 stellt darauf ab, ob der Auftrag an sich - und nicht die Umsetzung eines bestimmten Wettbewerbsbeitrages - zum Schutz von Ausschließlichkeitsrechten nur von einem Unternehmer ausgeführt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015040013.J08Im RIS seit
15.06.2021Zuletzt aktualisiert am
21.06.2021