RS Vwgh 2015/9/9 Ro 2015/04/0013

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Veröffentlicht am 09.09.2015
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Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §30 Abs2 Z2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2015/04/0014

Rechtssatz

Der Ausnahmetatbestand des § 30 Abs. 2 Z 2 BVergG 2006 stellt darauf ab, ob der Auftrag an sich - und nicht die Umsetzung eines bestimmten Wettbewerbsbeitrages - zum Schutz von Ausschließlichkeitsrechten nur von einem Unternehmer ausgeführt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015040013.J08

Im RIS seit

15.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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